Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5715/2017
Urteil v o m 8 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch Tanja Knodel, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (…).
E-5715/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kosovo am (…) verliess und am (…) in die Schweiz gelangte, wo er am 27. Juli 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung zur Person im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 3. August 2015 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Juli 2017 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kosovarischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und stamme aus C._______, dass er in einer Moschee Leute kennengelernt habe, die sich für die D._______ interessiert und extreme Ansichten geäussert hätten, und mehrere Personen von ihnen seien für eine Weile nach Syrien gegangen, dass diese Personen versucht hätten, ihn für den Kampf bei der E._______ zu gewinnen, was er abgelehnt habe, dass eine dieser Personen ihm im (…) oder (…) seinen Reisepass abgenommen habe, um seine Reise nach Syrien zu organisieren, dass er sich indessen geweigert habe, nach Syrien zu reisen, weshalb diese Personen wütend geworden seien und Drohungen gegen ihn ausgestossen hätten, worauf er sich habe verstecken müssen, um nicht mitgehen zu müssen, dass er aus Angst nicht persönlich bei der Polizei erschienen sei, sondern anonym angerufen habe, zumal die Islamisten auch bei der Polizei ihre Leute hätten, dass er erfahren habe, dass diese Leute einen anderen Mann, der viel gewusst habe, getötet hätten, worauf er aus Angst, ihm könnte Ähnliches widerfahren, nach (…) gegangen sei, wo er (…) Monate geblieben und danach wieder zurückgekehrt sei, dass er nach seiner Rückkehr im (…) trotzdem mit diesen Leuten zu Abend gegessen habe, sie ihn wiederum zum Mitmachen aufgefordert und wegen seiner Weigerung in nicht allzu gravierender Weise tätlich angegriffen hätten,
E-5715/2017 dass er (…) in (…) gearbeitet und nach seiner Rückkehr in Kosovo auf dem Markt von einer Person mit einem Gewehr bedroht worden sei, weshalb er laut geschrien und diese deshalb von ihm abgelassen habe, dass er vermute, dass diese Nachstellung auf seine Weigerung, nach Syrien zu reisen, zurückzuführen sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass er im erstinstanzlichen Verfahren einen Austrittsbericht der (…) vom (…), Unterlagen von Personen aus Kosovo, einen Ausdruck eines E-Mail- Verkehrs zwischen F._______ und G._______ vom (…) bis (…), zwei Screenshots aus YouTube-Videos mit seinem Gesicht und mit H._______ sowie Fotos von I._______, H._______ und J._______ einreichte, dass das SEM mit am 28. September 2017 eröffneter Verfügung vom 27. September 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Juli 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit zu genügen, dass es sich insbesondere bei den im Zusammenhang mit den Anwerbungen geltend gemachten Nachstellungen um strafrechtlich relevante Übergriffe Dritter handle, die der kosovarische Staat weder billige noch unterstützte, dass der Beschwerdeführer diese Nachstellungen nicht den Behörden gemeldet habe, weshalb der kosovarische Staat für Vergehen, über die er nicht unterrichtet sei und keine Kenntnis davon habe, nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verantwortlich gemacht werden könne, dass seine in diesem Zusammenhang gemachte Aussage, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil es bei der Polizei ebenfalls Islamisten gebe, pauschalisierend sei und als Grund, weshalb er nicht um behördlichen Schutz ersucht habe, untauglich sei, dass auch seine im Arztbericht vom (…) angeführte Angst vor Polizisten als weiterer Grund für sein Fernbleiben bei der Polizei nicht zu überzeugen
E-5715/2017 vermöge, weil er sich von einer Vertrauensperson oder Rechtsvertretung hätte begleiten lassen können, dass diese Angst auch kein asylrelevantes Fluchtmotiv darstelle und festzuhalten sei, dass, sollte er bei einer Anzeige den Eindruck gewinnen, einzelne Behördenvertreter würden die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten oder verzögern, für ihn die Möglichkeit bestehen würde, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die ihm zustehenden Rechte bei einer höheren Instanz einzufordern, zumal der kosovarische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass im Übrigen der Bundesrat Kosovo angesichts der innenpolitischen Situation mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe und dieser Beschluss wiederholt überprüft und bestätigt worden sei, dass somit bei Kosovo als verfolgungssicherer Staat die Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass es sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit handle, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei, weil sich der Beschwerdeführer mit seinen Problemen an staatliche Instanzen hätte wenden können, dass somit keine Hinweise ersichtlich seien, die geeignet wären, die erwähnte Regelvermutung umzustossen, dass zudem die gesuchsbegründenden Aussagen zwar Elemente für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungshandlungen enthalten würden, aber bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, darauf einzugehen, dass dennoch darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 7. Juli 2017 angegeben habe, er sei von (…) bis (…) wieder in Kosovo gewesen und habe dort wiederum die gleichen Probleme wie vor der Ausreise gehabt,
E-5715/2017 dass diesem Vorbringen jedoch der Umstand entgegenstehe, dass er in seinem Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom (…) mit keinem Wort erwähnt habe, er sei nach Kosovo zurückgekehrt, dass er vielmehr angegeben habe, sich wegen Verständigungsproblemen und der Abwesenheit kantonaler Ansprechpersonen nicht mehr in dem ihm zugewiesenen Kanton aufgehalten und bei (…) in der Schweiz gewohnt zu haben, dass folglich nicht geglaubt werden könne, er habe sich nach seinem Untertauchen wieder in Kosovo aufgehalten, weshalb auch die angeblich dort erlebten Verfolgungshandlungen in Abrede gestellt werden müssten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel die von ihm erwähnten Personen in Kosovo zeigen und gemäss der Erklärung im Brief vom (…) aufzeigen würden, dass sie tatsächlich existieren würden und nicht lediglich eine Erfindung von ihm seien, dass die eingereichten Fotos indessen an der Feststellung, dass er sich mit seinen Problemen an die heimatlichen Behörden hätte wenden können, nichts zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, und hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, dass die im Arztbericht vom (…) gestellte Diagnose der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe, zumal in Kosovo die psychiatrische Grundversorgung weitgehend und die medizinische Versorgung mit Ausnahme einiger Krankheitsbilder grundsätzlich ebenfalls gewährleistet sei,
E-5715/2017 dass hinsichtlich der angeführten (…)probleme (…) im Arztbericht die regelmässige Vornahme von (…) empfohlen werde, die der Beschwerdeführer ebenfalls in Kosovo machen lassen könne, dass er in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz (…) verfüge, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein werde, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Bundesrat Kosovo angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe und die Beschwerdefrist gemäss der am 29. September 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person seiner Rechtsvertreterin beantragte, dass er als Beilagen die im Verzeichnis auf Seite (…) der Beschwerdeschrift aufgeführten Dokumente einreichen liess, dass die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin am 9. Oktober 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-5715/2017 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
E-5715/2017 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss gelangt, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in der Tat nicht zu genügen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das SEM, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, nicht verpflichtet war, weitergehende Abklärungen zur Schutzwilligkeit respektive Schutzfähigkeit des kosovarischen Staates zu treffen, dass der Beschwerdeführer denn auch bei den Anhörungen selber bestätigt, es seien Strafverfahren eröffnet respektive Strafurteile verhängt worden auch gegen Personen der Gruppierung, die ihn dazu hätten überreden wollen, sich ihnen anzuschliessen, was zeigt, dass die kosovarischen Behörden offenbar willens und in der Lage sind, islamistische Extremisten zur Verantwortung zu ziehen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, die Nachstellungen seitens der Extremisten in eigenem Namen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, was er indessen unterlassen hat, und sich seine diesbezüglichen Erklärungen, er sei aus Angst vor Polizisten nicht zur Polizei gegangen respektive es würden auch Islamisten bei der Polizei arbeiten, als wenig stichhaltig erweist, dass in diesem Zusammenhang ergänzend zu den Ausführungen des SEM festzuhalten ist, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Kosovo durch
E-5715/2017 die dortigen Behörden gewährleistet ist, obwohl es – wie in anderen Staaten auch – zwar im Einzelfall durchaus vorkommen kann, dass die Schutzgewährung nicht in ausreichendem Mass gewährt werden kann, dass aber gleichzeitig festzuhalten ist, dass keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, dass von der Polizei beispielsweise nicht erwartet werden kann, dass sie jeder Person, die ein gewisses Gefährdungspotential aufweist, einen umfassenden Personenschutz zukommen zu lassen, dass sich des Weiteren die in Ziffer (…) auf Seite (…) der Beschwerde aufgeführten zwei Beispiele für eine angeblich unvollständige respektive unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch das SEM nach einer Durchsicht des Anhörungsprotokolls als unzutreffend erweisen, dass nämlich die Sachverhaltsdarstellung des SEM, wonach der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge ausgereist sei, weil er die Geschichte eines Dritten gehört habe, der getötet worden sei, weil dieser zu viel gewusst habe, mit seinen Angaben übereinstimmt (vgl. […]), dass sich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung ausgesagt, er habe sich zur Ausreise entschieden, weil er persönlich mit dem Tod bedroht und eine bewaffnete Person zu ihm nach Hause gekommen sei, insofern als aktenwidrig erweist, als die bewaffnete Person seinen Aussagen zufolge gar nicht zu ihm nach Hause gekommen ist, sondern ihm an einem öffentlichen Ort begegnet sei (vgl. […]), dass sich auch das zweite Beispiel als aktenwidrig erweist, zumal der Beschwerdeführer lediglich von einem Abendessen im (…) sprach, wo er tätlich angegriffen worden sei, und auf entsprechende Nachfrage antwortete, die Diskussion habe nicht beim Abendessen stattgefunden, sondern als (…) ihn zu diesem Abendessen eingeladen habe (vgl. […]), dass somit festzustellen ist, dass sich die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, als unbegründet erweist,
E-5715/2017 dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-5715/2017 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in individueller Hinsicht zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person der Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen
E-5715/2017 sind, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5715/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person der Rechtsvertreterin werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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