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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2020 E-5717/2020

19 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,909 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5717/2020

Urteil v o m 1 9 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, vertreten durch Sosan Nawid, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020 / N (…).

E-5717/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführe ersuchte am 21. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 24. September 2020 wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung vom Beschwerdeführer zur Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt. Das SEM hörte ihn am 12. Oktober 2020 vertieft zu den Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei tunesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und muslimischen Glaubens. Nach dem Abschluss der (…) habe er während der letzten dreizehneinhalb Jahre als (…) gearbeitet. Seine Mutter sei Schweizer Staatsbürgerin gewesen und habe bis zu ihrem Tod am 16. Juni 2020 in C._______ gelebt. Sein Halbbruder lebe nach wie vor in der Schweiz. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat machte er geltend, er habe etwa eineinhalb bis zwei Jahre eine Beziehung mit einer reichen Tunesierin gehabt, welche in den Arabischen Emiraten wohnhaft sei. Aufgrund von Beziehungsproblemen habe diese Frau ihm Probleme am Arbeitsplatz bereitet. Sie habe seinem Chef Geld gezahlt, um ihm zu schaden. Der Chef und ein Richter eines Gerichts, der ebenfalls involviert worden sei, hätten sich das Geld geteilt und hätten ihm gedroht, seine Karriere zu zerstören. Er habe daraufhin ein Video auf Facebook gepostet, in welchem er dem Richter vorgeworfen habe, Schmiergeld angenommen zu haben. Dieses Video sei bekannt geworden. Zwei Beamte hätten ihn daraufhin im Auftrag des Richters aufgefordert, er solle ein zweites Video erstellen, in welchem er sich von seinen Aussagen im ersten Video distanziere und könne danach zur Arbeit zurückkehren. Er habe das zweite Video nicht erstellt und deshalb befürchtet, entlassen zu werden. Am 19. September 2020 sei er mit einem durch die Schweizer Behörden ausgestellten Touristenvisum legal von Tunesien nach Genf geflogen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel ein, unter anderem seinen Reisepass, die Identitätskarte und den Führerausweis im Original. B. Am 14. Oktober 2020 wurde der Entscheidentwurf vom SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Mit Schreiben vom gleichen

E-5717/2020 Tag wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mit dem Entscheid einverstanden sei, hingegen auf eine Stellungnahme verzichtet werde. C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Gleichentags legte die Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. E. Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2020 – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-5717/2020 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-5717/2020 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, dass den geltend gemachten Problemen ein Beziehungsstreit zugrunde liege und keine Verfolgung, welche auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) gründe. Die Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Was die Furcht vor einer unrechtmässigen Entlassung betreffe, sei zudem festzuhalten, dass es sich dabei um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte handle, sollte es tatsächlich dazu kommen. Derartige Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom tunesischen Staat jedoch weder unterstützt noch gebilligt. Es gebe keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Es sei dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes dagegen vorzugehen. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, abschliessend auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme in Tunesien seien aber auch auf Nachfrage nicht konkret und nachvollziehbar geschildert worden. Die Aussagen sowohl zu seinen Beziehungsproblemen als auch zu den Problemen mit dem Vorgesetzten und einem Richter seien vage und unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer habe weder konkret angeben können, wie es zu den Beziehungsproblemen gekommen sei, noch weshalb sich seine Partnerin über den Vorgesetzten an ihm rächen wolle. Auch sei seinen Schilderungen nicht zu entnehmen, was genau der Vorgesetzte und der Richter unternommen hätten, um ihm zu schaden. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Beschwerde wird der vom Beschwerdeführer bereits geltend gemachte Sachverhalt wiederholt. Ergänzend wird erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Kritiker der Ennada-Partei sei. Er habe am 20. September und 21. September 2020 Videos auf seinen Account hochgeladen, in welchen er die Ennada-Partei, ihre politische Führung und

E-5717/2020 ranghohe Beamte als korrupt bezeichne. Er nenne bestimmte Personen, welche Verfehlungen begangen hätten, namentlich. Auch nenne er den Namen des Richters, welcher für seine «Verurteilung» verantwortlich sei. Das andere Video zeige einen Polizisten, welcher einer anderen Person eine Ohrfeige verpasse. Dieser Polizist sei ebenfalls Ennada-Anhänger. Diese Videos seien von diversen Personen kommentiert worden. Er habe beleidigende Kommentare und sogar direkte Drohungen empfangen. Eine Drohung sei vom Bruder des im Video gezeigten Polizisten ausgesprochen worden. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Auch das Gericht erachtet das Vorbringen, wonach er Probleme mit einem Polizeibeamten und einem Richter gehabt habe, weil seine wohlhabende Freundin ihm habe schaden wollen und beide bestochen habe, als vage und konstruiert. Der Beschwerdeführer konnte weder konkrete Ausführungen zum Konflikt mit seiner Freundin machen, noch zu einem solchen mit beiden genannten Amtsträgern. Es blieb auch auf mehrfache Nachfrage hin unklar, inwiefern der Beschwerdeführer bedroht worden sein soll und vor allem was ihm angedroht worden sein soll (act. […]-15/16 F48f., F51, F53f., F78 f.). Auch aus dem von ihm stammenden in der Anhörung konsultierten Video ergeben sich keinerlei Anhaltspunkt auf eine Bedrohungslage (act. […]-15/16 F86). Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, dass man ihm signalisiert habe, wenn er das von ihm erstellte Video, in welchem er den Polizeibeamten und Richter angegangen habe, zurücknehme, könne er seinen Dienst fortsetzen. Die Einreichung dieses Videos, welches massgeblich mit seinen Problemen im Zusammenhang stehen soll, blieb der Beschwerdeführer im Übrigen bis heute schuldig. Sofern in der Beschwerde ohne weitere Präzisierung ausgeführt wird, der Beschwerdeführer nenne in einem am 20. September 2020 veröffentlichten Video auch den Namen des Richters, welcher für seine «Verurteilung» verantwortlich sei (Beschwerde S. 6), ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer bisher keine Verurteilung oder ein hängiges Verfahren vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer machte sodann in der Anhörung am 12. Oktober 2020 geltend, nicht politisch tätig zu sein (act. […]-15/16 F92). Vor diesem Hintergrund ist die erstmals vorgebrachte und nicht genügend konkretisierte

E-5717/2020 oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Ennada- Partei als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal in der Beschwerde nicht ausgeführt wird, warum es ihm nicht hätte möglich sein sollen, diese im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Ausdrucke in Kopie, die aus einem Chatkanal stammen sollen, sind aufgrund der sehr einfachen Manipulierbarkeit solcher Ausdrucke kaum beweistauglich. Auf die angegebene Facebook Seite kann nicht öffentlich zugegriffen werden. Die erwähnten Videos wurden ebenso wie das bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte nicht eingereicht. Ungeachtet dessen ergibt sich im Übrigen aus den in der Beilage 14 eingereichten Übersetzungen von Auszügen dieser Chats, welche als Reaktionen auf diese vom Beschwerdeführer angeblich erstellten Videos zu verstehen sein sollen auch nichts, was auf staatliche Verfolgungshandlungen oder allenfalls drohende schliessen lassen könnte. Soweit private Drohungen überhaupt anzunehmen wären, ist in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Auch das Gericht teilt die Einschätzung, dass sich der Beschwerdeführer im Falle von Bedrohungen durch private Dritte an die staatlichen Behörden wenden kann. 6.3 Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen abzuweisen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen kann und seine Vorbringen auch keine Asylrelevanz entfalten. Das Asylgesuch ist daher zutreffend von der Vorinstanz abgelehnt worden. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E-5717/2020 8. 8.1 Das SEM erachtete einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang führte es aus, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Seit der Revolution 2011 habe sich die Lage in Tunesien stabilisiert. Im Oktober 2011 sei in einer demokratischen Wahl die verfassungsgebende Versammlung gewählt worden und seit Dezember 2011 verfüge Tunesien über eine demokratische Regierung. In Tunesien herrsche weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch aus persönlicher Sicht spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei gesund, verfüge über eine gute Ausbildung und habe in den letzten 13 Jahren in Tunesien als (…) gearbeitet und für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen können. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine existentielle Notlage geraten könne. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 vermöge für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenzustehen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation gerate. Solche konkreten Hinweise würden sich indessen vorliegend weder aus den Ausführungen noch aus den Akten ergeben. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20]). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25

E-5717/2020 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Tunesien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001- I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die allgemeine Lage in Tunesien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Tunesien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er in Tunesien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Der Beschwerdeführer ist gut gebildet, gesund

E-5717/2020 und war bis zur Ausreise immer berufstätig. Die von ihm geltend gemachten Probleme im (…) sind nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass er wieder als (…) oder im Sicherheitsbereich tätig sein kann. 8.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. Hinsichtlich der aktuell herrschenden Covid-19- Pandemie wird auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. 8.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 4bis Bst. a VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5717/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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