Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5699/2019
Urteil v o m 6 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sarah Diack
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (…).
E-5699/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 22. September 2019 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl nach. B. Mit Eingabe vom 26. September 2019 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM darüber, dass gemäss dessen Aussagen im Rahmen der Erstberatung von einem dringenden Verdacht auf Menschenhandel auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem in schlechtem gesundheitlichem Zustand. C. Am 27. September 2019 wurde der Beschwerdeführer erstmals vom SEM zu seiner Person befragt. Dabei äusserte er den Wunsch betreffend seinen erlebten (sexuellen) Missbrauch in einem reinen Männerteam befragt zu werden. D. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er bereits am (…) 2018 in den Niederlanden, am (…) 2018 in Deutschland, am (…) 2018 wiederum in den Niederlanden und am (…) 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. E. Anlässlich der Befragung vom 3. Oktober 2019 wurde dem Beschwer– deführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in die Niederlande, nach Deutschland oder nach Frankreich gewährt, da gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), eines dieser Länder für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit einer dieser Mitgliedstaaten wurde vom Beschwer– deführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da ihn Frankreich an Libyen erinnere. In Frankreich sei er angegriffen und geschlagen worden und habe deshalb Angst vor diesem Land. In der Befragung, die in einer reinen Männerrunde stattfand, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm in Libyen schlimme
E-5699/2019 Dinge geschehen seien. Er sei verkauft und misshandelt worden. In Europa seien ihm keine ähnlichen Dinge wie in Libyen geschehen. F. Am 7. Oktober 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass für den Gesuchsteller in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) eine deutsche Schutzmarkierung eingetragen worden sei. Falls ihm kein internationaler Schutz beziehungsweise subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei er allenfalls gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Diesem Gesuch wurde am 16. Oktober 2019 entsprochen. G. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (eröffnet am 23. Oktober 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 18. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zur Begründung der Beschwerdeanträge führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, es bestünden Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse an einer Traumatisierung leide. Einem Arztbericht sei zu entnehmen, dass er depressiv und ängstlich sei und bei ausbleibender Besserung eine psychologische beziehungsweise psychiatrische Betreuung angezeigt sei. Eine erneute Wegweisung könnte zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen, zumal er bereits Opfer von Menschenhandel geworden sei. Die Vorinstanz
E-5699/2019 habe keine umfassenden Abklärungen betreffend die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vorgenommen. Ausserdem bestünden bei einem Verdacht auf Menschenhandel gewisse Abklärungspflichten, welche von der Vorinstanz – trotz des Hinweises der Rechtsvertretung – nicht wahrgenommen worden seien. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Oktober 2019 verfügte die Instruktionsrichterin einstweilen die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
E-5699/2019 4.1 Formelle Rügen sind vorab zu überprüfen, da sie sich allenfalls dazu eigenen, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz sei ihren Abklärungspflichten bei Opfern von Menschenhandel nicht nachgekommen und hätte weitere Ermittlungen einleiten sollen. Das SEM ging den sich aus der Personalienaufnahme ergebenden potenziellen Hinweisen auf Missbrauch beziehungsweise Menschenhandel nach und führte das Dublin-Gespräch in einer Männerrunde durch (vgl. A 17/5). Weder aus der Befragung noch aus den Beschwerdevorbringen ergeben sich Hinweise für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Deutschland, wo er gemäss Akten mehrere Jahre gelebt hat, Opfer von Menschenhandel geworden oder der Gefahr von Menschenhandel ausgesetzt wäre. Während der Befragung räumte er ein, in Libyen verkauft und misshandelt worden zu sein, dass ihm aber in Europa (mit Ausnahme von Frankreich, wo er angegriffen und geschlagen worden sei) keine ähnlichen Dinge wie in Libyen geschehen seien. Die schweizerischen Behörden müssen zwar prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Menschenrechte zu erleiden. Es obliegt diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Deutschland würde im konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen, ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011). Ergänzend ist festzuhalten, dass Deutschland am 14. Juni 2006 das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; Palermo-Protokoll; in Kraft seit 1. September 2006) sowie am 19. Dezember 2012 das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543; EKM; in Kraft seit 1. März 2011) ratifizierte. Aus diesen Übereinkommen ergeben sich für die Unterzeichnerstaaten spezifische Identifizierungs-, Abklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Opfern von Menschenhandel (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2 und 5.7), weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei Bedarf in Deutschland er-
E-5699/2019 folgreich um Schutz vor Menschenhandel bemühen könnte. Bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen zum Menschenhandel wäre seine Rückkehr nach Deutschland im Übrigen umso mehr erforderlich, als die Abklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts andernfalls übermässig erschwert wäre. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach die zuständigen deutschen Organe ihm den erforderlichen Schutz verweigert hätten beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Deutschland verweigern würden. 4.3 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie den Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Es liege keine Diagnose vor und es sei nicht erstellt, welche Behandlung er benötige. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abgeklärt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl von Dr. Kremo in Basel als auch vom Zentrumsarzt Dr. Noah medizinisch untersucht worden ist. Gemäss Email-Austausch zwischen der SEM-Pflege Flumenthal und dem stellvertretenden Sektionschef am 16. Und 17. Oktober 2019 konnte Dr. Kremo eine Tuberkuloseerkrankung ausschliessen. Der Zentrumsarzt habe wegen des Gewichtsverlustes weitere Abklärungen vorgenommen. Die Laborwerte seien gut. Der Gewichtsverlust erkläre sich am ehesten durch eine psychische Problematik, wofür dem Beschwerdeführer ein pflanzliches Medikament verschrieben worden sei. Inwiefern die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt haben soll, ist somit nicht ersichtlich. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E-5699/2019 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) beziehungsweise einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO).
E-5699/2019 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 7. Oktober 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 16. Oktober 2019 stimmten die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist dem Gesuch um Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E-5699/2019 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht angezeigt. 7. Der Beschwerdeführer beantragt einen Selbsteintritt.
7.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei depressiv und ängstlich und eine Wegweisung könnte eine Retraumatisierung auslösen, macht er implizit geltend, der Gesundheitszustand stehe eine Überstellung nach Deutschland entgegen, weil diese ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aussetze und somit Art. 3 EMRK verletze. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Den in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen sich keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, liegen ebenfalls keine vor. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Es bestehen auch keine gesundheitlichen Probleme, die von einer derartigen Schwere wären, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E-5699/2019 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer hat weder dargetan noch ergibt sich aus den Akten, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ferner liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Nach dem Gesagten besteht für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
E-5699/2019 Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich sowohl der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als auch derjenige auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be– schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies. (Dispositiv nächste Seite)
E-5699/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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