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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2014 E-5702/2014

16 octobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,202 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 29. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5702/2014

Urteil v o m 1 6 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Albanien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).

E-5702/2014 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Albanien am 15. August 2014 und gelangte am 17. August 2014 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 4. September 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 24. September 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______. Sie habe eine Anlehre als C._______ gemacht, indes hätten ihr die Eltern verboten, zu arbeiten. In ihrer Familie habe sie immer wieder häusliche Gewalt, namentlich seitens ihres Vaters und Bruders erlebt. Im Alter von 17 Jahren habe sie ihre lesbische Neigung entdeckt. Ungefähr im Jahr 2008 habe sie einen Suizidversuch unternommen, weil damals das Leben für sie unerträglich gewesen sei. Von November 2012 bis August 2013 habe sie bei ihrem Onkel leben müssen. Dieser habe sie als Putzkraft missbraucht und ihr nicht einmal ihr Mobiltelefon gelassen. Als sie im Sommer 2013 nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie erfahren, dass ihr Bruder sie (…) zur Ehefrau versprochen habe. Sie habe diesen Mann indes nicht heiraten wollen, worauf ihr Bruder sie mit einem Messer am Oberschenkel verletzt habe. Um Anzeige gegen ihren Bruder zu erheben, sei sie zur örtlichen Polizei gegangen. Der Polizist habe ihr indes mitgeteilt, sie müsse zusammen mit ihrem Bruder vorsprechen. Einige Zeit später habe ihr Bruder ihr zwangsweise eine Handvoll Medikamente verabreicht. Davon sei sie bewusstlos geworden. Nachdem es ihr auch nach zwei Tagen gesundheitlich nicht besser gegangen sei, habe ihrer Mutter sie ins Spital gebracht. Nach ihrer Spitalentlassung habe sie erneut vergeblich beim selben Polizisten vorgesprochen. Kurz nachdem sie den Polizeiposten verlassen habe, habe ihr Bruder sie auf ihrem Mobiltelefon angerufen; er hatte bereits Kenntnis von ihrem Vorsprechen beim Polizisten. Am 20. Juni 2014 sei sie mit einer Lebensmittelvergiftung ins Spital eingeliefert worden. Aufgrund der Schwere der Vergiftung vermute sie, dass ihr Bruder und dessen Frau versucht hätten, sie zu töten. Eines Tages habe sie ihrer Schwägerin ihre sexuelle Neigung offenbart. Mit diesem Geständnis habe sie sich erhofft, nicht heiraten zu müssen. Ihre Familie könne ihre Neigung indes nicht akzeptieren. Ihre Vater habe gemeint, sie sei nicht mehr seine Tochter, sie solle sich umbringen. Aufgrund ihrer schwierigen Lebenssituation habe sie bereits im Februar 2014 und April 2014 versucht, das Heimatland zu verlassen. Beim ersten Versuch sei sie von ihrem Bruder an der Bushaltestelle für Auslandbusse

E-5702/2014 erwischt worden, das zweite Mal von ihrem Onkel beim Betreten der Fähre. Die Ausreise sei ihr schliesslich gelungen, weil sie nach einer Kontrolle im Spital in D._______ nicht nach Hause zurückgekehrt sei, sondern sich nach E._______ begeben habe, wo die Fähre nach Italien ablege. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. B. Mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet gleichentags – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Weiter ordnete die Vorinstanz zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft für die Dauer von höchstens 30 Tagen an und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde widerherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei sie darüber in separater Verfügung zu informieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung

E-5702/2014 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den geltend gemachten Benachteiligungen handle es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen. Vor diesem Hintergrund sei vorab festzustellen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe. Es bestehe daher die gesetzliche Vermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht staatfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Kein Staat sei indes in der Lage, die Sicherheit seiner Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Fälle von häuslicher Gewalt beziehungsweise die Einleitung entsprechender umfassender und

E-5702/2014 nachhaltiger Präventionsmassnahmen würden überall ein ernstzunehmendes Problem darstellen. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei beziehungsweise der albanische Staat in diesen Belangen seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Die geltend gemachten gewalttätigen Übergriffe würden auch in Albanien als strafbare Handlungen gelten, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet würden. Zwar mache die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den verlangten Schutz nicht erhalten. Indes gebe es keine Hinweise dafür, dass der albanische Staat derartige Übergriffe dulde oder unterstütze. Seit die Problematik der häuslichen Gewalt in Albanien von Nichtregierungsorganisationen erkannt und thematisiert worden sei, habe eine positive Entwicklung eingesetzt. Seit dem 1. Juni 2007 sei das Gewaltschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz sehe ein Netzwerk verschiedener Behörden sowie eine Schutzanordnung für Opfer häuslicher Gewalt vor. Diese Schutzanordnung sei bei einem Zivilgericht zu beantragen. Demnach komme der albanische Staat in Fällen häuslicher Gewalt seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nach. Es gebe keine Hinweise darauf, dass nach einer Meldung an die Behörden in Sachen häuslicher Gewalt der erforderliche Schutz nicht gewährt werde. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich nach der Rückkehr an die zuständigen Behörden zu wenden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Namentlich legt die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass der albanische Staat hinreichende Möglichkeiten zum Schutz vor häuslicher Gewalt bietet und es der Beschwerdeführerin ohne weiteres zuzumuten ist, sich an die dafür zuständigen Stellen zu wenden, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen

E-5702/2014 Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Zumutbarkeit ergänzend zu den Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft auf das Beratungszentrum Councelling Center for abused Women and Girls (CCWG) in Tirana hingewiesen. Damit steht der Beschwerdeführerin eine weitere Möglichkeit offen, um Hilfe bei einem allfälligen Vorgehen

E-5702/2014 gegen ihre Familie im Zusammenhang mit der erlittenen oder allenfalls zukünftig sich ergebenden häuslichen Gewalt zu erhalten. Diesbezüglich sowie bezüglich der regelmässigen Nachkontrollen im Zusammenhang mit der seinerzeitigen F._______operation kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines gültigen albanischen Reisepasses sowie einer Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Ebenso sind der Antrag betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-5702/2014 Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5702/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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