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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2009 E-57/2009

23 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,511 mots·~8 min·1

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Parteientschädigung; Abschreibungsentscheid des Bu...

Texte intégral

Abtei lung V E-57/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, B._______, C._______, D._______, F._______, Türkei, alle vertreten durch G._______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Parteientschädigung; Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008, E-[...] (Revision) N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-57/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 die Asylgesuche vom 19. August 1999 abgewiesen und die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet hatte, dass diese mit Eingabe vom 14. Januar 2004 gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 das Verfahren von der ARK übernahm, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 im Rahmen eines Schriftenwechsels wiedererwägungsweise die Gesuchsteller als Flüchtlinge anerkannt und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren am 18. Dezember 2008 als gegenstandslos geworden ohne Kostenauflage abschrieb und das BFM zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtete, dass bezüglich der Ausrichtung der Parteientschädigung im Abschreibungsentscheid erwogen wurde, die Gesuchsteller seien mit ihren Begehren durchgedrungen, und bezüglich deren Höhe mangels Vorliegens einer Kostennote und zufolge der zuverlässigen Abschätzbarkeit des notwendigen Vertretungsaufwandes und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ein Betrag von insgesamt Fr. (...).- (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt wurde, dass der Rechtsvertreter mit Honorarnote vom 23. Dezember 2008 für seine Vertretungstätigkeit einen Zeitaufwand von 15,65 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. (...), Auslagen von Fr. 45.50 und somit eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. MWSt 7,6%) geltend machte, dass der Abschreibungsentscheid vom 18. Dezember 2008 von der Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Ausgangsstempelung am 30. Dezember 2008 versandt wurde, dass die Gesuchsteller - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 31. Dezember 2008 das Bundesverwaltungsgericht um E-57/2009 revisionsweise Änderung des vorgenannten Abschreibungsentscheids im Entschädigungspunkt ersuchten, dass sie gleichzeitig über die zeitlichen Verhältnisse von Aufgabe- und Zustellungsdatum der Honorarnote mit einem Auszug des im Internet zugänglichen Track&Trace-Systems der Post Beweis führten, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) und es ausserdem für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1; Art. 45 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 121 ff. BGG), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss die Art. 121 bis 128 BGG gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, E-57/2009 dass die Begründung eines Revisionsgesuches zwar erhöhten Anforderungen zu genügen hat, es aber dennoch genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden, dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe zwar keinen der in Art. 121 ff. BGG aufgezählten Revisionsgründe explizit benennen, aber aufgrund ihrer Argumentation darauf zu schliessen ist, dass sie sich auf den Tatbestand der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG berufen wollen, und dass darüber hinaus die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, dass die Eingabe vom 31. Dezember 2008 innert der zu beachtenden Fristen erfolgte, dass die Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Abschreibungsentscheids im Punkt der angefochtenen Parteientschädigungshöhe haben und daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert sind, dass mithin auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass darin geltend gemacht wird, die Einzelrichterin habe mit ihrem Abschreibungsbeschluss im Bereich der Festsetzung der Parteientschädigung den rechtlichen Gehörsanspruch der Gesuchsteller verletzt, weil sie vor dem Zeitpunkt des Abschreibungsentscheides den Gesuchstellern keine Frist zur allfälligen Einreichung einer Honorarnote angesetzt und den Entscheid am gleichen Tag verfasst habe, an dem den Gesuchstellern der Wiedererwägungsentscheid des BFM zugestellt worden sei, und dass der Versand des Abschreibungsentscheides vom 30. Dezember 2008 nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht datiere, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein formeller Rechtsanspruch des Rechtsvertreters auf Einladung zur Einreichung einer Kostennote besteht und es dem Vertreter obliegt, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), E-57/2009 dass zwar das Bundesverwaltungsgericht in der Regel bei absehbarer Entschädigungsfolge vor Erlass des Endentscheides dem professionell tätigen Rechtsvetreter Frist zur Einreichung einer Honorarnote ansetzt und dies namentlich dann zu tun pflegt, wenn ein entsprechendes Gesuch des Rechtsvertreters auf Einholung einer Kostennote zur gegebenen Zeit vorliegt, dass von dieser Regel aber namentlich dann abgewichen werden kann, wenn sich der zu entschädigende Aufwand aufgrund der Akten ohne Weiteres abschätzen lässt oder die Einholung der Kostennote in speziellen Verfahren zu einer ungebührlichen Verzögerung führen würde, dass sich in den Akten kein Gesuch des Rechtsvertreters auf Einholung einer Kostennote zur gegebenen Zeit befindet, und die Einzelrichterin gemäss der Begründung in ihrem Entscheid der Auffassung war, der notwendige Vertretungsaufwand lasse sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen, womit sie sich im Rahmen des Kosten- und Entschädigungsreglements und der im Bundesverwaltungsgericht geübten Praxis gehalten hat, dass somit der rechtliche Gehörsanspruch der Gesuchsteller nicht verletzt wurde und damit die vom Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht entschiedene Frage offenbleiben kann, ob der Tatbestand der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter die heute geltenden Revisionsbestimmungen fällt, dass die Gesuchsteller weiter die Anpassung der Parteientschädigung an den in der Honorarnote ausgewiesenen Betrag beantragten, dass die zuzusprechende Parteientschädigung vor Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei zu umfassen hat (vgl. Art. 8 VGKE), dass die mit Honorarnote ausgewiesenen Aufwendungen (...) mehr als das Doppelte der im Beschwerdeverfahren zugesprochenen Parteientschädigung (...) ausmachen, dass bei dieser markanten Differenz grundsätzlich denkbar sein könnte, die damals zuständige Einzelrichterin habe einzelne prozessuale Handlungen des Rechtsvertreters übersehen, und somit zu prüfen ist, ob der Tatbestand von Art. 121 Bst. d BGG erfüllt ist, E-57/2009 dass es sich beim Beschwerdedossier um wenige Akten handelt und daraus lediglich drei prozessuale, durch schriftliche Eingaben ausgewiesene notwendige Handlungen des Rechtsvertreters erkennbar sind, nämlich die Beschwerdeerhebung (Beschwerdeschrift vom [...], 4½ Textseiten), die Beschwerdeergänzung (Eingabe vom [...], 5 Textseiten) und die Begleitnotiz vom (...), dass somit von der Instruktionsrichterin eine grössere Handlung des Rechtsvertreters nicht übersehen werden konnte, und er selbst offenbar auch nicht in der Lage war, eine notwendige prozessuale Aufwendung zu benennen, die keinen Niederschlag im Beschwerdedossier gefunden hat und bei der ausgefällten Parteientschädigung übergangen worden sein könnte, dass die Instruktionsrichterin bei der Schätzung des Aufwandes von einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausgegangen sein dürfte, welcher Ansatz von der ARK für Rechtsanwälte angewendet worden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK], Mitteilung 2000/1 Ziff. 2.1), zumal sich praktisch alle Rechtshandlungen während des Verfahrens vor der ARK ergeben haben, dass ein geschätzter Vertretungsaufwand von acht Stunden dem fraglichen Beschwerdeverfahren durchaus angemessen erscheint, dass aber selbst dann, wenn festgestellt werden könnte, dass die von der Einzelrichterin vorgenommene Einschätzung deutlich zu tief wäre, dies einer Überprüfung durch die Revisionsinstanz entzogen bliebe, sofern - wie vorliegend festgestellt - keine wesentliche Vertretungshandlung beziehungsweise Aufwendung von ihr übersehen wurde, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und demzufolge das Gesuch um Revision des Abschreibungsentscheids in der Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung vom 18. Dezember 2008 abzuweisen ist, dass auf Erhebung von Kosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). E-57/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 7

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