Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.12.2010 E-5709/2006

10 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,474 mots·~22 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 13. März 2006 /...

Texte intégral

Abtei lung V E-5709/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2010 Richterin Beck (Vorsitz), Richter Schmid, Richter Stöckli, Gerichtsschreiberin Püntener. A._______, Iran, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS, Regionalstelle Ostschweiz, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 13. März 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5709/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. November 2002 und gelangte über die Türkei, wo er sich bis am 21. Oktober 2005 aufhielt, am 29. Oktober 2005 in die Schweiz, wo er am 31. Oktober 2005 um Asyl nachsuchte. Am 17. November 2005 wurde er im B._______ summarisch befragt. Am 12. Dezember 2005 und 4. Januar 2006 folgte die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Teheran gelebt und ein eigenes (...) betrieben. Seit 1378 (1999) habe er zusammen mit seinem Bruder C._______ in christlichen Gemeinden verkehrt und an Gebeten, welche in privaten Häusern stattgefunden hätten, teilgenommen. Nach einiger Zeit hätten sie zum katholischen Christentum konvertiert (vgl. Akte A1, S. 7) beziehungsweise er sei in Teheran für die protestantische Kirche aktiv gewesen und habe sich erst in der Türkei katholisch taufen lassen (vgl. Akte A9, S. 12). Seine Frau und seine Kinder seien protestantischen Glaubens gewesen, jedoch ohne Taufe. Am (...) 2001 sei sein Bruder C._______ im Geschäft des Beschwerdeführers in Teheran, wo dieser gearbeitet habe, festgenommen worden, weil er sich missionarisch betätigt habe. Die Sicherheitskräfte hätten das Geschäft durchsucht und dabei eine Bibel gefunden. Das Geschäft sei versiegelt worden. Später habe es der Beschwerdeführer wieder öffnen dürfen. Einen Monat später habe seine Familie erfahren, dass C._______ während seiner Haft an den Folgen der erlittenen Folterungen gestorben sei. In der Folge sei er von den Behörden in seinem Geschäft wiederholt belästigt worden, so dass er sein Geschäft habe verkaufen müssen. Zudem habe er oft telefonische Drohungen erhalten. Am (...) 2002, am Todestag seines Bruders C._______, hätten die iranischen Behörden sein Haus durchsucht und den Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten im Umfeld der christlichen Gemeinschaft (vgl. Akten A1, S. 7; A9, S. 17 f.) festgenommen. Er sei an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert und dabei geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Er habe stets sämtliche Verbindungen zur Kirche bestritten. Er sei nach vier Tagen bedingungslos entlassen worden. Danach sei er weiterhin von Beamten telefonisch belästigt und bedroht worden. Daraufhin habe ihm sei ne Familie zur Ausreise geraten. Aus diesen Gründen sei er am 3. November 2002 ausgereist und habe beim UNHCR in der Türkei ein E-5709/2006 Asylgesuch gestellt. Er habe fortan in Ankara gelebt und habe sich katholisch taufen lassen. Nach eineinhalb Jahren sei er nach Europa ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Abklärungen des Bundesamtes bei den deutschen Behörden mittels Fingerabdruckvergleichs haben ergeben, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2004 in Griechenland daktyloskopiert worden ist und eine SIS-Ausschreibung mit Einreiseverweigerung gegen ihn besteht. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt. In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2006 hielt er dazu fest, er sei in Griechenland während fast vier Monaten festgehalten worden und anschliessend vom Ausschaffungscamp zu Fuss in die Türkei zurückgekehrt, wo er eine gewisse Zeit geblieben sei. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 13. März 2006 - eröffnet am 14. März 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass es sich erübrige, die Asylrelevanz zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 7. April 2006 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei auf die Wegweisung und deren Vollzug zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und implizit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E-5709/2006 D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. April 2006 wurde auf Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid verwiesen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 11. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. G. Mit Eingabe vom 8. Juni 2006 und 30. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Schreiben von Pater D._______, Ankara, vom 3. Juni 2006 sowie drei seinen Bruder C._______ betreffende Unterlagen - Beerdigungsbestätigung, Todesanzeige und Beerdigungsrechnung) zu den Akten. H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der ARK. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2008 (per Telefax) respektive Eingabe vom 29. Mai 2008 (Originaleingabe) reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus einem Islam-Lexikon und einen Zeitungsartikel aus dem St. Galler Tagblatt vom (...) 2007 ein. J. Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 (vorab per Telefax) wurden weitere Beweismittel (Taufpatenbescheinigung, vier Tauffotos und drei Literaturauszüge betreffend Christentum, etc. ) eingereicht. K. Am 5. Juni 2008 (vorab per Telefax) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des US Department über den Iran von 2007 ein. E-5709/2006 L. Am 23. September 2008 erkundigte sich der neu mandatierte Rechtsvertreter telefonisch nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. M. Gemäss Rapport der Kantonspolizei E._______ vom (...) 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen (...) festgenommen. N. Mit Eingabe vom 27. August 2009 wurden weitere Beweismittel (vier Internet-Auszüge, Zeitungsartikel vom [...[ 2009, Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht und Zuweisungsentscheid betreffend fürsorgerischen Freiheitsentzug vom [...] 2009) sowie eine auf den neu mandatierten Rechtsvertreter (vgl. Bst. L) lautende Vollmacht eingereicht. O. Am 24. November 2009 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Juni 2009 im Evin-Gefängnis inhaftiert worden sei. P. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 wurde ein Foto der Festnahme der Tochter des Beschwerdeführers aus dem Internet eingereicht. Q. Im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung, zu der die Vorinstanz unter Hinweis auf die vorgebrachten Festnahmen des Sohnes und der Tochter des Beschwerdeführers in Teheran sowie zu den Ereignissen vom (...) 2009 ([...]) eingeladen worden war, hob das BFM am 18. Juni 2010 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 13. März 2006 die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihm gestützt auf Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) jedoch kein Asyl zu gewähren sei. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. R. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass er über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, die Möglichkeit eingeräumt, seine E-5709/2006 Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. Ferner wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, eine detaillierte Kostennote einzureichen. S. Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er an seinem Begehren betreffend Gewährung von Asyl festhalte. Gleichzeitig wurde eine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-5709/2006 3. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2010 den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt hat. Demnach ist die Beschwerde, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betrifft, gegenstandslos geworden. Nachdem ausdrücklich kein Beschwerderückzug erfolgt ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig noch die Frage der Asylgewährung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer zum Katholizismus konvertiert und deshalb von den iranischen Behörden verfolgt worden sei respektive eine solche Verfolgung befürchten müsse. Gemäss den Erkenntnissen des BFM nehme die katholische Kirche im Iran nämlich keine Konvertiten auf. Zudem habe der Beschwerdeführer auf Missionsaktivitäten der Angehörigen der katholischen Gemeinde in Teheran hingewiesen. Jedoch missioniere die katholische Kirche im Unterschied zu den evangeli- E-5709/2006 schen Freikirchen im Iran nicht. Im Weiteren kenne der Beschwerdeführer zwar einige Elemente des christlichen Glaubens, jedoch wisse er über das höchste Fest der Christen, Ostern, kaum Bescheid. Es sei zudem befremdend und unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zum katholischen Glauben und seine Ehefrau mit den Kindern zum Protestantismus konvertiert hätten. Ferner hätten christliche Studenten Mühe, im Iran überhaupt an Universitäten zugelassen zu werden. Es sei deshalb schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein solches Schicksal für seine Kinder provozieren würde, zumal sein Sohn offenbar gerade die Matura gemacht und ein Studium an der Universität geplant habe. Diese realitätsfremden Elemente in seinen Aussagen würden den Verdacht erhärten, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Konvertierung und angeblichen Verfolgung auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer sei beim Missionieren im Gegensatz zu seinem Bruder, der festgenommen und zu Tode gefoltert worden sei, etwas vorsichtiger gewesen. Er habe bereits als Zehnjähriger am Islam gezweifelt. Er habe sich nicht im Umfeld der katholischen Gemeinde im Iran bewegt. Er habe an christlichen Versammlungen und Bibelabenden in Hauskreisen, zusammen mit verschiedenen Christen, so auch Katholiken, teilgenommen. Es seien evangelische Kreise gewesen, die missioniert und die Hauskreise durchgeführt hätten. Die offizielle katholi sche Kirche missioniere im Iran nicht. Deshalb hätten die Bibelabenden unter Vorsichtsmassnahmen durchgeführt werden müssen. Er habe aufgrund einer Begegnung mit einem katholischen Priester, der sich gegenüber Lepra-Kranken vorbildlich verhalten habe, den Wunsch gehabt, sich katholisch taufen zu lassen, was im Iran nicht möglich gewesen sei. Er kenne das Fest von Ostern und Weihnachten, habe bloss das genaue Datum nicht gewusst, da diese Feste im Iran nie öffentlich gefeiert würden. Seine Ehefrau und Kinder hätten im Iran keine Möglichkeit, sich katholisch taufen zu lassen, daher habe er ausgesagt, sie seien protestantisch. Sie hätten ebenfalls in Hauskreisen verkehrt, seien aber nicht protestantisch getauft. Im Übrigen habe sein Sohn, obwohl er sich nicht öffentlich zum Christentum bekannt habe, trotzdem keinen Studienplatz erhalten. Schliesslich sei die Apostasie des Beschwerdeführers den iranischen Behörden bekannt. Er habe Familienmitglieder, die bei Sepah und Basidj arbeiten und vom Islam abkehrende Familienmitglieder nicht tolerieren und sie verraten würden. E-5709/2006 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer ersten Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und führte aus, es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer das einschneidende Erlebnis - die Begegnung mit katholischen Priestern im Umgang mit Lepra-Kranken -, das ihn angeblich so tief geprägt und beeindruckt habe, erst auf Beschwerdeebene geschildert habe. Daher sei die Authentizität seiner angeblichen Hinwendung zum christlichen bzw. katholischen Glauben zusätzlich in Frage gestellt. 5.4 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer dazu ein, es sei nicht so, dass die katholische Kirche im Iran keine Aktivitäten ausübe und den Kontakt mit der Bevölkerung meide. Er habe gegenüber der (damaligen) Rechtsvertreterin in einem persönlichen Gespräch das Erlebnis mit den leprösen Menschen und dem Priester geschildert. Die im Asylverfahren durchgeführten Befragungen hingegen würden nicht in einer persönlichen vertrauten Atmosphäre stattfinden. Zudem würden die Befragten immer wieder ermahnt, sich kurz zu halten. Seine Konvertierung sei im Iran bekannt. Seine Cousins, die beim Geheimdienst tätig seien, hätten die zuständigen Organe darüber informiert. Er habe erfahren, dass seine Ehefrau von staatlicher Seite unter grossen Druck gesetzt worden sei, sich von ihm scheiden zu lassen. Es sei ihr offeriert worden, dass ihr Sohn einen Studienplatz erhalten würde. Er fürchte, dass sein Sohn mit einer Gehirnwäsche zu einem fanatischen Islamisten umerzogen werde. 5.5 In einem Referenzschreiben von Pater D._______, in Ankara, vom 3. Juni 2006, wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer während seines einjährigen Aufenthaltes in Ankara am Gemeindeleben teilgenommen habe. Zudem habe er als ausgebildeter Kameramann in Teheran Kirchen besucht. Dadurch habe er das Misstrauen der islamistischen Kreise erweckt, welche ihn bedroht hätten. 5.6 Aus den am 30. Juni 2006 eingereichten Beweismitteln (Todesanzeige, Beerdigungsbestätigung und Beerdigungsrechnung) geht hervor, dass C._______, der Bruder des Beschwerdeführers, während seines Gefängnisaufenthaltes in F._______ an einer Blutvergiftung gestorben sei. Die Beerdigung wurde mit einem Stempel der Stadt G._______ bestätigt. Die Beerdigungskosten wurden mit 22'000 Real angegeben. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, sein Bruder sei ohne das Wissen seiner Familie in G._______ beerdigt worden, E-5709/2006 obwohl die Familie in Teheran ein Familiengrab besitze. Aufgrund die ser Unterlagen müsse von einem Foltertod ausgegangen werden. 5.7 In weiteren Eingaben wies der Beschwerdeführer darauf hin, zirka einen Monat, nachdem er in der Schweiz als Taufpate an einer Taufe teilgenommen habe, sei seine Ehefrau vom iranischen Staatsdienst bedrängt worden. Zudem hätten die iranischen Behörden erfahren, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bei iranischen Muslimen missioniere. Ferner wird unter Hinweis auf verschiedene Berichte darauf hingewiesen, dass die Apostasie im Iran ein Verbrechen darstelle. Ferner wird dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass er am (...) 2008 als Taufpate an einer Taufe mitgewirkt hat. Im Weiteren habe eine iranische Armeeeinheit das auf den Namen des Beschwerdeführers registrierte Grundstück in Beschlag genommen. Gemäss weiteren Unterlagen sollen die Tochter und der Sohn des Beschwerdeführers am (...) 2009 in Teheran wegen christlicher Missionierung verhaftet worden sein. Nachdem die Tochter wieder freigelassen worden sei, soll sie zusammen mit ihrer Mutter - die Ehefrau des Beschwerdeführers - ihr Haus in Teheran verlassen haben, währenddem der Sohn als verschwunden gelte. Der Beschwerdeführer habe am (...) 2009 (...), um auf die anhaltende Reflexverfolgung seiner Familie im Iran hinzuweisen. Am 28. Mai 2010 hielt der Beschwerdeführer fest, sein Sohn befinde sich nicht mehr in Haft, bleibe aber verschwunden. Er habe Amnesty international gebeten, die Öffentlichkeit auf das Schicksal seines Sohnes aufmerksam zu machen. 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war noch begründete Furcht hatte, einer solchen ausgesetzt zu sein. Mithin erfüllte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. Dabei wird die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt. Hingegen erachtet es das Gericht - wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran zum E-5709/2006 Christentum konvertiert hat und daher von den iranischen Behörden verfolgt wurde. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.3 Bezüglich der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers im Iran und den damit zusammenhängenden behördlichen Verfolgungsmassnahmen ist vorab festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Glaubenswechsels selbst auf wiederholte Nachfrage vage und unpräzise und damit unglaubhaft ausgefallen sind. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich zu Beginn der summarischen Befragung in der Empfangsstelle als Katholiken. Auf die Frage, seit wann er katho lisch sei, gab er an, er sei 1378 (1999) konvertiert (vgl. Akte A1, S. 2). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dazu festgestellt, im Iran sei eine Konversion zum katholischen Glauben nicht möglich. Der E-5709/2006 Beschwerdeführer stimmt dieser Ansicht in seiner Beschwerdeeingabe zu und führt gleichzeitig aus, er habe sich im Iran nicht im Umfeld der katholischen Gemeinde bewegt. Dies erscheint angesichts seiner früheren Aussage, wonach er im Jahre 1999 zum Katholizismus konvertiert haben will, jedoch unlogisch. Zudem gab er auf die ihm anlässlich der kantonalen Befragung gestellte Frage, weshalb er als Katholik keine katholischen Kirchen besucht habe, zu Protokoll, er sei in Teheran für die protestantische Kirche aktiv gewesen und erst später in der Türkei katholisch getauft worden. Auch diese Aussage lässt sich mit seiner angeblichen Konversion zur katholischen Kirche nicht vereinbaren. Vielmehr müssen aufgrund dieser unterschiedlichen Darstellung respektive dem nachträglichen Anpassen des Sachverhalts erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Konversion zum Christentum angebracht werden. Dabei vermögen die weiteren Zugeständnisse des Beschwerdeführers an die Vorinstanz, wonach die katholische Kirche im Iran tatsächlich nicht missionarisch tätig sei, sondern die evangelischen Kreise missionieren und die Hauskreise organisiert hätten, an denen auch die Katholiken teilgenommen hätten, nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizutragen. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals ein besonderes Ereignis der Begegnung eines katholischen Priesters mit Leprakranken an, das zu seinen Entschluss gefestigt habe, sich dem Katholizismus zuzuwenden. Ein derartiges Ereignis hat er bei den Befragungen jedoch nicht erwähnt, obwohl ihm damals mehrmals Gelegenheit gegeben worden war, dieses für ihn offenbar einschneidende Erlebnis zu schildern. So gab er auf die Frage in der Empfangsstelle nach seiner Motivation zur Konvertierung an, es sei eine Sache der Liebe gewesen (vgl. Akte A1, S. 8). Anlässlich der kantonalen Befragung beantwortete er die Frage nach seiner Motivation zur Konvertierung damit, sein tiefer Glaube an Christus sei der Grund dafür gewesen (vgl. A9 S. 24 f.). Dabei hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er das Ereignis mit dem katholischen Priester bereits anlässlich der Befragungen geltend macht. Der Erklärungsversuch, wonach die Atmosphäre bei den Befragungen nicht persönlich und vertraut gewesen sei, überzeugt nicht. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb die Beantwortung der Motivationsfrage mit „Sache der Liebe“ bzw. „tiefer Glaube an Christus“ weniger persönlich gewesen sein soll als die Schilderung der Begegnung mit einem Priester. So können den entsprechenden Protokollen keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer daran gehindert worden wäre, die Frage nach seiner E-5709/2006 Motivation zu beantworten. Vielmehr hatte er anlässlich der ausführlichen, im Übrigen an zwei Terminen durchgeführten kantonalen Befragung mehrmals Gelegenheit, seine Vorbringen ausführlich zu schildern, wovon er auch rege Gebrauch gemacht hat (vgl. Akte A9, S. 10 - 24). Überdies machte auch die bei der kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin keine Bemerkungen, so dass davon ausgegangen werden kann, die Befragung sei korrekt durchgeführt worden. Ferner ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer kaum Bescheid über das kirchliche Fest der Ostern wusste. Einerseits konnte er keine Angaben zum Zeitpunkt dieses Festes machen. Andererseits gab er lediglich an, es sei eine Art Fastenmonat (vgl. A1 S.10). Dabei hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er dieses wichtige Fest ausführlicher schildern konnte, zumal er seit 1999 regelmässig an Bibelabenden und Gebeten der christlichen Gemeinde teilgenommen haben will. Der Einwand, wonach Ostern im Iran nicht gefeiert werde, ist nicht stichhaltig. Vielmehr lassen sich solche offensichtlichen Wissenslücken in Bezug auf zentrale Punkte der christlichen Lehre und Feiern mit dem persönlichen, schon lange gehegten Bedürfnis und Interesse am Christentum nicht in Einklang bringen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend, seine Ehefrau und Kinder hätten auch Hauskreise besucht, was er anlässlich der Befragungen nie erwähnt hat. Vielmehr gab er auf die dort gestell te Frage, ob diese religiös aktiv seien, zu Protokoll „Nein, nicht wirklich“ (A9 S. 21). Im Verlaufe der Befragung führte er zudem aus, sie seien protestantisch, aber nicht getauft. Sie würden abends jeweils gemeinsam beten (A9, S. 23). Ausserdem vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte Bescheinigung von D._______, Ankara, ebenfalls nichts zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung beizutragen. So wird darin bestätigt, der Beschwerdeführer habe als ausgebildeter Kameramann die Kirchen in Teheran aufgesucht und damit die iranischen Behörden misstrauisch gemacht. Einen derartigen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer jedoch nie vorgebracht. Zwar machte er geltend, er habe zusammen mit seiner Ehefrau Filmaufnahmen von privaten Anlässen (Hochzeiten, etc.) gemacht, wobei er beim Kanton dazu ausführte, er habe einen entsprechenden Kurs besucht (vgl. Akten A1, S. 2; A9, S. 8). Jedoch erwähnte er nie, deswegen in Bedrängnis geraten zu sein. E-5709/2006 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Bescheinigungen betreffend den Tod seines Bruders C._______ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wird darin die Todesursache mit Blutvergiftung angegeben. Auch sonst kann den Unterlagen kein Hinweis dafür entnommen werden, wonach der Bruder auf gewaltsame Weise umgekommen ist. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb nach dem angeblichen Fund einer Bibel im Geschäft des Beschwerdeführers lediglich dessen Bruder festgenommen worden sein soll, zumal der Beschwerdeführer auch missionarisch tätig gewesen sein will, wenn auch etwas weniger aktiv, wie er in der Beschwerdeeingabe bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten asylrelevanten Verfolgungs- und Bedrohungssituation im Zeitpunkt der Ausreise um einen konstruierten Sachverhalt handelt. 6.4 Was die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Urteils anbelangt, so wurde diesem Aspekt mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ([...] - exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz) Rechnung getragen. Soweit die Flüchtlingseigenschaft betreffend, ist die Beschwerde daher - wie bereits oben erwähnt (E. 4.1) - gegenstandslos geworden. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl verweigert hat. Auf die übrigen Beschwerdevorbringen - insbesondere die geltend gemachten Probleme der Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise - braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. E-5709/2006 Art. 32 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2006 hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit - soweit sie durch die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug) nicht gegenstandslos geworden ist - abzuweisen. 9. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel ermässigte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Angesichts der aus den Akten ersichtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird sein mit der Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2006 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiermit gutgeheissen. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer teilweise mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Gemäss Kostennote vom 2. Juli 2010 werden für das Rechtsmittelverfahren Aufwendungen von insgesamt Fr. 4'895.--- (24 ¾ Stunden à Fr. 180.-- und Auslagen von Fr. 440.--) geltend gemacht. Dieser erscheint indessen im Vergleich zu anderen ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Das Gericht geht von einem Aufwand von 12 Stunden aus, womit sich die Gesamtkosten auf Fr. 2'600.-- belaufen. Das BFM wird daher angewiesen, dem Beschwerdeführer eine um einen Drittel zu kürzende E-5709/2006 Parteientschädigung von Fr. 1'733.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5709/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 1'733.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Beck Püntener Versand: Seite 17

E-5709/2006 — Bundesverwaltungsgericht 10.12.2010 E-5709/2006 — Swissrulings