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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2022 E-5690/2020

18 octobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,309 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5690/2020

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Carmen Zoss, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020 / N (…).

E-5690/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am (…) September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 17. September 2020, des Dublingesprächs vom 24. September 2020 sowie der Anhörung vom 6. Oktober 2020 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie und ihre Kinder seien somalische Staatsangehörige, gehörten dem Clan E._______, (…) F._______ und (…) G._______ an und seien bis zur Ausreise in H._______, Provinz I._______ wohnhaft gewesen. Ihr Ehemann, mit welchem sie drei Kinder habe, sei als Soldat in J._______ stationiert gewesen. Da er unmittelbar nach der Heirat ins Militär eingerückt sei, habe sie nie mit ihm zusammengelebt und sei stattdessen bei ihren Eltern wohnhaft gewesen. Sie habe keine schulische Ausbildung genossen, könne weder lesen noch schreiben und habe in Somalia von der Landwirtschaft gelebt. Die Mehrheit ihrer Verwandten seien Mitglieder der Al- Shabaab. Da ihr Ehemann für die Regierung als Soldat tätig gewesen sei, habe ihr Cousin – ebenfalls Mitglied der Al-Shabaab – ein Treffen mit ihm vereinbaren wollen. Er habe Männer zu ihrem Ehemann schicken wollen, wobei sie das Treffen hätte organisieren sollen. Da sie sich um ihren Ehemann gefürchtet habe, habe sie diesen stattdessen gewarnt, woraufhin er verschwunden sei. Da die Al-Shabaab ihn nicht habe finden können, habe ihr Cousin sie dafür verantwortlich gemacht und ihr gesagt, sie hätte ihren Ehemann nie heiraten dürfen, da dieser "der Feind" sei. Er habe sie zur Frau nehmen wollen, habe sie zweimal vergewaltigt und mehrere weitere Versuche unternommen. Da sie sich gewehrt habe, habe er ihren Bruder verschleppt, ihre Eltern getötet und sie schliesslich inhaftiert. Sie sei sechs Monate in einem Gefängnis in K._______ inhaftiert gewesen. Ihre Kinder habe ihr Cousin mitgenommen, wobei sie nur manchmal ihren jüngsten Sohn habe sehen dürfen. Schliesslich habe ihr Cousin sie vor die Wahl gestellt, entweder mit ihm zusammenzuleben oder ein Selbstmordattentat auszuüben. Sie habe eingewilligt, mit ihm zu gehen, und sei daraufhin entlassen worden. In der Zeit, in der sie bei ihm gewesen sei, habe er sie immer wieder vergewaltigt und geschlagen. Zudem habe er ihre (…) Tochter gegen ihren Willen beschnitten. Nach einiger Zeit habe sie das Vertrauen ihres Cousins gewonnen und im Versteckten ihre Flucht planen können. Es sei ihr gelungen, Schlaftabletten, die sie von ihm erhalten habe, in seinen Tee zu mischen. Mit dem Gold einer älteren Dame, welche sie im Gefängnis kennengelernt habe, habe sie ihre Auseise finanzieren können.

E-5690/2020 Dadurch habe sie das Haus in Richtung J._______ verlassen können und sei nach Äthiopien gereist, wo sie eineinhalb Monate verbracht habe, bevor sie in die Schweiz eingereist sei. B. Am 14. Oktober 2020 ergriff die zugewiesene Rechtsvertretung die von der Vorinstanz gewährte Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder), lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorläufig in der Schweiz aufgenommen. D. Mit Eingabe vom 13. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen eine Vollmacht und die Kopie der angefochtenen Verfügung bei E. Mit Schreiben vom 17. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 20. November 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Dieser Einladung kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 nach, worauf der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik gegeben wurde. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 replizierte die Beschwerdeführerin.

E-5690/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-5690/2020 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf begründete die Vorinstanz mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Schilderungen zu den Asylvorbringen seien oberflächlich, detailarm und widersprüchlich ausgefallen. Sie habe zwar im Rahmen des freien Berichts eine Fluchtgeschichte mit mehreren Handlungselementen wiedergegeben. Auf konkrete Nachfrage hin habe sie aber keines dieser Elemente näher substantiieren können. Die Angaben zur Haftzeit – insbesondere zur Gefängniszelle und zur älteren Dame, die sie dort kennengelernt habe – seien trotz mehrfachen Nachfragens oberflächlich, stereotyp und ohne jegliche Realkennzeichen sowie Erlebnisbezug ausgefallen. Zum Verschwinden ihres Bruders habe sie nur wenige Angaben machen können und nicht erläutern können, wie er verschleppt worden sei. Auch zum Tod ihrer Eltern habe sie nur substanzlose Angaben gemacht, die keinen Erlebnisbezug aufweisen würden. Zu ihrem familiären Hintergrund habe sie lediglich ausgesagt, sie hätten friedlich in der Heimat gelebt. Es sei ihr erst nicht gut gegangen, nachdem ihre Eltern umgebracht worden seien und ihre restliche Familie nichts dazu gesagt habe. Diese Aussagen erstaunten, zumal sie einen regierungstreuen Soldaten geheiratet habe. Es sei zu erwarten gewesen, dass sie mehr zu dieser besonderen familiären Konstellation hätte erzählen können. Somit sei auch ihr familiärer Hintergrund zweifelhaft. Betreffend die Beschneidung ihrer Tochter habe sie sich erheblich widersprochen, indem sie zunächst angegeben habe, das Ereignis habe während der Haft stattgefunden. Während der Haftzeit habe sie ihre Kinder – bis auf den jüngsten Sohn – nie gesehen. Später habe sie jedoch erklärt, sie sei anwesend gewesen, als ihr Cousin mit einem Mann gekommen sei, welcher die Beschneidung durchgeführt habe. Sie habe dabei versucht, ihre Tochter zu halten, aber ihr Cousin habe sie geschlagen und ihre Hände verbunden. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie bestätigt, dass sie bei der Beschneidung dabei gewesen sei, was die abweichende ursprüngliche Angabe nicht erkläre. Zu ihrer eigenen Beschneidung sei nicht nachvollziehbar, dass sie ausgesagt habe, sie wisse nicht, ob sie persönlich in der Vergangenheit beschnitten worden sei. Es lägen keine konkreten

E-5690/2020 Anzeichen dafür vor, dass ihr künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung drohen könnte, weshalb auf eine gynäkologische Untersuchung verzichtet werden könne, zumal diese nicht geeignet sei, etwas an der Einschätzung des SEM zu ändern. Das SEM glaube daher nicht, dass sie ihre Heimat aufgrund der geltend gemachten Umstände verlassen habe. Zudem würden keine genügenden Hinweise dafür vorliegen, dass sie in der Heimat künftig nicht auf ein familiäres Schutzumfeld zählen könne. 4.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf entgegnete die Beschwerdeführerin, betreffend die eigene Beschneidung habe sie nicht sagen wollen, sie wisse nicht, ob sie beschnitten worden sei, sondern sie wisse nicht, ob die Al-Shabaab die Beschneidung bei ihr durchgeführt hätten. Dass sie beschnitten worden sei, gehe indirekt aus ihrer Aussage hervor. Es sei nachvollziehbar, dass sie teilweise Schwierigkeiten gehabt habe, das Erlebte in Worte zu fassen und in eine chronologische Reihenfolge zu bringen, zumal sie ein niedriges Bildungsniveau aufweise und stark traumatisiert sei. In der Anhörung sei es ihr schlecht gegangen und sie sei sichtlich überfordert gewesen. Die starke emotionale Belastung durch das im Heimatland Erlebte habe sich insbesondere im Rahmen der Anhörung gezeigt, indem sie grosse Mühe gehabt habe, über die Gewalterfahrungen und deren Umstände zu sprechen. Als alleinstehende Mutter ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten sei sie im Falle einer Rückkehr konkret gefährdet, erneut Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden und somit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Staatlicher Schutz stehe ihr in Somalia nicht zur Verfügung. Betreffend die Abweisung des Antrages um gynäkologische Untersuchung durch das SEM entgegnet sie, diese sei notwendig, um die geltend gemachten Vorbringen bezüglich der Genitalverstümmelung zu bestätigen. 4.3 Im Asylentscheid hielt die Vorinstanz an ihrer im Entscheidentwurf dargelegten Begründung fest und führte zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus, der Umstand der Beschneidung vermöge nichts am Asylpunkt zu ändern. Das SEM könne seine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht auf nonverbale Äusserungen oder Gemütsbewegungen stützen, da die Anhörungssituation per se eine Belastung darstellen könne und nonverbale Gesten ihre Vorbringen nicht zu belegen vermöchten. Weiter sei der Beschwerdeführerin genügend erklärt worden, was von ihr erwartet worden sei. Die oberflächlichen Antworten auf die Nachfragen könnten weder mit der Gemütslage noch mit ihrem Bildungsniveau erklärt werden. Schliesslich könne vor dem Hintergrund der unglaubhaften Asylvorbringen nicht

E-5690/2020 ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie keine Verwandten oder Clanmitglieder mehr habe, welche ihr Schutz gewähren würden. 4.4 In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, die geltend gemachten mehrfachen Vergewaltigungen seien durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt und die entsprechenden Angaben in der Verfügung nur pauschal erwähnt und gewürdigt worden. Auch seien in der Anhörung keine Rückfragen dazu gestellt worden, wodurch sie keine Möglichkeit gehabt habe, substantiierter zu ihrem Asylgrund Stellung zu nehmen. Ausserdem sei aufgrund des im Heimatland Erlebten und ihrer Situation als ungebildete, schutzlose und alleinerziehende Mutter davon auszugehen, dass sie stark traumatisiert sei. Es habe ihr entsprechend grosse Mühe bereitet, über die gemachten Gewalterfahrungen zu sprechen. Dies sei vor allem an diversen nonverbalen Äusserungen sowie an zahlreichen Kennzeichen von leichten Formen der Dissoziation im Protokoll erkennbar. Die Unfähigkeit über das Geschehene zu sprechen sei besonders für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt symptomatisch. Zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen entgegnet sie, diese würden in Bezug auf sämtliche für das Asylverfahren massgebliche Sachverhaltselemente Realkennzeichen aufweisen. In diesem Sinne habe sie detailreiche Schilderungen zu ihrer Verhaftung wiedergeben können, wie zum Beispiel, dass sie von sieben Männern mitgenommen worden sei und wie die Zelle ausgesehen habe. Auch den Haftalltag und insbesondere ihr Verhältnis zur älteren Dame habe sie beschreiben können. Sie habe beispielsweise ausgesagt, dass die Dame ständig Schmerzen gehabt habe und sie habe die Befragerin betreffend den Todeszeitpunkt der Dame korrigiert. Auch die Erzählungen, wonach die ältere Dame verdächtigt worden sei, für die Regierung zu arbeiten, da sie oft nach J._______ gegangen sei, würden Realkennzeichen aufweisen. Da J._______ von der somalischen Regierung beherrscht werde, liesse dies keinen anderen Schluss zu, als dass Personen, welche oft nach J._______ gingen, in den Augen der Al-Shabaab als oppositionell angesehen würden. Auch bezüglich der Flucht würden die Erzählungen einen hohen Detailgrad aufweisen und seien keineswegs stereotyp ausgefallen. Zu ihrem familiären Hintergrund habe sie zudem schlüssige und plausible Ausführungen gemacht. Die Tatsache, dass sie einen regierungstreuen Ehemann habe heiraten können, obwohl sie Familienangehörige in der Al- Shabaab gehabt habe, sei nicht widersprüchlich, da es sich bei Letzteren lediglich um die ferne Verwandtschaft gehandelt habe. Schliesslich habe sie Details zum Tod ihrer Familie wiedergeben können, wie zum Beispiel, dass die Leichen ihrer Eltern von Hirtennomaden gefunden worden seien und dass ihr Bruder verschleppt worden sei, als sie noch bei den Eltern

E-5690/2020 gewohnt habe. Sodann würde der Widerspruch bezüglich der Beschneidung der Tochter bei einer Gesamtabwägung nicht ins Gewicht fallen, zumal sie sich selbst sogleich korrigiert habe. Zudem gebe es weitere Realkennzeichen, welche auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen lassen würden. Ihre nonverbalen Äusserungen sowie ihre emotionale Betroffenheit würden schliesslich ihre Aussagen untermauern. 4.5 In der Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, weitere Fragen betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung wären nicht zielführend gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin im Detail zur geltend gemachten Vergewaltigung hätte befragt werden sollen, wenn diese geltend macht, sie sei bereits bei der Frage nach ihrem Cousin überfordert gewesen und auch nicht über den Beschneidungsakt ihrer Tochter habe berichten wollen. Die Beschwerdeführerin habe im geschützten Rahmen genügend Gelegenheit erhalten, um über die damit verbundenen Umstände zu sprechen und sei mehrmals auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Sodann stelle die Vergewaltigung durch ihren Cousin nicht das Hauptvorbringen und damit den entscheidrelevanten Sachverhalt dar. Betreffend die Haft bringt das SEM vor, Aussagen zur Grösse und Beschaffenheit des Raumes würden keine Realkennzeichen darstellen. Auch die Angaben zum Verhältnis zur älteren Dame und ihre Reaktion auf deren Tod hätten nicht authentisch gewirkt. Dass die Beschwerdeführerin J._______ als Al-Shabaab-feindlichen Militärstützpunkt darzustellen vermocht habe, gebe keinen Hinweis auf das tatsächlich Erlebte, zumal entsprechende Tatsachen der lokalen Bevölkerung bekannt sein dürften. In den Erzählungen zur Flucht habe sie zwar Details wiedergeben können, jedoch könnten auch erfundene Aussagen Realkennzeichen enthalten. Im Laufe der Anhörung habe sie schliesslich keines der geltend gemachten Haupthandlungselemente näher substantiieren können, wie zum Beispiel die Reaktion der Familie auf die Ehe mit einem regierungstreuen Soldaten. Dabei handle es sich nicht per se um einen Widerspruch, jedoch könnten in Anbetracht der Situation nähere Ausführungen erwartet werden. Dass der Cousin die Beschwerdeführerin erst Jahre nach der Eheschliessung ins Visier genommen habe, wirke angesichts der dürftigen kontextbezogenen Angaben konstruiert. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie einst Gewalt erlebt habe, jedoch spreche dies nicht per se für die Glaubhaftigkeit der relevanten Angaben. Es entstünde auch nicht der Eindruck, die Beschwerdeführerin sei bei der Anhörung überfordert gewesen. Zudem stelle die Aussage, wonach die Tochter während ihrer Zeit in Haft beschnitten worden sei, nach wie vor einen gravierenden Widerspruch dar. Der Argumentation in der Beschwerdeschrift,

E-5690/2020 wonach sie sich selbst korrigiert habe, könne nicht gefolgt werden, zumal die Korrektur nach Vorhalt des Widerspruchs erfolgt sei. Auch das Schicksal ihrer Kinder während dem Aufenthalt beim Cousin habe sie nicht näher beschreiben können. 4.6 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, die Umstände der geschlechtsspezifischen Verfolgung seien durch die Vorinstanz durch Rückfragen nicht genügend abgeklärt worden, was vorliegend die Untersuchungspflicht verletze. Bei der Vergewaltigung habe es sich um das Hauptvorbringen gehandelt, zumal sie auch bei der Anhörung angegeben habe, sie könne aufgrund des Krieges und der Vergewaltigungen durch ihre Familienmitglieder nicht in ihr Heimatland zurückkehren. Die Anhörung habe zwar in einem geschützten Rahmen stattgefunden, jedoch sei ihr seitens der Befragerin nicht die notwendige Geduld und Empathie entgegengebracht worden. Schliesslich seien die Fähigkeit der aussagenden Person und damit vorliegend auch das Bildungsniveau und die kulturellen Umstände nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen worden. Aufgrund der offensichtlich schlechten psychischen Verfassung sei sie nicht in der Lage gewesen, im gewährten Zeitfenster vom Erlebten zu sprechen. Dass das SEM ihre Überforderung anlässlich der Anhörung verneine, sei nicht nachvollziehbar, zumal es diese laut Protokoll selber festgestellt habe. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen führt sie aus, diese seien substantiiert ausgefallen, zumal sie Details und Nebensächlichkeiten enthielten, welche einen erlebnisbezogenen Charakter aufwiesen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/

E-5690/2020 Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9, sowie BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2014/27 ausführlich zur Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia geäussert und dabei festgestellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds ständen, ein hohes Risiko bestehe, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4). Speziell gefährdet seien Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben worden seien oder einem Minderheitenclan angehörten. Vorliegende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in Somalia würden ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen, von Vorstehern in Lagern intern Vertriebener („internally displaced persons“ [IDP]), ja sogar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgingen, zeichnen. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen nicht schützen. Ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich mache. Als zusätzlich erschwerenden Faktor erachtete das Gericht im genanntem Fall den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an den Genitalien beschnitten worden war (vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/27 E. 5.2–5.6). Auch kann gemäss diesem Grundsatzurteil eine drohende (erneute) weibliche Genitalverstümmelung im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine intensive, gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG bedeuten (vgl. a.a.O., E. 5.6 f.).

E-5690/2020 5.4 Die Beschwerdeführerin macht mehrere Risikofaktoren im Sinne des eben zitierten BVGE 2014/27 geltend. So bringt sie vor, sie sei von ihrem Cousin – einem Al-Shabaab-Mitglied – gefangen, mehrfach vergewaltigt und misshandelt worden. Zudem habe er ihre Tochter gegen ihren Willen beschneiden lassen und habe ihre Eltern getötet, ihren Bruder verschleppen lassen sowie ihren Ehemann zur Flucht veranlasst, weshalb sie keine männlichen Familienangehörigen mehr habe (vgl. A27 F41, F61). Schliesslich macht sie geltend, sie sei dem Clan E._______ angehörig (vgl. A22 Ziff.1.08 und A27 F24). Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Hintergrund und ihrer Ehe oberflächlich ausgefallen und somit zweifelhaft seien, weshalb ein familiäres Schutzumfeld anzunehmen sei, greift zu kurz. Zwar sind die Aussagen der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht besonders ausführlich ausgefallen, weisen aber auch vereinzelte Details auf (vgl. etwa zu ihrem Eheleben [vgl. A27 F102 f.], zur beschlagnahmten Plantage [vgl. A27 F31, F140, F141 und F144] sowie zum Tod der Eltern [vgl. A27 F168]). Daher kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärungen angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat auf ein familiäres Schutzumfeld zurückgreifen kann. Zudem kann der Auffassung der Vorinstanz, dass weitere Fragen zu den geltend gemachten Vergewaltigungen nicht zielführend gewesen wären, da diese unter anderem nicht das Hauptvorbringen darstellten, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie verhaftet worden sei, da sie sich gegen weitere Vergewaltigungsversuche gewehrt habe (vgl. A27 F61 und F90). Schliesslich sei sie aus der Haft nur entlassen worden, weil sie zugestimmt habe, mit ihrem Cousin zusammenzuleben (vgl. A27 F61). Sie behauptet, in dieser Zeit bis zur Flucht mehrfach vergewaltigt und misshandelt worden zu sein (vgl. A27 F61). Des Weiteren seien sie und ihre Tochter gegen ihren Willen beschnitten worden (vgl. A27 F61, F114, F160 – F162). Damit macht sie mehrere geschlechtsspezifische Verfolgungselemente geltend, die von der Vorinstanz rechtsgenügend abzuklären sind. Zudem kann gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine vollzogene weibliche Genitalverstümmelung von asylrelevanter Bedeutung sein (BVGE 2014/27 5.6), weshalb dieser Aspekt von der Vorinstanz ebenfalls weiter zu prüfen ist. Schliesslich hat es die Vorinstanz unterlassen, die Schutzmöglichkeiten ihres Clans im Falle einer Rückkehr nach Somalia zu prüfen. Dabei ist anzumerken, dass der E._______-Clan gemäss Amnesty International als «economically weak and politically marginalized» beschrieben wird (vgl. Amnesty International, The Hidden US War in Somalia: Civilian casualties of US air strikes

E-5690/2020 in Lower Shabelle, März 2019, S. 17 [inkl. Fussnote 41], https://www.amnesty.org/download/Documents/AFR5299522019ENGLISH.PDF, abgerufen am 16. August 2022). Es wäre an der Vorinstanz gewesen, diese Risikofaktoren sorgfältig abzuklären und sich zur Frage einer allfälligen frauenspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Asylentscheid zu äussern. Das SEM ist nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2014/27 festgelegten Kriterien zur frauenspezifischen Verfolgung in Somalia eingegangen. Es untersucht weder die geltend gemachte geschlechterspezifische Verfolgung im gebotenen Umfang noch hat es die Frage geklärt, ob die Beschwerdeführerin aus einem Minderheitenclan stammt, vertrieben worden ist und sich mit ihrer Tochter bei ihrer Rückkehr nach Somalia unter den Schutz von männlichen Familien- oder Clanmitgliedern stellen könnte. Zudem klärte es im Rahmen der Rechtsprechung für relevant befundene Sachverhaltselemente – namentlich Genitalverstümmelung beziehungsweise die Gefahr einer allfälligen Reinfibulation – nicht ab. Damit ist der Sachverhalt als nicht hinreichend erstellt zu erachten. Das Verfahren ist nicht spruchreif und wird gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an das SEM zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und erneuten Beurteilung zurückgewiesen. 6. 6.1 Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vornimmt und sie im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Abzuklären sind insbesondere der Sachverhalt betreffend die geltend gemachte vergangene geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter, die Gefahr einer möglichen künftigen geschlechtsspezifischen Verfolgung derselben sowie die Schutzmöglichkeiten durch männliche Verwandte und ihren Clan. Zu diesem Zweck ist allenfalls eine zweite Anhörung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin 1 an die ihr obliegende spezifische Mitwirkungspflicht im Asylverfahren zu erinnern (Art. 8 AsylG). 6.2 Mit Blick auf die genannte Mitwirkungspflicht obliegt es der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens, allfällige Beweismittel einzureichen. Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag um Durchführung einer gynäkologischen Untersuchung ist nun infolge des vorliegenden Verfahrensausgangs durch die Vorinstanz zu behandeln. https://www.amnesty.org/download/Documents/AFR5299522019ENGLIS https://www.amnesty.org/download/Documents/AFR5299522019ENGLIS

E-5690/2020 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2020 beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, und die Sache ist in den genannten Dispositivziffern zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5690/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Dispositivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

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