Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5726/2011 Urteil v om 1 9 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren (…), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2011 / N (…).
E5726/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2011 in die Schweiz gelangte und gleichentags ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 nicht eintrat, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarisch en Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Altstätten vom 26. September 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der mutmasslichen Zuständigkeit Belgiens für das vorliegende Asylverfahren und im Falle eines Nichteintretensentscheides zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, bei einer Rückkehr nach Belgien würde er in sein Heimatland ausgeschafft, was für ihn den Tod bedeuten würde (vgl. Akten BFM A8/10 S. 5), dass das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 – eröffnet am 12. Oktober 2011 – nicht eintrat und zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank (Zentraleinheit EURODAC) am 25. November 2010 in Belgien um Asyl nachgesucht habe, dass die belgischen Behörden ein Übernahmeersuchen des BFM vom 5. Oktober 2011 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO am 7. Oktober 2011 gutgeheissen hätten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
E5726/2011 der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats vertraglich zuständig sei, dass die Überstellung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unter brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 7. April 2012 zu erfolgen habe, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, Belgien halte sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen und dem Beschwerdeführer werde kein effektiver Schutz vor Rückschiebung (Non RefoulementGebot) gewährt, dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinwei se auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien bestehen würden, dass ein abgeschlossenes Asyl und Wegweisungsverfahren in Belgien keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge, dass keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Belgien sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2011 einreichte, dass er beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen (der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis
E5726/2011 das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 19. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
E5726/2011 instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die belgischen Behörden ein Übernahmeersuchen des BFM vom 5. Oktober 2011 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO am 7. Oktober 2011 gutgeheissen haben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Belgien übergegangen ist, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor liegend Belgien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Belgien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass Belgien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, die belgischen Behörden hätten sein Asylgesuch nicht ausreichend geprüft, er habe in seinem Heimatland ernsthafte Probleme und Belgien wolle ihn dorthin ausschaffen, nicht stichhaltig erscheinen und an der Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern vermögen, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe demnach in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts vorbringt, das gegen die Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Verfügung sprechen könnte,
E5726/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung zu bestätigen ist, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein trittsrechts (Art. 3 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami lienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zu sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin IIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei sen ist und bei dieser Sachlage der Antrag um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
E5726/2011 Prozessführung abzuweisen ist und damit auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird.
E5726/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. . Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (kantonale Behörde). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: