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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2009 E-5710/2009

24 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,237 mots·~11 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N 50...

Texte intégral

Abtei lung V E-5710/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5710/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. August 2006 verliess und den Sudan und die Sahara durchquerte, bevor er am 2. September 2006 Tripolis (Libyen) erreichte, dass er Libyen am 6. Mai 2008 auf dem Seeweg verliess, am 9. Mai 2008 in Sizilien an Land ging und via Mailand am 27. Mai 2008 in einem Minibus nach X._______ gelangte, wo er am 28. Mai 2008 im (...) um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Juni 2008 und der direkten Anhörung vom 22. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, dass er die Schule nach sechs Jahren abgebrochen und danach für einige Jahre als Mechaniker in D._______ gearbeitet habe, bevor er in den Militärdienst einberufen worden sei, dass man ihn nach Abschluss der militärischen Grundausbildung in E._______ wegen seiner Kenntnisse als Mechaniker einer Reparaturstation in F._______ (D._______) zugeteilt habe, dass er während des Militärdienstes keine anständige Entlöhnung und kaum Urlaub erhalten habe, da er von seinem Vorgesetzter auch an den Wochenenden für private Arbeiten eingesetzt worden sei, dass er aufgrund des Militärdienstes seine Lebenspartnerin nicht habe heiraten können und dauernd benachteiligt worden sei, dass er sich am (...), als er mit seinem Gehilfen zu einem Reparaturauftrag nach G._______ beordert worden sei, zur Flucht entschlossen habe, dass er seinen Gehilfen in G._______ zurückgelassen habe und von einem Chauffeur nach dem Versprechen, dessen Wagen zu reparieren, nach H._______ gefahren sei, E-5710/2009 dass er von H._______ aus seine Flucht zu Fuss fortgesetzt und sich einer Gruppe von Passanten angeschlossen habe, dass er nach drei Tagen bei I._______ die Grenze zum Sudan überschritten und sich nach J._______ begeben habe, dass er dort einen Landsmann getroffen habe und mit dessen Hilfe in einem Lastwagen nach K._______ gefahren sei, wo er sich während drei Tagen aufgehalten habe, dass er am 16. August 2006 in Khartum eingetroffen sei und seine Reise eine Woche später in einem Geländewagen fortgesetzt habe, dass er nach Durchquerung der Sahara am 2. September 2006 Tripolis erreicht und sich dort während 21 Monaten im Quartier L._______ aufgehalten habe, bevor er am 6. Mai 2008 in einem Motorboot nach Sizilien aufgebrochen sei, dass er am 9. Mai 2008 in Sizilien an Land gegangen und danach mit dem Zug nach Mailand gereist sei, von wo ihn ein weisser Chauffeur in einem Minibus in die Schweiz gefahren habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eine eritreische Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2008 mit Verfügung vom 11. August 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass das BFM seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens bezüglich seiner Grundausbildung in E._______ und des Fluchtdatums sowie der Fluchtzeit widersprüchliche Angaben gemacht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer seine Einheit und seinen Heimatstaat nicht schon viel früher verlassen habe, zumal er eigenen Aussagen zufolge seit Jahren unterdrückt worden sei, unter schlechten Bedingungen gelebt und zwecks Reparaturarbeiten häufig ausserhalb des Stützpunktes gearbeitet habe, E-5710/2009 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden und deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachte, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und in materieller Hinsicht beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 11. August 2009 seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und er sei als Flüchtling anzuerkennen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. September 2009 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten und über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-5710/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2009 in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich die vorliegende Beschwerde auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung beschränkt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, E-5710/2009 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Bundesrecht geltend macht, indem das Bundesamt im angefochtenen Entscheid zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sei, dass seine Ausführungen zum geleisteten Militärdienst durchaus glaubwürdig erscheinen würden und es dem BFM nicht gelinge, mit den exemplarisch aufgeführten Widersprüchen die Glaubwürdigkeit der Vorbringen in den entscheidenden Punkten zweifelhaft erscheinen zu lassen, da es sich dabei nicht um eigentliche Widersprüche handle und sie keine für die Asylbegründung wesentlichen Punkte betreffen würden, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vermutungsweise vorformulierte Textbausteine verwendet habe, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Sachverhaltsabklärungen aufkommen lasse, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zum Militär glaubwürdig erscheine und auch vom BFM nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion, der illegalen Ausreise und der Tatsache, dass er im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe, dass den Ausführungen in der Beschwerde nicht gefolgt werden kann, soweit darin geltend gemacht wird, die vom Bundesamt aufgezeigten Widersprüche würden keine für die Asylbegründung wesentlichen Punkte betreffen, dass zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bis heute kein einziges Beweismittel beigebracht hat, das seinen angeblichen Militärdienst belegen könnte, dass das BFM zwar – wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt – in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise mit einer vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung argumentiert, E-5710/2009 dass aber damit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Militärdienst gemeint sein dürfte, zumal dieser keine anderen Fluchtgründe geltend macht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum geleisteten Militärdienst – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – demzufolge nicht als unbestritten gelten und sie zudem, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, in zentralen Punkten unauflösbare Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 9. Juni 2008 wiederholt ausgesagt hat, er habe sich zwischen (...) und (...) im Sudan aufgehalten (vgl. Akten BFM A1/7 S. 2 und 6), dass er bei der direkten Anhörung vom 22. Juli 2009 abweichend davon zu Protokoll gab, er sei lediglich im Jahre (...) im Sudan gewesen, dass er im Rahmen der direkten Anhörung vorbrachte, er sei mit acht Jahren eingeschult worden und habe die Schule im Alter von achzehn Jahren in der sechsten Klasse abgebrochen (vgl. A9/18 S. 5), dass er unterschiedliche Angaben zu seiner Einberufung zum Militärdienst und zur Grundausbildung in E._______ machte, indem er einerseits aussagte, er sei am (...) zum Militärdienst einberufen worden und bis am (...) in E._______ stationiert gewesen (vgl. A 1/7 S. 2), anderseits später zu Protokoll gab, seine militärische Grundausbildung vom (...) bis am (...) absolviert zu haben (vgl. A9/18 S. 6), dass er anlässlich der Erstbefragung bezüglich seiner Flucht aussagte, er habe auf der Rückfahrt von G._______ den Fahrer gebeten, für einen Toilettengang anzuhalten, worauf er untergetaucht und sich dort zwei Tage lang versteckt habe (vgl. A1/7 S. 5), dass er jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens aussagte, er habe die Flucht ergriffen, als er zusammen mit seinem Gehilfen in G._______ eine Frühstückspause eingelegt habe, und er sei noch am gleichen Tag nach H._______ gefahren (vgl. A9/18 S. 12), dass er weiter aussagte, er sei nach seiner Grundausbildung in die Reparaturstation in F._______, D._______, versetzt worden (vgl. A9/18 S. 6), E-5710/2009 dass sich dabei um eine grosse militärische Garage gehandelt habe, in welcher rund 40 Personen gearbeitet hätten (vgl. a.a.O. S. 7 f.), dass er trotz seines langjährigen Dienstes auf dem Stützpunkt lediglich anzugeben vermochte, dieser befinde sich in D._______, Richtung M._______, ohne jedoch konkrete Strassennamen zu nennen (vgl. A9/18 S. 6), dass es sich beim Stützpunkt F._______ gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts um einen ehemaligen Militärstützpunkt der (...)-Streitkräfte (F._______ Station) handelt, der im Jahre (...) aufgegeben wurde und seither von den eritreischen Streitkräften genutzt wird, dass sich in F._______ (...) unter anderem (...) befindet und diese dort ein Zentrum für kriegsversehrte Veteranen führt, welches bereits zum Zeitpunkt der angeblichen Stationierung des Beschwerdeführers existiert hat, dass für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin unbeaufsichtigt für Reparaturaufträge ausserhalb seines Stützpunktes herangezogen worden sein soll, nachdem sein Vorgesetzter ihn zuvor bereits einmal als desertiert gemeldet hatte und innerhalb des Stützpunktes überwachen liess (vgl. A 9/18 S. 10), dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, und auch die Beschwerdeschrift nichts enthält, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und E-5710/2009 den Vollzug anordnet, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt und die Wegweisung demnach zu Recht anordnete (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit der Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5710/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 10

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