Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5693/2012
Urteil v o m 1 2 . November 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien
A._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Jelena Isailovic, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N (…).
E-5693/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine Muslimin mit letztem Wohnsitz in B._______ – gemäss eigenen Angaben am 1. Oktober 2011 Bosnien und Herzegowina per Flugzeug nach Köln verliess und am 3. Oktober 2011 mit einem gültigen Pass in die Schweiz gelangte, wo sie am 5. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass sie, nach dem Transfer ins EVZ D._______, im Rahmen der Erstbefragung vom 18. Oktober 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 21. Juni 2012, unter Einreichung von verschiedenen Beweismitteln, im Wesentlichen geltend machte, sie habe ein (…)studium (…) B._______ absolviert und habe sich von 2000 bis Januar 2010 für die noch heute vorherrschende E._______ aktiv engagiert, dass sie nach Abschluss ihres Studiums arbeitslos gewesen sei, weshalb sie, nicht zuletzt auch aus Enttäuschung über die Politik der E._______, F._______ gewechselt habe und schliesslich nach einigen Empfehlungen bei der (…) firma G._______, H._______ (…), eine Anstellung als stellvertretende Direktorin bekommen habe, dass sie nach einiger Zeit erfahren habe, dass die Firma hauptsächlich Handel mit (...) betreibe und die Käufer vor allem arabische Länder, (…) I._______, gewesen seien, dass diese Art von Geschäften eine Genehmigung der zuständigen Ministerien gebraucht habe und diese Aufgabe ihr als stellvertretenden Direktorin zugefallen sei, dass die Regierung der Firma keine Ausfuhrlizenz erteilt habe, weil sie solche Geschäfte in staatlichen Händen habe halten und selbst kontrollieren wollen sowie zudem nicht gewollt habe, dass hohe Geldsummen nach Serbien abfliessen würden, dass daher der "grosse Chef" namens J._______, der Drahtzieher der Firma, beschlossen habe, die Firma in der K._______ anzusiedeln, dass die dortige Regierung der Firma eine Lizenz erteilt habe und die Beschwerdeführerin über eine Offshore Firma mit Sitz in L._______ einen Vertrag mit I._______ unterzeichnet habe, in welchem es um den Kauf von (…) für 830'000 US-Dollar gegangen sei,
E-5693/2012 dass somit die Firma G._______ im Geschäft mit I._______ zum Hauptvertreter für Bosnien und Herzegowina geworden sei und in der Folge auf ihr Konto grosse Geldsummen eingegangen seien, dass kurz darauf das Geld blockiert (…) worden sei, dass alle beziehungsweise sie und der Direktor von der Polizei einvernommen worden seien und man die Herausgabe von Dokumenten verlangt habe, dass eine Klage (...) am Obersten Gericht von Bosnien und Herzegowina eingereicht worden sei, dass es der Partei und den Leuten aus der Regierung nicht gefallen habe, dass Serbien Geld verdiene ohne ihnen auch etwas abzugeben, weshalb eine Medienkampagne losgetreten worden sei, dass am 13. Januar 2011 die Zeitung M._______ einen Artikel über J._______ veröffentlicht habe, der wegen Geschäften mit N._______ und dem Kriegsverbrecher Charles Taylor auf der Schwarzen Liste der Vereinten Nationen stehe, dass man alle Telefongespräche der Beschwerdeführerin illegal abgehört habe und eine Serie von TV-Berichten über die Affäre, namentlich eine Sendung (...) im staatlichen Fernsehen ausgestrahlt worden sei und in einer der Serien ihr Foto ihrer Identitätskarte gezeigt worden sei, dass man die Frage thematisiert habe, wie jemand ohne jegliche Erfahrung den Posten einer stellvertretenden Direktorin habe bekommen können und sie schliesslich mit einem Kriminellen aus O._______ verglichen worden sei, dass sie in dieser Kampagne eine persönliche Abrechnung der von ihr früher unterstützten (…)partei E._______ sehe, dass sie zwar von der Rechtmässigkeit ihrer Arbeit überzeugt gewesen sei, dennoch in ständiger Angst gelebt habe, der Staat könne jemanden engagieren, um sie aus dem Weg zu schafften, weshalb sie auf Anraten ihrer Familie sowie eines befreundeten Sicherheitsbeamten ihre Heimat verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen neben Identitätsdokumenten ihren Arbeitsvertrag, eine Liste der Vorsitzenden der
E-5693/2012 F._______, mehrere Zeitungsartikel sowie zwei CD's mit Aufzeichnungen der TV-Sendung (...) einreichte, dass sie mit Schreiben vom 24. September 2012 nochmals eine Zusammenfassung ihres Lebenslaufs sowie unter anderem die Übersetzung der Zeitungsartikel und den Datenträger der Sendung (...) einreichte, dass das BFM mit Entscheid vom 28. September 2012 – eröffnet am 1. Oktober 2012 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht standhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei das Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E-5693/2012 dass eine Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es sich bei den genannten Behelligungen durch den Staat (wie auch durch allfällige Drittpersonen) nicht um Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art 3 AsylG genannten Gründe handelt,
E-5693/2012 dass vielmehr die Abhörungsmassnahmen aufgrund der beruflichen Stellung der Beschwerdeführerin als stellvertretenden Direktorin einer Firma, die möglicherweise illegale Geschäfte betrieb, stattgefunden haben, dass das Abhören ihrer Telefongespräche zwar einen Eingriff in die Privatsphäre darstellt, dieser allerdings im Zusammenhang mit der Aufklärung eines Verdachts auf ein gemeinstrafrechtliches Delikt – in casu die (...) – gestanden ist, weshalb es sich um eine legitime Handlung der bosnischen Behörden gehandelt hat, dass es zudem diesem Eingriff, selbst wenn er von der Beschwerdeführerin subjektiv als unerträglich respektive ungerecht empfunden wurde, an der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität fehlt, dass im Übrigen nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern offensichtlich auch weitere 5000 Personen in dieser Zeitspanne vom Geheimdienst OSA abgehört wurden (vgl. A6/11, S. 7), womit auch ihre Vermutung, dass dies wegen ihrer Abkehr von der E._______, mithin aus politischen Gründen stattgefunden habe, unbegründet ist, dass sich Firmen, die im internationalen (…) tätig sind, (…) I._______ (…), der strafrechtlichen Verantwortlichkeit stellen müssen, ohne dass asylrechtlich relevante Gründe ersichtlich wären, dass auch die erwähnte Medienkampagne sowie die Sendung (...), bei welcher die Beschwerdeführerin namentlich erwähnt wurde und die sicherlich für sie und ihre Familie unangenehm waren, keine asylrechtliche Relevanz entfalten können, zumal der Beschwerdeführerin daraus keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG entstanden sind, dass auch in der Schweiz Leute, die im Zusammenhang mit ihrer Firmentätigkeit mit dem Strafrecht in Berührung kommen, in die Öffentlichkeit gelangen, dass im Übrigen der Direktor, der gleichermassen kompromittiert wurde, offenbar mit der Situation besser umgehen konnte (A12/13, Antwort 44), dass der Umstand, dass sich Freunde und Nachbarn von der Familie distanziert hätten, entgegen der Ansicht in der Beschwerde, noch keine ernsthaften und intensiven Verfolgungsmassnahmen darstellen, die der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen und ihr den Verbleib im Heimatland als objektiv unzumutbar erscheinen lassen würden,
E-5693/2012 dass der Einwand in der Beschwerde, wonach das Verfolgungsmotiv für die staatlichen Verfolgungsmassnahmen ihre politische Anschauung sei, nicht zutrifft, zumal es sich bei der F._______-Partei im bosniakisch dominierten Teilen nach E._______ P._______ um die (…) Partei im Land handelt, weshalb eine politisch motivierte Verfolgung nicht anzunehmen ist, dass somit die Furcht der Beschwerdeführerin, von durch die regierenden Parteimitglieder bezahlten Leuten aus dem Weg geräumt zu werden, unbegründet ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG bezeichnet und im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer gegen sie erhobenen und von ihr als ungerecht empfundenen Anklage (...) mit rechtlichen Mitteln, allenfalls mit Hilfe eines Anwalts oder mittels Appells bei den übergeordneten Instanzen, wehren kann, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht geeignet sind, die vermutete Verfolgungssicherheit in Bosnien und Herzegowina zu entkräften, dass die weiteren Argumente in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen in der Kritik an den als zutreffend erachteten Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung erschöpfen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, womit im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass somit das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung zu verneinen ist, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz abgelehnt hat,
E-5693/2012 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
E-5693/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführerin (…) über eine überdurchschnittliche Ausbildung und im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt, da ihre Eltern und ihr Bruder in B._______ leben, dass somit weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zwar die Bemühung der Beschwerdeführerin, sich in der Schweiz zu integrieren, lobenswert erscheint (vgl. Beschwerde, S. 13), für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht von Bedeutung ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin bei der vorliegenden Aktenlage als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal sie im Besitze eines bis zum 24. November 2015 gültigen Passes ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen würden, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen würden oder unangemessen seien (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5693/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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