Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-569/2017
Urteil v o m 1 9 . Januar 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (…).
E-569/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige, erreichte am 25. Juni 2016 von Athen kommend den Flughafen Zürich, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Zuweisungsverfügung vom 26. Juni 2015 verweigerte ihr die Vorinstanz vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Am 29. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP). Dabei gab sie im Wesentlichen an, alleinerziehende Mutter von drei Kindern, Jahrgänge 2000, 2004 und 2009, welche verschiedene Väter hätten, zu sein. Sie habe mit ihren Kindern in B._______ gelebt. In der 8. Klasse habe sie die Schule abgebrochen, da sie ihre Familie habe unterstützen müssen. Sie habe keinen Beruf erlernt. Von 1998 bis 2007 habe sie als Kellnerin und bis Ende 2010 in einem Friseursalon in B._______ gearbeitet. Obwohl ihre (...) ihr geholfen habe, sich um die Kinder zu kümmern, sei die Lage in Eritrea schwierig gewesen. Sie habe nicht ausreichend für ihre Kinder sorgen können. Deshalb sei sie Mitte 2012 aus Eritrea in C._______ ausgereist, um dort zu arbeiten und um ihre Familie zu unterstützen. Ihre Kinder seien im Heimatstaat verblieben und würden sich weiterhin in B._______ bei der (...) aufhalten. Sie habe sich zwei Jahre „offiziell“ im C._______ aufgehalten und dort in einem Friseursalon gearbeitet. Im Jahr 2014 habe sie in C._______ ein Visum für D._______ beantragt und erhalten, mit welchem sie sich von Juni bis Ende September 2014 in D._______ aufgehalten und gearbeitet habe. Nach ihrer Rückkehr in C._______ habe sie sich dort noch zwei Monate aufgehalten und sich zur Ausreise nach Europa entschlossen. Sie sei in die Türkei und weiter nach Griechenland gereist. In Athen habe sie unter Vorweis eines gefälschten (...) Passes, den sie in Athen erworben habe, ein Flugzeug nach Zürich bestiegen und sei so in die Schweiz gelangt. Danach gefragt, was gegen eine Rückkehr nach Eritrea spreche, führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne nicht zurück, weil sie illegal ausgereist sei. Sie wolle auch nicht nach Eritrea zurückkehren, sondern ihre Kinder von dort wegholen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beweis ihrer Identität ihre eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten.
E-569/2017 C. Am 1. Juli 2015 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Kanton E._______ zu. D. Am 20. Dezember 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin führte in dieser Anhörung im Wesentlichen aus, aufgrund ihres ehemaligen Partners namens F._______ in Eritrea Probleme bekommen zu haben. F._______ sei der Vater ihrer Söhne G._______ und H._______. Als sie mit Letzterem schwanger gewesen sei, sei F._______ aus dem Militärdienst desertiert. Sie sei deshalb erstmals im Jahr 2011 von ihr unbekannten Soldaten aus der Militäreinheit F._______‘s zu Hause aufgesucht worden. Diese hätten ihr mitgeteilt, sie wüssten darüber Bescheid, dass H._______ das Kind von F._______ sei. Das ganze Haus sei durchsucht worden, weil sie vermutet hätten, dass F._______ sich bei ihr versteckt habe. Danach hätten sie sie in regelmässigen Abständen bei ihr zu Hause und an ihrem Arbeitsort aufgesucht, um sich nach F._______ zu erkundigen. Eines Tages sei sie mitgenommen und während 24 Stunden in einem Gefängnis inhaftiert worden. In der Haft sei sie zum Aufenthaltsort von F._______ befragt und bedroht worden, dass sie auch weiterhin so lang behelligt werde, bis sie den Aufenthaltsort von F._______ verraten würde. Ansonsten werde man sie wieder ins Gefängnis bringen. Weil die Personen aus der Militäreinheit regelmässig bei ihr zu Hause aufgetaucht seien, sei sie öfters daheim geblieben, um ihre Kinder zu schützen. Sie habe deswegen nicht mehr arbeiten und kein Geld verdienen können. Die Familie sei aber dringend darauf angewiesen gewesen. Von der eritreischen Regierung sei sie nicht unterstützt worden. Im Juli 2011, etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise aus Eritrea, sei sie letztmals von den Angehörigen der Militäreinheit F._______‘s aufgesucht worden. Danach gefragt, ob sie in Eritrea Militärdienst geleistet habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Jahr 2003 zum Nationaldienst aufgeboten worden. Weil sie aber ein Kind bekommen habe, habe sie keinen Dienst leisten müssen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder ein. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer
E-569/2017 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte – unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs – die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 3 bis 5) sowie den Einzug des gefälschten (...) Reisepasses (Dispositivziffer 6). F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. H. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes. Hierzu wurde ihr am 12. Juni 2017 Mitteilung gemacht. I. Am 3. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin angezeigt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 liess das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Akten zukommen und lud sie gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E-569/2017 K. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Die Beschwerdeführerin liess die mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, wonach die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (vgl. BVGE
E-569/2017 2014/26 E. 5). Betreffend den Vollzug der Wegweisung richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E-569/2017 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Es ist vorab festzustellen, dass der formelle Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes in der Beschwerde unbegründet geblieben ist. Nachdem vorliegend keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ersichtlich ist und eine solche Verfahrensverletzung lediglich unsubstantiiert geltend gemacht wird, ist der Antrag abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ausübt, bildet dies Gegenstand der nachfolgenden materiellen Überprüfung.
Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe ist Folgendes festzustellen: 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, in Eritrea von Angehörigen der militärischen Einheit ihres ehemaligen Partners F._______ durch regelmässige Besuche bei ihr zu Hause und bei der Arbeit unter Druck gesetzt, einmal inhaftiert und mit einer weiteren Inhaftierung bedroht worden zu sein, sollte sie sich weigern, den Aufenthaltsort von F._______ bekannt zu geben. 5.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung hierzu fest, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, diese Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Sie führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in der BzP die angeblichen Probleme mit Angehörigen der Militäreinheit ihres ehemaligen Partners F._______ nicht erwähnt. Als Ausreisegrund habe sie damals vielmehr wirtschaftliche Gründe angegeben. Die Beschwerdeführerin habe für
E-569/2017 dieses nachträgliche Vorbringen keine schlüssige Erklärung liefern können. Es sei – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin an der Anhörung – auch nicht aktenkundig, dass sie das Verschwinden von F._______ bereits in der BzP vorgebracht habe. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Geburtsdaten und die Geburtsreihenfolge ihrer drei Söhne sowie die jeweilige Vaterschaft seien widersprüchlich. In der BzP habe die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, F._______ sei der Vater von H._______, geboren am (…) 2000, und G._______, geboren am (…) 2004. Der Vater des dritten Sohnes I._______, geboren am (…) 2009, sei J._______. Gemäss ihrer Darstellung in der BzP wäre F._______ somit der Vater ihres ersten und zweiten Sohnes und J._______ der Vater ihres dritten Sohnes. Im Rahmen der Anhörung hingegen habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, F._______ sei der Vater ihres ersten Sohnes G._______, geboren im Jahr 2003, und ihres dritten Sohnes H._______, geboren im Jahr 2010. Ihr Sohn I._______, geboren im Jahr 2009, sei von einem anderen Mann. Die Beschwerdeführerin habe den Sohn H._______ in der Anhörung damit ganze zehn Jahre älter (recte: jünger) als noch in der BzP gemacht. Die Beschwerdeführerin habe zu diesen widersprüchlichen Darstellungen, so die Vorinstanz weiter, keine plausible Erklärung geliefert. Sie habe lediglich ihre an der Anhörung gemachten Aussagen wiederholt. Da die Geburtsjahre der Söhne im Zusammenhang mit den in der Anhörung neu vorgebrachten Asylgründen stünden, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung falsche Angaben zu den Geburtsjahren und der Geburtsreihenfolge ihrer Söhne gemacht habe. Zudem habe sie in der Anhörung angegeben, der Vater ihres zuletzt geborenen Kindes lebe in B._______. Dies impliziere aber, dass es sich beim Vater dieses Kindes nicht um F._______ handle, da die Beschwerdeführerin über diesen ausgesagt habe, sie wisse nicht, wo er sich aufhalte, seit sie ihn im Jahr 2009 letztmals getroffen habe. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachten Probleme mit Angehörigen der Militäreinheit ihres ehemaligen Partners in substantiierter Form dazulegen, obwohl sie mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Ihre Schilderungen zur angeblichen Haft und zu den Hausbesuchen der militärischen Einheit seien durchweg oberflächlich und schemenhaft geblieben. Die Beschwerdeführerin vermittle den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. Darüber hinaus erstaune es, dass sie aufgrund dieser Probleme ausgereist sein wolle, obwohl sie im Jahr vor ihrer Ausreise eigenen Angaben gemäss
E-569/2017 nicht mehr behelligt worden sei. Es liege aufgrund des Gesagten nahe, dass es sich bei den geschilderten Problemen um einen konstruierten Sachverhalt handle und die Beschwerdeführerin – wie an der BzP angegeben – aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei. 5.3 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorhalte, den von ihr geschilderten Sachverhalt nicht selbst erlebt zu haben, verkenne sie, dass es bei der Schilderung von Erlebtem durchaus zu Ungenauigkeiten oder Missverständnissen kommen könne. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung die Besuche der Militäreinheit so präzise wie möglich beschrieben, indem sie Ausführungen zur Häufigkeit und zum Zeitraum, in welchem diese stattgefunden hätten, gemacht habe. Ferner habe sie sich zu den Folgen dieser Besuche geäussert und dazu erklärt, dass sie zu Hause geblieben sei, um die Kinder zu schützen und dass sie vor diesen Personen Angst gehabt habe.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe zu bestätigen sind. 6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt, hat die Beschwerdeführerin die Probleme mit Angehörigen der Militäreinheit, in welcher ihr ehemaliger Partner F._______ stationiert gewesen sein soll, namentlich die geltend gemachten Behelligungen bei ihr zu Hause und am Arbeitsplatz sowie die Inhaftierung in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin auch selbst anlässlich ihrer Anhörung (vgl. act. A23/17, F112). Soweit sie darüber hinaus geltend macht, sie habe in der BzP aber immerhin erklärt, dass F._______ verschwunden sei und dass sie nicht wisse, wo er sich aufhalte (vgl. act. A23/17, F111), ergibt sich Entsprechendes nicht aus dem Anhörungsprotokoll, welches der Beschwerdeführerin rückübersetzt wurde und welches sie unterschriftlich als vollständig und ihren Angaben entsprechend bestätigte (vgl. act. A 7/28, S. 15). Die Beschwerdeführerin hat F._______ in der BzP nur im Zusammenhang mit der Vaterschaft ihrer Kinder erwähnt (vgl. act. A7/28, S. 8). Nachdem sie weder in der Anhörung noch in ihrer Beschwerde schlüssig erklären konnte, weshalb sie die Probleme mit Angehörigen der Militäreinheit nicht bereits in der BzP vorgebracht hat, ergeben sich schon deshalb ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Vorfluchtgründen.
E-569/2017 6.2 Diese Zweifel erhärten sich weiter dadurch, als die Beschwerdeführerin in der BzP erklärte, aus Eritrea ausgereist zu sein, um zu arbeiten und um ihre Familie zu unterstützen, mithin also zunächst in der Hauptsache wirtschaftliche Gründe für ihre Flucht geltend machte (vgl. act. A7/28, S. 13 f.). 6.3 Festzustellen ist sodann weiter, dass die als nachgeschoben zu qualifizierenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Behelligung seitens Militärangehöriger lediglich rudimentär ausgefallen sind und diese Aussagen jegliche Substanz und Realkennzeichen vermissen lassen. 6.3.1 So erklärte die Beschwerdeführerin in der Anhörung zunächst lediglich, dass ihr ehemaliger Partner F._______ der Grund dafür gewesen sei, dass sie ihre Heimat verlassen habe. Sie habe nicht wie immer arbeiten können. Wenn ihre Kinder nun auch sie, die Beschwerdeführerin, verlieren würden, wäre es noch schlimmer für sie. Sie habe sich deshalb entschieden, aus Eritrea auszureisen (vgl. act. A23/17, F48). Selbst auf die Aufforderung hin, dies näher zu konkretisieren, erklärte die Beschwerdeführerin nur, dass sie von „diesen Leuten“ immer wieder gestört worden sei, weshalb sie nicht mehr habe weiterarbeiten können. Dies sei für ihre Kinder sehr schwierig gewesen. Der ältere Sohn habe deswegen auch nicht regelmässig zur Schule gehen können (vgl. act. A23/17, F49). Wiederholt forderte die die Befragung durchführende Mitarbeiterin des SEM die Beschwerdeführerin auf, näher auszuführen, um wen es sich bei „diesen Leuten“ gehandelt habe und was die genauen Umstände der Behelligungen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin vermochte dieser Aufforderung aber nicht nachzukommen und beschränkte sich auf das Vorbringen, es habe sich um Personen aus der Militäreinheit von F._______ gehandelt, welche militärische Kleidung getragen und sich nach dem Aufenthalt von F._______ erkundigt hätten (vgl. act. A23/17, F50, F51, F81). Die Beschwerdeführerin war ebenfalls nicht in der Lage, einen Besuch der Militäreinheit bei sich zu Hause konkret zu beschreiben (vgl. act. A23/17, F96, F106). Allgemein fällt auf, dass sie ausser Stande war, Einzelheiten vorzutragen oder gar eigene Emotionen während oder nach den angeblichen Hausbesuchen zu beschreiben (vgl. act. A23/17, F81f., F86, F96 ff.). 6.3.2 Sodann führte die Beschwerdeführerin zwar aus, sie sei aufgrund der Behelligungen zu Hause gezwungen gewesen, ab und zu daheim zu bleiben, um ihre Kinder zu schützen (vgl. act. A23/17, F97). Dieses Vorbringen erscheint ebenfalls nicht schlüssig, insbesondere als die Angehörigen der Militäreinheit nach Aussage der Beschwerdeführerin zunächst zwar alle
E-569/2017 zwei Wochen, später jedoch nur alle drei Monate einmal zum Haus gekommen sein sollen (vgl. act. A23/17, F100). Überdies sollen sich die Behelligungen lediglich auf das Jahr 2011 beschränkt haben (vgl. act. A23/17, F101 f.). Es bleibt letztlich völlig unklar, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, weiterhin ihrer geregelten Arbeit nachzugehen. Ebenso konnte sie nicht plausibel erklären, warum es ihrem Sohn nicht mehr möglich gewesen sein soll, die Schule weiter zu besuchen. 6.3.3 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Inhaftierung anbelangt, ist festzustellen, dass sie diese nicht von sich aus, beispielsweise in der freien Schilderung ihrer Fluchtgründe, erwähnte. Vielmehr brachte sie diese erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vor, indem sie die Frage, ob sie jemals in Haft gewesen sei, bejahte (vgl. act. A23/17, F79). Es fällt in diesem Zusammenhang sodann auf, dass die Beschwerdeführerin zwar einen Ort, an welchem sie inhaftiert gewesen sein soll, nannte. Darüber hinaus war sie aber nicht in der Lage, weitere dezidierte Angaben zur Haft zu machen (vgl. act. A23/17, F80-85). Auch der von der Beschwerdeführerin angegebene Grund für die 24-stündige Inhaftierung scheint nicht plausibel. So führte sie aus, die Inhaftierung sei erfolgt, als das jüngste Kind H._______ ein Jahr alt geworden sei. Die Angehörigen der Militäreinheit hätten ihr zu verstehen gegeben, dass sie um die Vaterschaft von F._______ wüssten, und sie deshalb inhaftiert. Die geltend gemachte Inhaftierung erweist sich mithin als unglaubhaft. 6.3.4 Bezüglich der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu den Geburtsdaten und der Geburtsreihenfolge ihrer drei Söhne sowie zu deren Vaterschaft kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Anzumerken bleibt hierzu, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine plausible Erklärung für diese widersprüchlichen Angaben liefern konnte (vgl. act. A23/17, F113 ff.). Auch in ihrer Beschwerde ist sie mit keinem Wort auf diese widersprüchlichen Aussagen eingegangen und hat diese somit nicht plausibel erklärt. 6.3.5 Die Zweifel, dass die Beschwerdeführerin Eritrea wegen den angeblichen Problemen mit Angehörigen der Militäreinheit von F._______ verlassen hat, werden schliesslich, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dadurch bestärkt, als sie eigenen Angaben zufolge erst etwa ein Jahr nach den letzten Behelligungen von Angehörigen der Militäreinheit aus Eritrea ausgereist sein will und auch für diese zeitliche Verzögerung keine plausible Erklärung liefert (vgl. act. A23/17, F102 f.).
E-569/2017 6.4 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen sind in wesentlichen Aspekten als nachgeschoben, nicht substantiiert und widersprüchlich zu beurteilen. Diese Widersprüche vermochte sie weder im vorinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar aufzulösen, noch sind die Ausführungen auf Beschwerdeebene geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Aussagen zu führen.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringt, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. 7.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung dazu fest, dass die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus Rückkehrende vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung von Personen deren Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Demnach habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Dies werde auch dadurch unterstrichen, dass die Beschwer-
E-569/2017 deführerin sich im C._______ freiwillig und ohne Probleme einen eritreischen Reisepass habe ausstellen lassen können. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 7.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass die Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe gemäss bisheriger Praxis davon aus, Personen, welche Eritrea illegal verlassen, müssten bei einer Rückkehr mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG rechnen. Hierzu verwies die Beschwerdeführerin auf die Erwägungen 5.3 ff. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010. Eritreische Staatsangehörige, welche Eritrea illegal verlassen würden, müssten bei ihrer Rückkehr immer noch mit Strafverfahren wegen Landesverrat und mit Gefängnisstrafen sowie Folter rechnen. Indem sich die Vorinstanz bei ihrer Lageeinschätzung für Rückkehrer nach Eritrea auf den eigenen Bericht „Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016 abstütze, verkenne sie, dass dieser Bericht nicht geeignet sei, eine Praxisänderung bezüglich eritreischer Asylsuchender zu rechtfertigen. Sowohl in zeitlicher als auch in quantitativer Hinsicht sei der Bericht in keiner Weise repräsentativ und lasse keine abschliessende Beurteilung der Lage in Eritrea zu. Wolle die Vorinstanz von der bisherigen Rechtsprechung, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea einen subjektiven Nachfluchtgrund bilde, abweichen, müsse man sich die möglichen Konsequenzen vor Augen führen. Soweit die Einschätzung der Vorinstanz falsch wäre, müssten Rückkehrer mit Gefängnis und Folter rechnen. Dieses Risiko dürfe im Interesse der Betroffenen nicht eingegangen werden. Es sei an der bisherigen Praxis festzuhalten und den illegal aus Eritrea Ausgereisten weiterhin der Flüchtlingsstatus zu erteilen. Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz verkenne, dass die Weigerung der Betroffenen, die 2%-Steuer zu bezahlen, einen subjektiven Nachfluchtgrund darstellen könne. Soweit sich die Betroffenen weigern würden, die Steuer zu bezahlen oder den Reuebrief zu unterschreiben, müssten sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit menschenunwürdiger Inhaftierung und Folter rechnen. Man könne den Betroffenen dabei nicht den Vorwurf machen, sie würden ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, weil die Weigerung quasi einer exilpolitischen Aktivität gleichkomme. 7.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würde. Sie
E-569/2017 wies darauf hin, dass zwischenzeitlich das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ergangen sei, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Ausreise vermöge für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 7.5 7.5.1 Vorab ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits in der BzP vorbrachte, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein und keinen Militärdienst geleistet zu haben (vgl. act. A 7/28, S. 12, S. 14). 7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im von der Vorinstanz zitierten Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Festgehalten wurde, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.). 7.5.3 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt hat, ist die Rüge, wonach diese Praxisänderung unzulässig gewesen sei, nunmehr obsolet geworden. 7.5.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass zusätzliche Faktoren, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, vorliegend nicht ersichtlich
E-569/2017 sind. Ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe sind – wie vorstehend dargelegt – als unglaubhaft einzustufen, und es ist davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Gründe geltend gemacht, welche zu einer solchen Profilschärfung führen könnten. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offen bleiben. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zur Recht verneint.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E-569/2017 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.4 Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen erwähnt, machte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem geltend, vor ihrer Ausreise aus Eritrea keinen Militärdienst geleistet zu haben. In ihrer Beschwerde brachte sie sodann vor, sie würde im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen und bestraft werden (vgl. Beschwerde, II., Bst. j). 9.5 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige alleine aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen Koordinationsentscheids
E-569/2017 D-2311/2016 (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: 9.5.1 Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, dürften im Falle der Rückreise verpflichtet sein, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten haben. Allerdings wird nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden ausgegangen. Demgegenüber hält das Gericht dafür, dass bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt haben, grundsätzlich keine ernsthafte Gefahr bestünde, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner wurde festgestellt, dass in Eritrea gewisse Personengruppen vom Nationaldienst befreit würden. Dies gelte beispielsweise für Frauen. Diese würden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit, was zum Anstieg von Heiraten in jungen Jahren geführt habe. Ebenso sei eine Senkung des Alters, in dem Frauen keinen Dienst mehr leisten müssten, gemäss dem Präsidentenberater Yemane Gebreab in Diskussion. Zudem gebe es Berichte über Entlassungen aus familiären Gründen, wenn jemand Alleinernährer einer Familie sei (vgl. ebd. E. 12.5 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich für die Annahme der Befreiung vom Nationaldienst konkrete Hinweise ergeben müssten. Weiter können unter die Befreiung vom Nationaldienst auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug droht (vgl. ebd. E. 13.3 f.).
E-569/2017 9.5.2 Im konkreten Fall ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea kein Einzug in den Nationaldienst droht, weil anzunehmen ist, dass sie vom Nationaldienst befreit wurde. So hat sie eigenen Angaben zufolge Eritrea als bereits dreissigjährige Frau Mitte des Jahres 2012 (vgl. act. A7/28, S. 5; A23/17, F43) verlassen. Sie war damit zum Zeitpunkt der Ausreise in einem Alter, in welchem die Betroffenen in der Regel keinen Einzug mehr zu befürchten haben, weil sie entweder den Nationaldienst bereits geleistet haben oder aber davon befreit wurden (vgl. dazu Landinfo [Country of Origin Information Centre der norwegischen Migrationsbehörden], Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, Ziff. 2.10.3 S. 18, wonach es Hinweise auf ein Alterslimit von zwischen 25 und 27 Jahren für den Einzug von Frauen in den Nationaldienst gibt). Von einer Befreiung zur Leistung des Nationaldienstes sprechen im konkreten Fall weiter die Umstände, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Mutter mit drei Kindern handelt, welche zugleich Alleinernährerin ist (vgl. Referenzurteil D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Die Beschwerdeführerin hat überdies geltend gemacht, im Jahr 2003 zunächst zum Nationaldienst aufgeboten worden zu sein. In diesem Jahr sei aber ihr erstes Kind zur Welt gekommen, weshalb sie den Nationaldienst nicht habe antreten müssen (vgl. act. A23/17, F40-43). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Aufgebot eigenen Angaben zufolge noch bis Mitte 2012 und damit mehrere Jahre in Eritrea lebte, ohne erneut in den Nationaldienst eingezogen zu werden, bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie vom Nationaldienst befreit wurde. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in die Kategorie derjenigen Personen fällt, welche vom Nationaldienst befreit worden sind und dass sie bei einer Rückkehr nicht eingezogen würde. 9.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 oder 4 EMRK oder Art. 3 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den Diaspora-Status verfügt, kann somit offenbleiben.
E-569/2017 9.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.7.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen. Sie argumentierte damit, dass Eritrea im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen geschlossen habe und beide Länder seither darauf verzichten würden, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea im konkreten Fall als unzumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus Eritrea zusammen mit ihren drei Söhnen, ihrer jüngeren Halbschwester und ihrer (...) väterlicherseits in B._______ gelebt. Ihre Schwester sei zwar mittlerweile in der Ausbildung in K._______. Ihre (...) lebe aber nach wie vor zusammen mit ihren drei Söhnen an der Adresse, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits gemeinsam mit ihnen gewohnt habe. Ihr Vater lebe und arbeite mit seiner zweiten Ehefrau in L._______. Da ihre (...) und ihr Vater in der Lage gewesen seien, die Reisekosten für die Beschwerdeführerin in der Höhe von USD 1 000. und EUR 2 500. zu bezahlen, sei davon auszugehen, dass in ihrer Familie entsprechende finanzielle Mittel vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin sei gesund und verfüge über diverse Arbeitserfahrungen im In- und Ausland. So sei sie in Eritrea mehrere Jahre im Gastronomie- und Friseurgewerbe tätig gewesen. Sie habe auch C._______ und in F._______ gearbeitet, unter anderem als Hausangestellte. Somit dürfte es ihr möglich sein, sich in ihrer Heimat eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. 9.7.2 Gemäss früherer Praxis in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea, welche auch Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet, bedurfte es angesichts der wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Gegebenheiten Eritreas begünstigender, individueller Umstände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden Situation im Sinne der Rechtsprechung ausgesetzt waren
E-569/2017 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12). 9.7.3 Demgegenüber kann gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.7.4 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin zwar um eine alleinerziehende Mutter dreier Kinder, welche sich mittlerweile im Vorschulund Jugendalter befinden. Die Beschwerdeführerin ist aber eine junge und gesunde Frau, welche in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es ist davon auszugehen, dass sie im Bedarfsfall auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen kann. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen zu den Vätern ihrer drei Söhne sich wie vorstehend aufgezeigt, als widersprüchlich und damit als unglaubhaft erweisen. Es kann mithin angenommen werden, dass auch die Kindsväter einen Beitrag zur Unterstützung der Kinder leisten können. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über mehrjährige Berufserfahrung im Friseur- und Gastronomiegewerbe als auch als Hausangestellte, womit sie in der Lage sein dürfte, auch selbst für ihre Lebenshaltungskosten und ihre Kinder aufzukommen. Weitere Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich. Nachdem sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht zu allfälligen individuellen Vollzugshindernissen äussert, erweist sich der Vollzug der Wegweisung gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts somit auch als zumutbar.
E-569/2017 9.8 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-569/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj