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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2010 E-5691/2008

10 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,379 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-5691/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, und ihr Kind B._______, Kamerun, Beschwerdeführende, beide vertreten durch (...), Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), der Beschwerdeführer 2 amtlich vertreten durch seine Vormundin, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5691/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2006 mit dem Flugzeug von C._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des BFM vom 5. Juli 2006 wurde ihr die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und es wurde ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens der Transitbereich des Flughafens Zürich- Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde sie am 6. Juli 2006 von der Flughafenpolizei summarisch befragt. Mit Verfügung des BFM vom 17. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bewilligt und sie wurde dem Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zugewiesen. Dort wurde sie am 25. Juli 2006 summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 29. August 2006 zu ihren Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus F._______, wo sie mit ihren Eltern, einem Bruder und vier Schwestern aufgewachsen sei. Zwei Jahre lang habe sie die Schule besucht. Im September 2004 habe sie geheiratet und sei zu ihrem Mann nach F._______ gezogen. Ihr Ehemann schreibe Bücher, in denen er sich kritisch zur Regierung von Kamerun äussere. Sein letztes Buch habe er im Jahr 2004 veröffentlicht. Sie habe ihm dabei geholfen, das Buch zu verkaufen. Im Dezember 2005 sei ihr Ehemann von einem befreundeten Polizisten darüber informiert worden, dass er verhaftet werden sollte. Daraufhin habe er F._______ verlassen, um sich an einem abgelegenen Ort zu verstecken. Im Januar 2006 sei die Beschwerdeführerin von der Polizei verhaftet worden, weil diese ihren Ehemann nicht habe ausfindig machen können. Sie sei von F._______ nach G._______ gebracht worden, wo man sie während zweier Wochen inhaftiert und misshandelt habe. Schliesslich sei es dem Anwalt ihres Mannes gelungen, sie freizubekommen. Nach der Freilassung sei sie vom Anwalt während ungefähr eines Monats in einem Haus in C._______ untergebracht worden. Dann sei sie von zwei Polizisten auf den Flughafen gebracht und direkt, ohne Kontrollen passieren zu müssen, zu einem Flugzeug begleitet worden, mit dem sie nach Zürich-Kloten geflogen sei. E-5691/2008 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben eines Anwalts aus Kamerun vom 13. Juli 2006, ein Arztzeugnis vom Spital in Limbe vom 16. Mai 2006, zwei Schreiben der "Human Rights Defence Group" (H.R.D.G.) vom 25. Januar 2006 und vom 26. Juni 2006, einen Mitgliederausweis der H.R.D.G. vom 4. Januar 2006, drei Kopien von Haftbefehlen vom 21. Dezember 2005, vom 10. Januar 2006 sowie vom 4. Mai 2006, ein undatiertes Schreiben der Kirche "Redemption World", Faxkopien ihres von ihrem Anwalt beziehungsweise ihrem Vater verfassten Lebenslaufs vom 6. Juli 2006 respektive 9. Mai 2006, die Kopie eines Artikels aus der Zeitung "Political Punch" vom Februar 1996 sowie ein Buch mit dem Titel (...). Zudem reichte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde vom 10. September 2004 sowie einen amtlichen Ausweis vom 2. November 2005 zu den Akten. B. Am 13. Dezember 2006 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, B._______, zur Welt. C. Am 13. Juni 2007 suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin am Flughafen Zürich-Kloten ebenfalls um Asyl nach. Ihm wurde mit Entscheid vom 4. Juli 2007 die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens bewilligt. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 15. August 2008 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Die eheliche Gemeinschaft ist aufgelöst, die Ehegatten leben in Scheidung. D. Mit Verfügung vom 15. August 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E-5691/2008 F. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. H. Nach einmalig erstreckter Frist äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 25. November 2008 zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung. I. Am 3. August 2009 ersuchte das Ausländeramt des Kantons E._______ unter Hinweis auf verschiedene Polizeiberichte um prioritäre Behandlung des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin. J. Am 25. August 2009 wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Anund Verkauf von Kokain im Umfang von mehreren Kilogramm zusammen mit Mittätern) erhoben. Am 16. September 2008 war die Beschwerdeführerin festgenommen worden und befindet sich seither in Untersuchungshaft beziehungsweise im vorzeitigen Strafvollzug. K. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde H._______ vom 15. Februar 2010 wurde für den Beschwerdeführer 2 eine Vormundschaft gemäss Art. 368 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. E-5691/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist aufgelöst, die Ehegatten leben in Scheidung. Ob diese bereits erfolgt ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dennoch sind die beiden Verfahren, insbesondere wegen des gemeinsamen Kindes, in zeitlicher Hinsicht zu koordinieren. Mit separatem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wird die Beschwerde des (Ex-) Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden vollumfänglich abgewiesen. E-5691/2008 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz macht zur Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie aufgrund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Die Schilderung eines Sachverhalts genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sei, den Tatsachen nicht entspreche oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werde. Die Beschwerdeführerin, welche geltend mache, aufgrund der regierungskritischen Bücher, die ihr Ehemann verfasst habe, an dessen Stelle inhaftiert worden zu sein, äussere sich mehrfach grob widersprüchlich, so unter anderem zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierungen und dazu, wie lange sie sich nach ihrer Freilassung wo aufgehalten habe und wann sie ihren Ehemann in dessen Versteck aufgesucht habe. Vorbringen seien zudem dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert E-5691/2008 dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Die Beschwerdeführerin habe zu wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen keine substanziierten Angaben machen können. So habe sie die Dauer ihrer Inhaftierung auch nicht annäherungsweise angeben können. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Beschwerdeführerin, welche sich angeblich als Verkäuferin des regierungskritischen Buches ihres Mannes betätigt habe, kaum Angaben über dieses Buch machen könne. Ebenso oberflächlich blieben ihre Angaben bezüglich des Aufenthaltsortes in G._______, wo sie sich eigenen Angaben zufolge einen Monat lang aufgehalten habe, wie auch in Bezug auf den Aufenthaltsort ihres Ehemannes in I._______. Vorbringen seien zudem dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr Ehemann habe das Buch unter einem Pseudonym veröffentlicht und die Polizei habe ein ganzes Jahr gebraucht, bis sie ihn als wahren Autor des Buches erkannt und in der Folge verfolgt habe. Ebenso unrealistisch erscheine das Verhalten der Beschwerdeführerin, die sich gemäss eigenen Angaben auch nach der zweiten Inhaftierung beim Verkauf des Buches mitgewirkt habe. Ihre Erklärung, sie habe dringend Geld benötigt, sei wenig überzeugend. Auch die Schilderung, wie sie aus dem Spital den Wache haltenden Polizisten entkommen sei, mute stereotyp und unrealistisch an. Das Gleiche gelte für die Schilderung ihrer Ausreiseumstände. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Unterlagen als reine Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden müssten. Obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen angegeben habe, nie einer Gruppierung angehört zu haben, habe der Anwalt ihres Ehemannes einen Mitgliederausweis der H.R.D.G. für die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. Das BFM qualifiziert zudem den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vorab aus, ihre Situation habe sich seit der Ausreise drastisch E-5691/2008 verändert. Ihr Ehemann sei in ihr Heimatdorf gereist und habe dort ihre jüngere Schwester vergewaltigt, die daraufhin von den Dorfbewohnern unter Druck gesetzt worden sei und das Dorf habe verlassen müssen. Die Familie werde seither im Dorf geächtet. Nun sei auch der Vater verstorben und seither lebten die Mutter und die Geschwister am Rande des Existenzminimums. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Ehemann abgebrochen und im September 2008 die Scheidung eingereicht. In Bezug auf ihre Asylvorbringen habe sie stets die Wahrheit gesagt. Die Ungereimtheiten in ihren Vorbringen seien auf die Überforderung mit der gesamten Situation, den Druck seitens ihres Ehemannes und ihre fehlende Bildung zurückzuführen. Bezüglich der politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes verweist sie auf dessen Ausführungen. Ihr Ehemann habe sie nie ernst genommen, halte sie für dumm und unmündig und habe sie deshalb auch nicht über seine politischen Tätigkeiten informiert. Sie selber habe beim Verkauf des Buches ihres Ehemannes mitgeholfen, habe sich aber darüber hinaus nicht politisch engagiert und sei aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes verfolgt worden. Weil sie stets von ihrem Ehemann bevormundet worden sei und der Anwalt ihres Ehemannes ihre Ausreise organisiert habe, könne sie sich auch kaum zu den eingereichten Beweismitteln äussern. Aufgrund der veränderten familiären Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere des laufenden Scheidungsverfahrens, sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen. Eine gemeinsame Rückkehr mit dem Ehemann komme nicht mehr in Frage. Somit handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende junge Frau ohne Schulbildung und Berufserfahrung. Ihre Familie habe schon vor dem Tod ihres Vaters in äusserst armen Verhältnissen gelebt. Wegen der Vergewaltigung ihrer Schwester werde die Familie auch nicht mehr von der Dorfgemeinschaft als Mitglied unterstützt. Eine Rückkehr sei deshalb für die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht zumutbar. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Tod des Vaters der Beschwerdeführerin werde zwar behauptet aber mit keinem Dokument belegt. Was die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, vermöge die Trennung der Eheleute dies- E-5691/2008 bezüglich zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Beschwerdeführerin, die ihr ganzes Leben in Kamerun verbracht habe, sei mit der Bewältigung des Alltags dort vertraut. Ausserdem lebten noch ein älterer Bruder, vier ältere Schwester sowie ihre Mutter in Kamerun. Somit verfüge sie dort über ein nahes, familiäres Beziehungsnetz, welches ihr bei der Reintegration behilflich sein könne. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Kindes verheiratet, dieser oder dessen Familie sei somit zu Unterstützungsleistungen verpflichtet, welche die Beschwerdeführerin notfalls gerichtlich durchsetzen könne. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung der Schwester der Beschwerdeführerin durch deren Ehemann reichlich konstruiert anmute. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der Ehemann, welcher aufgrund politischer Aktivitäten in Kamerun gesucht werde, Kontakt mit der Familie seiner Ehefrau aufnehme und darüber hinaus dort auch noch ein Verbrechen begehe und dadurch die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehe. 5.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, es sei zwar korrekt, dass in ihrem Heimatdorf noch Familienangehörige von ihr lebten, diese würden jedoch ihrerseits ums Existenzminimum kämpfen. Nach dem Tod des Vaters habe sich deren Situation weiter verschärft. Eine Wegweisung der alleinerziehenden Beschwerdeführerin, welche über keine Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, sei unzumutbar. Ausserdem seien die Ausführungen des BFM zu den Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin absurd. Abgesehen davon, dass dieser in der Schweiz lebe, sei es realitätsfremd, zu behaupten, allfällige Alimentenzahlungen seien in Kamerun rechtlich durchsetzbar. Die Ausführungen zur Nachvollziehbarkeit des Verhaltens des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin seien reine Mutmassungen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die Lebensgrundlage für sich und ihren Sohn in Kamerun zu erwirtschaften. Sie leide stark unter dem Gedanken, ihrem Sohn keine angemessene Unterkunft, Ernährung oder Schulbildung ermöglichen zu können. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu erfolgen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaub- E-5691/2008 haftmachung im Sinn von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Verfügung des BFM ist ausführlich begründet und zeigt in nachvollziehbarer Weise auf, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Auch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Ausführungen der Beschwerdeführerin als detailarm respektive kaum substanziiert, lebensfremd und teilweise stereotyp. Ihre Schilderungen vermögen insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken. So scheint es zwar durchaus denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge weder lesen noch schreiben kann, für den Verkauf des Buches ihres Ehemannes eingesetzt hat, auch ohne den Inhalt des Werks zu kennen. Demgegenüber müssen die Schilderungen ihrer damit zusammenhängenden Verhaftungen, des anschliessenden Spitalaufenthalts und des Entkommens aus dem Spital, sowie insbesondere die Angaben zu ihrer Ausreise als realitätsfremd und unglaubhaft qualifiziert werden. Dies lässt sich auch nicht mit fehlender Schulbildung erklären, sollte doch eine asylsuchende Person unabhängig von ihrer Schulbildung in der Lage sein, von ihr tatsächlich Erlebtes einigermassen realitätsgetreu und nachvollziehbar wiederzugeben. Zu Recht weist das BFM in seiner Verfügung darauf hin, dass auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die von ihr geltend gemachten Behelligungen zu belegen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen in ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwendungen vermögen dieses Ergebnis nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Namentlich erscheint es unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin die Ungereimtheiten in ihren Vorbringen mit allgemeiner Überforderung und der fehlenden Schulbildung zu erklären versucht. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Erklärungsversuch, ihr Ehemann habe sie nicht an seinen politischen Aktivitäten teilhaben lassen, weil er sie für nachlässig, dumm und unmündig gehalten habe. Trotzdem müsste die Beschwerdeführerin in der Lage sein, das von ihr Erlebte zumindest einigermassen substanziiert zu schildern. Schliesslich lässt auch die von der Beschwerdeführerin gemäss Akten nicht bestrittene Mitwirkung beim Verkauf von mehreren Kilogramm Kokain in der Schweiz sich mit dem Verhalten einer Person schwerlich E-5691/2008 in Einklang bringen, die sich in ihrem Gastland dringend um Schutz vor Verfolgung bemüht. 6.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinn von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf allfällige weitere Ungereimtheiten in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des E-5691/2008 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen- E-5691/2008 rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und – soweit aktenkundig – gesunde Frau handelt, die ihre prägenden Jahre in Kamerun verbracht hat und mit den dortigen Verhältnissen und Lebensumständen vertraut ist. Zwar hat sie gemäss eigenen Angaben nur zwei Jahre die Schule besucht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass viele Frauen in Kamerun schlecht oder gar nicht ausgebildet sind. Auch mit geringer Schulbildung ist es ihr indessen in ihrer Heimat gelungen, zum Einkommen beizutragen, indem sie eigenen Angaben zufolge auf dem Markt gearbeitet beziehungsweise Lebensmittel verkauft und später auch eine Lehre als Coiffeuse begonnen hat. Somit ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr gelingen wird, für sich und ihr Kind aufzukommen und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zwar lebt die Familie der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben aufgrund der Vergewaltigung ihrer Schwester und seit Tod ihres Vaters selber am Existenzminimum. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Familie die Beschwerdeführerin bei der Reintegration unterstützen und ihr – wenn auch nicht finanziell so doch beispielsweise durch die Betreuung ihres Kindes – behilflich sein kann. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise ihre Lehre als Coiffeuse abschliessen und ein Erwerbseinkommen für sich und ihr Kind erwirtschaften kann. E-5691/2008 8.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/28 E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der am (...) geborene Sohn der Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit drei Jahren in der Schweiz auf. Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Kindes gehen aus den Akten nicht hervor. Seit der Inhaftierung der Beschwerdeführerin lebt der Junge bei einer Pflegefamilie, und es finden offenbar regelmässige Besuche der Mutter im Gefängnis statt. Von einer übermässigen Integration des Kindes in der Schweiz ist vorliegend – schon allein aufgrund des Alters des Kindes – nicht auszugehen. Auch andere Umständen, die einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden, ergeben sich aus den Akten nicht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass auch der Kindsvater die Schweiz zu verlassen hat und in sein Heimatland zurückkehren muss. Unter Berücksichtigung aller Umstände steht einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Kamerun auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nichts entgegen. 8.6 Gegen einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz spricht zudem die Tatsache, dass sie in schwerwiegender Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat. Die Prüfung der Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist, erübrigt sich dort, wo die weggewiesene ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit E-5691/2008 gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Die Frage, ob das Verhalten der – gemäss Akten geständigen aber noch nicht rechtskräftig verurteilten – Beschwerdeführerin in der Schweiz zu einer Nichtanordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG führen würde, kann indessen aufgrund der Ausführungen unter E. 8.4 vorliegend offen bleiben. 8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, nachdem die Bedürftigkeit nicht belegt worden ist und die Beschwerdeführerin während des hängigen Beschwerdeverfahrens einen (zweifellos lukrativen) Handel mit Betäubungsmitteln unterhalten hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5691/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 16

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