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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2022 E-5693/2021

8 février 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,562 mots·~8 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5693/2021

Urteil v o m 8 . Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 / N (…).

E-5693/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. November 2019 abgelehnt und das Bundesverwaltungsgericht seine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6685/2019 vom 29. Juni 2021 abgewiesen hat, womit der Asylentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2021 ein Mehrfachgesuch einreichte, welches vom SEM mit Verfügung vom 29. September 2021 abgelehnt wurde, dass er dieses Mehrfachgesuch im Wesentlichen damit begründete, in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein und deshalb von den sri-lankischen Behörden gesucht zu werden; es sei ein auf den (…) 2021 datierter Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 4. November 2021 mit Urteil E-4861/2021 vom 30. November 2021 nicht eintrat, da der Beschwerdeführer den aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren einverlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 – eröffnet am 27. Dezember 2021 – auf eine als «Demande d’asile multiple – Réexamen» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2021 (Datum Poststempel) nicht eintrat und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Dezember 2021 per sofort einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

E-5693/2021 Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung guthiess und ihn aufforderte, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer fristgerecht den einverlangten Kostenvorschuss bezahlte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Dezember 2021 in elektronischer Form und am 4. Januar 2022 schliesslich auch die vorinstanzlichen Akten N (…) in physischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

E-5693/2021 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner vom SEM als Wiedererwägungsgesuch anhand genommenen Eingabe vom 10. Dezember 2021 im Wesentlichen geltend machte, das SEM habe in seiner Verfügung vom 17. September 2021 (recte: 29. September 2021) fälschlicherweise festgestellt, dass sein Name auf dem – mittlerweile als Original vorliegenden – eingereichten Haftbefehl nicht ersichtlich sei, weshalb sein Mehrfachgesuch erneut geprüft werden müsse, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, zur Behandlung der Eingabe vom 10. Dezember 2021 funktional nicht zuständig zu sein und es sich dabei um ein Revisionsgesuch handle, welches durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sei, dass nämlich das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde vom 4. November 2021 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 30. November 2021 nicht eingetreten sei, wobei es in der Zwischenverfügung vom 8. November 2021 im Rahmen der Begründung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde unter anderem eine summarische Prüfung des vorliegend in Frage stehenden Haftbefehls vorgenommen habe, weshalb sich seine Eingabe vom 10. Dezember 2021 nicht gegen die Verfügung des SEM vom 29. September 2021, sondern gegen diese summarische Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts richte, dass gemäss Einschätzung des SEM ein Revisionsgesuch vorliege, wenn nach Erlass eines Nichteintretensurteils des Bundesverwaltungsgerichts Gründe geltend gemacht würden, die sich auf die Nichteintretens-Tatbestände dieses Urteils bezögen,

E-5693/2021 dass die voranstehende Auffassung des SEM hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit jedoch unzutreffend ist, dass für die Beurteilung der Zuständigkeit des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren wie dem vorliegenden (namentlich hinsichtlich der behaupteten ursprünglichen Fehlerhaftigkeit eines Entscheids durch Übersehen von Tatsachen, vgl. Art. 111b AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG;) entscheidend ist, welche Institution zuletzt materiell über die Sache entschieden hat (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 mit Verweis auf EMARK 1998 Nr. 8), dass das Verfahren E-4861/2021 betreffend das Mehrfachgesuch vom 18. September 2021 vom Bundesverwaltungsgericht mit einem Nichteintretensentscheid aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses abgeschlossen wurde, womit es sich um ein Prozess- und nicht um ein Sachurteil handelt, dass dabei unbeachtlich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 8. November 2021 eine rein summarische Prüfung des Haftbefehls vorgenommen hat, zumal sich der Nichteintretensentscheid formell alleine auf die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses stützt und darin keine weiteren (abschliessenden) Überlegungen zur Validität der Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Haftbefehls angestellt wurden, dass das SEM – mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit – zu Unrecht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2021 nicht eingetreten ist, dass rein ergänzend anzufügen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung wohl zu Recht angeführt haben dürfte, die Behauptungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Haftbefehl und dessen Würdigung durch das SEM seien unzutreffend, dass das SEM diesfalls aber gehalten gewesen wäre, materiell zu entscheiden, anstatt sich fälschlicherweise auf seine Unzuständigkeit zu berufen und einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

E-5693/2021 dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 gutgeheissen worden ist, der Beschwerdeführer aber stattdessen den subsidiär erhobenen Kostenvorschuss bezahlte, dass damit nicht von seiner Prozessbedürftigkeit auszugehen und somit auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen gewesen wäre, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG aber keine Kosten aufzuerlegen sind, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin gegenstandslos geworden ist, dass der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss daher zurückzuerstatten ist, dass die notwendigen Parteikosten mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 200.– geschätzt wird, dass mit dem vorliegenden Urteil auch der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5693/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird ihm zurückerstattet. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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