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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2017 E-5711/2017

20 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,959 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5711/2017

Urteil v o m 2 0 . November 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).

E-5711/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Juni 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Vallorbe um Asyl. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Juli 2017 und der Anhörung vom 20. September 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in Kabul gelebt. Sein Vater sei Geschäftsmann und seine Mutter sei Staatsanwältin in der Abteilung für Tötungsdelikte. Die Familie lebe in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Entführungen von Personen aus wohlhabenden Familien seien in Kabul an der Tagesordnung. Seiner Mutter werde mit Entführung und Mord gedroht, weil sie als Staatsanwältin für die Regierung arbeite und weil die Angeklagten dadurch Einfluss auf ihre Entscheidung zu nehmen versuchten. Im Jahr 2015 sei er mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Schule gewesen. Vis-à-vis seiner Schule befinde sich die Universität. Sowohl die Schule als auch die Universität würden von Soldaten bewacht. Kurz vor der Schule habe ihn ein Fahrzeug überholt und ausgebremst, woraufhin er gestürzt sei. Als er wieder aufgestanden sei, habe er gesehen, wie ein Mann mit einer Kalaschnikow aus dem Fahrzeug gestiegen und auf ihn zugekommen sei. Er sei über die Strasse gerannt, über ein brusthohes Gitter gestiegen, habe wiederum Strassen überquert und sei zu den Soldaten der gegenüberliegenden Universität gerannt, da der Weg zu seiner Schule länger gewesen wäre. Der Mann habe ihn bis zum Gitter verfolgt, sei dann aber wieder ins Fahrzeug gestiegen. Sein Vater habe ihn dort abgeholt und zu seiner Tante gebracht, da sie über eigene Sicherheitsleute verfügt habe. Danach sei er via Estalef aus Afghanistan ausgereist. Der Entführungsversuch sei der Polizei gemeldet worden. B. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 20. Juli 2017 ergaben Untersuchungen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt hatte, wurde im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (…) erfasst. C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der englischen Übersetzung seiner Tazkira, eine vom Attorney General

E-5711/2017 Office ausgestellte ID-Card seiner Mutter, eine Anstellungsbestätigung seiner Mutter, eine Bankkarte seiner Mutter für ihr staatliches Lohnkonto, ein Universitätsdiplom seiner Mutter, einen Zeitungsartikel betreffend einen Anschlag auf ein Dienstauto, das unter anderem von seiner Mutter genutzt werde, sowie eine Trade License seines Vaters ein. D. Am 21. Juli 2017 gab der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Taliban an seine Mutter zu den Akten. E. Am 19. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Anzeige betreffend den Entführungsversuch ein. F. Am 25. September 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 27. September 2017 reichte er eine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem verfügte sie, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS laute auf den (…). H. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und ihn als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte einen Situationsplan aus Google Maps mit Markierungen betreffend Lage der Schule und Universität sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul ein.

E-5711/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift keine Änderung seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten. Ziffer 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung blieb folglich unangefochten und ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-5711/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe den Entführungsversuch in seinem Schreiben an die Behörden über seine Asylgründe nicht erwähnt, obwohl dieser Vorfall das wichtigste Ereignis in seinem Leben gewesen sei. Der Entführungsversuch wirke daher nachträglich konstruiert. Zudem sei die Schilderung des Vorfalls realitätsfremd. Der Vorfall habe sich zwischen zwei von Soldaten bewachten Schulen abgespielt, weshalb schwer nachvollziehbar sei, dass niemand, nicht einmal die Soldaten, auf einen maskierten Mann mit Kalaschnikow reagiert habe. Des Weiteren erstaune es, dass ein Soldat, auf den ein schutzbedürftiger Junge zurenne, als erstes nach dem Beruf von dessen Eltern frage. Der Entführungsversuch sei daher als unglaubhaft einzustufen. Der Beschwerdeführer habe gemutmasst, die Entführer hätten Verwandte der Angeklagten, Personen, die Geld gewollt hätten, oder die Taliban sein können. Eine Verfolgung durch die Taliban sei jedoch unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweise. Seine Eltern würden eher dem Risikoprofil entsprechen, diese hätten jedoch offenbar keine Furcht vor den Taliban, da sie ohne Personenschutz lebten. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Entführungsversuch anlässlich der Befragung und der Anhörung genannt. Im besagten Schreiben habe er ihn nicht erwähnt, weil dies seine persönliche Geschichte sei und er nicht gewollt habe, dass andere Afghanen davon erführen. Er bezweifle, dass die Soldaten aufgrund der Örtlichkeiten den Vorfall hätten sehen können. Die Soldaten hätten zuerst nach dem Beruf seiner Eltern gefragt, weil es bekannt sei, dass Kinder wichtiger Personen entführt würden. Dass die Eltern keinen Personenschutz hätten, lasse nicht automatisch den Schluss zu, dass sie keine Angst vor den Taliban hätten. Sie hätten andere Sicherheitsmassnahmen ergriffen. So sei beispielsweise ihr Haus umzäunt und seine Mutter werde mit dem Dienstfahrzeug zur Arbeit gebracht. Die Mutter habe sich zudem in eine leitende Position innerhalb der Staatsanwaltschaft versetzen lassen, um weniger Kontakt zu Beschuldigten zu haben. Personenschutz würde die Aufmerksamkeit auf die Familie lenken, wodurch die Sicherheit noch weniger gewährleistet wäre. Seine Schilderungen seien

E-5711/2017 ausführlich, enthielten viele Realkennzeichen und würden durch die eingereichten Beweismittel untermauert. Mitglieder staatlicher Institutionen in Afghanistan gehörten einer Risikogruppe an und seien im Visier regierungsfeindlicher Gruppen. Die Anzahl der Anschläge auf solche Personen sei stark gestiegen. Seine Mutter arbeite für die Staatsanwaltschaft in Kabul und habe wiederholt Drohungen durch die Taliban und andere Personen erhalten; ihr Dienstfahrzeug sei angegriffen worden. Dies werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Demzufolge sei die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu bejahen. 5.3 Der Beschwerdeführer hat sich die Mühe gemacht, ein Schreiben aufzusetzen, in dem er detaillierte Angaben zu seiner Person und den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan – telefonische Drohungen – machte. Das fluchtauslösende und gemäss seinen späteren Aussage wichtigste Ereignis in seinem bisherigen Leben – den Entführungsversuch – erwähnt er aber mit keinem Wort. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Unterlassung nicht nachvollziehbar ist. Seine Erklärung, dies sei seine persönliche Geschichte und er habe nicht gewollt, dass andere Afghanen davon erführen, vermag nicht zu überzeugen. Gerade weil es seine persönliche Geschichte ist, darf erwartet werden, dass er ein derart lebensprägendes Ereignis wie den Entführungsversuch erwähnen würde. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass andere Afghanen davon erfahren, wenn er das Schreiben bei sich aufbewahrt. Selbst wenn andere Afghanen vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erhalten würden, so würde es für die Lage des Beschwerdeführers sicherlich keinen Unterschied machen, ob im Schreiben nur Drohungen oder auch ein Entführungsversuch erwähnt sind. Bei der Schilderungen des Entführungsversuch gibt es ebenfalls gewisse Ungereimtheiten. So erstaunt der Ort der Entführung. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers scheinen ihn die Entführer gezielt ausgewählt und die Entführung geplant zu haben. Dass sie als Ort der Entführung genau eine Stelle zwischen seiner Schule und der Universität ausgewählt haben sollen, obwohl beide Gebäude durch Soldaten bewacht waren, ist nicht nachvollziehbar; zumal auch die Entführer gewusst oder zumindest damit gerechnet haben dürften, dass öffentliche Gebäude wie Schulen in Kabul bewacht werden. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers stoppte das Fahrzeug vor ihm, wodurch er mit dem Fahrrad stürzte. Nach dem Aufstehen hatte er offenbar noch einen Moment zum Fahrzeug geschaut, da er anmerkte, es seien mehrere maskierte Personen im Fahrzeug gewesen, jene Person, die ausstieg, sei mit einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen, und das schwarze Fahrzeug habe keine Fahrzeugnummer gehabt. Nach

E-5711/2017 dieser Beobachtung musste er zwei Strassen, die jeweils über zwei Fahrbahnen verfügten und auf denen viel Verkehr herrschte, überqueren und das Gitter überwinden. Dass es dem Entführer dennoch nicht gelungen sein soll, den Beschwerdeführer einzuholen, erscheint kaum plausibel. Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass die Reaktion des Soldaten, zu dem der Beschwerdeführer gerannt war, und die Tatsache, dass niemand den Vorfall beobachtet und reagiert haben soll, nicht nachvollziehbar ist. Der eingereichte Situationsplan zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer die Örtlichkeiten des angeblichen Entführungsversuchs korrekt wiedergegeben hat; da er dort allerdings acht Jahre zur Schule ging, kann auch erwartet werden, dass er die örtlichen Gegebenheiten im Detail kennt. Der Beweiswert der eingereichten, nicht übersetzten Strafanzeige betreffend Entführungsversuch ist als äusserst gering einzuschätzen, da es sich um eine Kopie handelt, welche leicht fälschbar ist. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Entführungsversuch glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgestellt, dass die Missionierungsversuche des Mullahs, die Drohungen gegen die Eltern und die Vorbringen betreffend Tanzknaben nicht asylrelevant sind. Anzufügen ist, dass seine Mutter als Staatsanwältin zwar grundsätzlich einer Risikogruppe zugehörig ist, zugleich nimmt sie aber innerhalb der Justizabteilung der Regierung eine hohe Stellung ein, womit sie sicherlich Personenschutz in Anspruch hätte nehmen können und immer noch könnte. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Er bringt indes vor, die Eltern hätten keinen Personenschutz gewollt, weil dies die Aufmerksamkeit auf sie gezogen hätte. Dies steht im Widerspruch zu seiner Angabe, der Vater habe ihn nach dem angeblichen Entführungsversuch zu seiner Tante gebracht, da diese über Sicherheitspersonal verfügt habe. Offensichtlich kann mit Inanspruchnahme von (zur Verfügung stehendem) Personenschutz die Sicherheit durchaus erhöht werden. Zudem gab der Beschwerdeführer an, sein kleinerer Bruder werde nun mit dem Fahrzeug zur Schule gebracht. Wenn der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich um ihre Sicherheit besorgt wären, wäre zu erwarten, dass sie die nötigen und vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen treffen würden. Nach dem Gesagten verneinte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit des Entführungsversuches zu Recht. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.

E-5711/2017 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwie-

E-5711/2017 rige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (Urteil D-5800/2016 E. 8.4). Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul und lebte seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise dort. Er wohnte zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Haus, das durch eine Umzäunung mit Stacheldraht geschützt und nachts bewacht ist. Zudem leben noch weitere Verwandte in Kabul. Die Familie ist wohlhabend; die Mutter ist Staatsanwältin und der Vater ist Geschäftsmann. Der Beschwerdeführer ging neun Jahre zur Schule. Die Ausbildung an dem B._______ brach er aufgrund seiner Ausreise ab. Der Beschwerdeführer verfügt somit in Kabul über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seinen gut situierten Eltern wohnen kann und diese für seine Lebenshaltungskosten aufkommen und ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen werden. Zudem kann er die abgebrochene Schulbildung wieder aufnehmen. Das Existenzminium ist somit gesichert und er verfügt über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem ist er ein junger, gesunder, alleinstehender Mann. In Würdigung aller Umstände liegen somit besonders begünstigende Faktoren vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5800/2016) zu qualifizieren ist. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 8. Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E-5711/2017 9. Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und sich seine Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5711/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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