Abtei lung V E-5728/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Nepal, alias B._______, Nepal, alias C._______,China, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5728/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 4. November 2005 und gelangte am 28. November 2005 in die Schweiz, wo er am 29. November 2005 um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 5. Dezember 2005 im D._______ summarisch befragt. Am 12. Dezember 2005 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei bei seinen Eltern im Dorf E._______ im Distrikt F._______ aufgewachsen, habe jedoch die Schule in G._______ besucht und sei nach der 10. Schulklasse im Jahr 2002 zu seinen Eltern zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Lebensmittelladen seines Vaters gearbeitet habe. Er sei in den Jahren 2003 bis 2005 von den Maoisten mehrmals gezwungen worden, bei Propagandaarbeiten mitzumachen. Am 20. Oktober 2005 habe er eine Gruppe Maoisten nach H._______ begleitet, um dort Flugblätter zu verteilen. Während dieser Aktion sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Maoisten und den Dorfbewohnern gekommen, wobei zwei Dorfbewohner durch Schläge getötet worden seien. Die Maoisten hätten sich in der Folge aus dem Dorf zurückgezogen; der Beschwerdeführer sei wieder nach Hause gegangen. Am folgenden Tag sei er dort von Vertretern der Maoisten aufgesucht und aufgefordert worden, ihrer Armee beizutreten. Er habe sich der Rekrutierung durch eine Ausrede entziehen können, aber die Maoisten hätten gesagt, dass sie wieder kommen würden. Deshalb habe er sich bei einem Verwandten versteckt. Drei Tage später habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass er – wahrscheinlich wegen des Vorfalls in H._______ – von Soldaten zu Hause gesucht worden sei. Er habe sich (...) begeben, der einen Schlepper kontaktiert habe, welcher den Beschwerdeführer nach Indien und von dort in die Schweiz gebracht habe. B. Durch einen vom BFM veranlassten Fingerabdruckvergleich in Deutschland stellte sich heraus, dass sich der Beschwerdeführer von Februar 2002 bis Anfang 2004 unter anderer Identität in Deutschland aufgehalten hatte und mit einem nepalesischen Pass und einem Visum der deutschen Behörden nach Europa gereist war. Dem Beschwerde- E-5728/2006 führer wurde am 8. Mai 2006 diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2006 wurden die Abklärungsergebnisse des BFM nicht bestritten. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Ende 2003 nach Nepal zurückgekehrt sei und die gegenüber den Schweizer Behörden geltend gemachten Vorbringen in der Zeit nach seinem Aufenthalt in Deutschland erfolgt seien. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 – gleichentags eröffnet – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2006 Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Beschwerde wurden mehrere Berichte zur Situation im Heimatland des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. E. Am 10. Juli 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Juli 2006 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2006 machte das BFM Ausführungen zur allgemeinen Lage und Entwicklung in Nepal, hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in der Vernehmlassung wird in den Erwägungen eingegangen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. E-5728/2006 G. Mit Telefax-Eingabe vom 22. Mai 2009 setzte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht von seiner Mandatsübernahme in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-5728/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen geltend, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise massgeblich verändert habe. Für Personen, welche trotz der veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchten müssten, bestehe die Möglichkeit, sich solchen gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Die Weigerung, für die Maoisten weiterhin Propagandaarbeit durchzuführen oder deren Armee beizutreten, habe keine landesweite Verfolgung durch die Maoisten zur Folge. Mit einem Wohnortwechsel – beispielsweise in den Grossraum von Kathmandu – könne sich der Beschwerdeführer den befürchteten Verfolgungsmassnahmen entziehen und sei demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Maoisten, welche der Beschwerdeführer unterstützt habe, würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung E-5728/2006 nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Friedensgesprächen beteiligt. Zudem seien Ende Mai 2006 alle durch die nepalesischen Behörden inhaftierten Maoisten entlassen worden. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit sei davon auszugehen, dass für Personen, welche die Maoisten mit kleineren Hilfeleistungen, wie das Verteilen von Flugblättern, unterstützt hätten, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Das BFM qualifizierte den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zudem als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft und zur Geschichte Nepals, wiederholt die Argumentation der vorinstanzlichen Verfügung, zitiert in ausführlicher Weise verschiedene Länderberichte und hält zusammenfassend fest, die Situation in Nepal habe sich tatsächlich verbessert und es sei zu einer Entspannung gekommen. Indessen sei festzustellen, dass die Gewalt immer noch anhalte und noch keine Seite ihre Waffen niedergelegt habe. Es fehlten verlässliche Anhaltspunkte, wonach die Entwicklung in Nepal dauerhaft sein werde. Solche Friedensverhandlungen und -prozesse würden sich häufig über Jahre hinweg erstrecken. Die Gefahr sei deshalb gross, dass sich die Parteien im nepalesischen Konflikt nicht einigen könnten und wieder zu den Waffen greifen würden. Der Beschwerdeführer habe somit noch immer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung seitens der nepalesischen Sicherheitskräfte und der Maoisten. Das BFM mache in seiner Verfügung geltend, der Beschwerdeführer sei keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt und könne sich durch einen Wohnortwechsel – beispielsweise in den Grossraum Kathmandu – den befürchteten Verfolgungsmassnahmen entziehen. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits bei (...) aufgehalten habe, das Leben für ihn dort indessen unmöglich gewesen sei. Er sei unter einem ständigen, unerträglichen Druck gestanden, von den Maoisten oder der nepalesischen Polizei oder Armee entdeckt zu werden. Deshalb habe er bereits einige Tage später das Land verlassen. E-5728/2006 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2006 hält die Vorinstanz fest, die der Beschwerdeschrift beigelegten Berichte würden sich auf die allgemeine Lage und Entwicklung in Nepal im Frühjahr 2006 beziehen. Inzwischen habe sich die Situation weiter positiv entwickelt. So habe im August 2006 die nepalesische Regeierung und die Maobaadi Bedingungen für die beiderseitige Entwaffnung entwickelt. Es lägen zur Zeit keine Hinweise dafür vor, dass sich die Situation wieder verschlechtern würde und dem Beschwerdeführer daraus erhebliche Nachteile erwachsen könnten. 5. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2002/2003 in Deutschland ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen, auf konkrete Frage des BFM hin jedoch zu Protokoll gegeben, sich zuvor noch nie im Ausland aufgehalten zu haben (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 9). Im deutschen Asylverfahren hat er andere Personalien an- und sich als chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie ausgegeben. In seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab er in entlarvender Offenheit an, im Jahre 2002 sei es in Deutschland erfolgversprechender gewesen, sich im Asylverfahren als Tibeter auszugeben (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2006 S. 3). Von den unterschiedlichen Identitäten ist auch unter dem Gesichtspunkt der logischen Vermutung der Richtigkeit der ersten von mehreren in Asylverfahren angegebenen Identitäten Kenntnis zu nehmen. Die in der Schweiz protokollierten Asylvorbringen erwecken teilweise einen ungereimten und lebensfremden Eindruck. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass den Asylvorbringen des Beschwerdeführers die flüchtlings- und vollzugsrechtliche Relevanz klar abzusprechen ist. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung und der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers kann damit letztlich offen bleiben. 6. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten oder zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). E-5728/2006 6.1.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.). 6.1.2 Diese positive Entwicklung hat sich fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik, und am 15. August 2008 den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Auch wenn Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) sowie ethnische Spannungen in der Terai-Redion offenbar andauerten und die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet wurden (vgl. hierzu etwa Human Rights Watch / Country Summary / Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. E-5728/2006 6.2 In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift – jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise der Regierungsbeteiligung dürfte auf Seiten der Maoisten auch kein Interesse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen, sie zu unterstützen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den massgeblichen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-5728/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der E-5728/2006 Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend in Erwägung 5 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers (entscheid-) wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen hat er – abgesehen von seinem Aufenthalt in Deutschland – die prägenden Jahre in Nepal verbracht, wo er die Schule besucht und bei seinem Vater im Lebensmittelladen gearbeitet hat. Zudem ist der Beschwerdeführer jung und leidet – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb E-5728/2006 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Gründe für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Akten an die Vorinstanz ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.- festzusetzten (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5728/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 13