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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2018 E-5689/2016

22 octobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,927 mots·~25 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5689/2016

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).

E-5689/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 17. Oktober 2014 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 31. Oktober 2014 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP). Er führte aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in B._______, C._______, Eritrea, geboren. Dort habe er zusammen mit seiner Mutter im Haus der Grosseltern gewohnt. Eine Schwester und sein Bruder würden ebenfalls noch in Eritrea leben. Die andere Schwester lebe in D._______. Die Familie gehöre der christlichen Bewegung der Pfingstgemeinde an. Aus diesem Grund sei sein Vater seit dem Jahr 2005 in Haft. Die Schule habe er in der sechsten Klasse abgebrochen. Beruflich sei er hauptsächlich als (...), nebenbei als (...) tätig gewesen. Nach seiner Ausreise aus Eritrea habe er zudem in Äthiopien im (...) gearbeitet. A.b Am 23. Juni 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in E._______, Äthiopien, geboren und habe dort die ersten sechs oder sieben Jahre seines Lebens verbracht. Danach seien seine Familie und er nach Eritrea zurückgekehrt und hätten in B._______ gelebt. Er habe Eritrea verlassen, weil es dort keine Freiheit gebe. Die Schule habe er abbrechen müssen, um seine Familie zu unterstützen, nachdem sein Vater wegen der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde im (…) 2006 inhaftiert worden sei. Die Dorfbewohner hätten seine Familie schikaniert. Nachdem er 17 Jahre alt geworden sei, habe er von den Behörden immer wieder Schreiben mit der Aufforderung zum Einrücken in den Nationaldienst erhalten. Wenn Razzien durchgeführt worden seien, habe er sich jeweils mit anderen in der Einöde versteckt und in Höhlen geschlafen. Die Behörden hätten zwar davon gewusst, aber da die Gegend bewaldet sei und sie fortlaufend ihren Schlafplatz gewechselt hätten, seien sie nicht entdeckt worden. Als er 18 Jahre alt geworden sei, habe ein Verwandter von ihm, der auf der Verwaltung in B._______ arbeite, ihm eine Identitätskarte ausstellen können. Dies sei nur möglich gewesen, weil dieser Verwandte es so habe aussehen lassen, als ob er – der Beschwerdeführer – den Nationaldienst bereits geleistet habe. Die anderen Personen, die auf der Verwaltung arbeiten würden, hätten davon nichts gewusst. Deshalb habe er trotzdem weiterhin Aufgebote für den Nationaldienst erhalten. Im Jahr 2010 hätten die Behörden seine Mutter für zwei oder drei Monate inhaftiert, weil er sich nicht zum Dienst gemeldet

E-5689/2016 habe. Gegen die Bezahlung von Geld sei sie freigelassen worden. Er habe die Soldaten nie gesehen, die zu ihm nach Hause gekommen seien beziehungsweise er habe die Behörden einmal zu Hause angetroffen, aber durch die Hintertür entkommen können. Im (…) 2013 habe bei ihm zu Hause eine Versammlung von Angehörigen der Pfingstgemeinde stattgefunden. Die Polizei habe davon erfahren und eine Razzia durchgeführt. Wer nicht habe fliehen können, sei festgenommen worden. Danach habe er in Abständen von ein paar Tagen drei Schreiben der Polizei erhalten. Seine Mutter habe diese Briefe entgegengenommen. Nach diesem Vorfall habe er Eritrea schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuzusprechen und er aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zuzulassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die Instruktionsrichterin gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte Ass. jur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

E-5689/2016 E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2016 erteilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Der Beschwerdeführer stellte diese am 2. November 2016 dem Gericht zu. G. Ab dem 30. Juni 2017 war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gemäss Mitteilung (…) unbekannt. Die Gemeinde F._______ teilte am 20. Juli 2017 mit, der Beschwerdeführer sei wieder aufgetaucht und habe sich vor Ort auf der Gemeinde gemeldet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

E-5689/2016 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch zwei Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] sowie E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Sie habe sich ungenügend zur vorgenommenen Praxisänderung geäussert und sich nicht mit deren Anforderungen auseinandergesetzt. 4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ihre wesentlichen Überlegungen zu den Konsequenzen für illegal aus Eritrea ausgereiste Personen bei deren freiwilligen oder unfreiwilligen Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgezeigt. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war möglich (vgl. zur Begründungspflicht auch BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Sofern der Beschwerdeführer mit den Ausführungen respektive Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, begründet dies keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen. Die Rüge ist unbegründet. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht folglich keine Veranlassung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-5689/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Anlässlich der BzP habe er erklärt, in B._______, Eritrea geboren und bis zur Ausreise nie im Ausland gewesen zu sein. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, in E._______, Äthiopien, geboren zu sein. Damit habe er die Schweizer Asylbehörden bewusst getäuscht. Seine Erklärung, er habe Angst gehabt und sei unter Schock gestanden, sei nicht glaubhaft, da er bei den meisten anderen Fragen ausführliche und präzise Angaben gemacht habe. Die Betrachtung des Protokolls der BzP erwecke nicht den Eindruck, er sei in irgendeiner Form gehemmt gewesen. Insoweit entstünden erste begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die bei der Anhörung vorgebrachte Begegnung mit den Soldaten habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen verstärke. Weiter erscheine es unglaubhaft, dass es den Behörden über den langen Zeitraum von sieben Jahren nie gelungen sein soll, den Beschwerdeführer persönlich anzutreffen beziehungsweise

E-5689/2016 ihn für den Nationaldienst aufzubieten. Dies, obwohl die Behörden seinen Wohnort gekannt hätten, oft unangekündigte Razzien durchgeführt hätten, regelmässig bei ihm zu Hause vorbeigekommen sein sollen und ihm regelmässig schriftliche Aufgebote zukommen lassen hätten. Die intensive Suche nach dem Beschwerdeführer erscheine auch dahingehend als fraglich, da er im (…) 2006 erst (…) Jahre und somit noch nicht im wehrdienstfähigen Alter gewesen sei. Darüber hinaus habe er kein einziges der zahlreich erhaltenen schriftlichen Aufgebote eingereicht. Dass ein Verwandter, der auf der Gemeinde arbeite, die Einberufungen des Beschwerdeführers habe löschen beziehungsweise eine bereits erfolgte Leistung des Dienstes vermerken und ihm eine Identitätskarte ausstellen können, sei ebenfalls unglaubhaft. Eine solch einfache Möglichkeit, sich der Einberufung zu entziehen, sei wenig plausibel. Umso erstaunlicher sei, dass er weiterhin schriftliche Aufforderungen der Verwaltung erhalten habe, wenn bei der Verwaltung hätte vermerkt sein müssen, dass er bereits gedient habe. Sodann sei nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde bis zur Ausreise nie in Konflikt mit den Behörden geraten sei, obwohl er seit seiner Kindheit ein Anhänger dieser christlichen Bewegung und sein Vater deswegen seit dem Jahr 2006 inhaftiert sei. Die erwähnte Razzia sei unglaubhaft, da die Behörden nach der Verhaftung des Vaters von der Zugehörigkeit der Familie zur Pfingstbewegung gewusst haben müssen. Es überrasche daher, dass die Behörden die Familie deshalb jahrelang nicht belangt und dann im (…) 2013 eine Razzia durchgeführt habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei dem Beschwerdeführer, nachdem er sich durch die Flucht einer Verhaftung habe entziehen können, innerhalb weniger Tage drei Briefe schicken sollte. Der Beschwerdeführer habe auch keinen dieser Briefe vorlegen können. Seine Mutter habe zudem keine Probleme mit der Polizei erhalten. Sie habe diese Briefe sogar für den Beschwerdeführer in Empfang genommen. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe fest und rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen, mithin Bundesrecht verletzt. Seine Vorbringen seien substantiiert ausgefallen und wiesen zahlreiche Realkennzeichen auf. Sein Geburtsort habe keinen direkten Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen und damit keinen Einfluss auf sein Asylgesuch. Es liege insoweit keine bewusste Täuschung der Vorinstanz vor. Zudem habe er die Soldaten tatsächlich nie zu Hause gesehen. Anlässlich der Anhörung habe er gesagt, er sei einmal zu Hause gewesen, als die Soldaten vorbei gekommen seien. Dies sei wohl mit „die

E-5689/2016 Soldaten hatten ihn angetroffen“ übersetzt worden. Es liege somit kein Widerspruch vor. Ebenfalls glaubhaft sei, dass er sich während sieben Jahren vor den Razzien habe versteckt halten können. Dass er bereits mit (…) Jahren für den Nationaldienst aufgeboten wurde, liege daran, dass er zu diesem Zeitpunkt die Schule abgebrochen hatte. Wenn er sich gestellt und körperlich genügend robust gewesen wäre, hätte er auch in diesem Alter eingezogen werden können. Sein Verwandter, der ihm die Identitätskarte habe ausstellen können, habe lediglich auf einem Papier festgehalten, dass er – der Beschwerdeführer – den Nationaldienst bereits geleistet habe. Die Löschung habe keinen Eingang in eine Datenbank oder ein computergeschütztes System gefunden. Schliesslich treffe es nicht zu, dass seine Mutter bei der Razzia im Jahr 2013 keine Probleme bekommen habe. Sie sei verhaftet, aber später wegen ihres Gesundheitszustandes wieder freigelassen worden. 6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nachgeschoben, unlogisch und damit insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass es für Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durchaus relevant ist, ob er betreffend seinen Geburtsort unvereinbare Angaben gemacht hat. Vorliegend fällt dabei insbesondere ins Gewicht, dass die jeweils genannten Geburtsorte in verschiedenen Ländern liegen und der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen bei der Anhörung erst im Alter von sechs oder sieben Jahren nach Eritrea kam. Insoweit bestehen gewisse Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Sodann mag es zwar vorkommen, dass in Eritrea bereits Minderjährige für den Nationaldienst einberufen werden. Die Vorinstanz bezweifelte jedoch ganz generell, dass sich der Beschwerdeführer sieben Jahre lang dem Aufgebot hat entziehen können. Diesem Schluss ist zuzustimmen, sind doch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in der Einöde beziehungsweise dem Übernachten in Höhlen vage und unsubstantiiert ausgefallen (vgl. SEM-Akten A14/21 F161 ff.). Die pauschale Behauptung, die Löschung der Einberufungen des Beschwerdeführers durch den Verwandten, der auf der Verwaltung in B._______ arbeite, sei in keinem System vermerkt worden, vermag die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend das Ausstellen der Identitätskarte nicht zu plausibilisieren. Nicht nachvollziehbar sind zudem die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Mutter des Be-

E-5689/2016 schwerdeführers wegen der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde festgenommen wurde. Anlässlich der Anhörung nannte der Beschwerdeführer die Inhaftierung seiner Mutter sowie ihre Freilassung aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes gegen die Bezahlung eines vereinbarten Geldbetrages im Zusammenhang mit seinem Nichtbefolgen des Nationaldienstaufgebotes (vgl. SEM-Akten A14/21 F67 ff. und F168). Eine weitere Inhaftierung seiner Mutter erwähnte der Beschwerdeführer nicht, zumal er angab, sie habe die an ihn gerichteten Briefe nach diesem Vorfall für ihn entgegengenommen (vgl. SEM-Akten A14/21 F139). Auch der Erklärungsversuch betreffend die unterschiedlichen Angaben zum Antreffen der Behörden bei sich zu Hause vermag schliesslich nicht zu überzeugen. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, „einmal haben wir uns gesehen“ und die Behörden hätten ihn ein einziges Mal „persönlich zu Hause angetroffen“, wobei er durch die Hinterseite des Hauses habe entkommen können (vgl. SEM-Akten A14/21 F88 und 92). Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit den Ausführungen, insbesondere mit dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, in der Rechtsmitteleingabe nicht, darzulegen, inwiefern die Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll. Eine Verletzung von Art. 7 AsylG liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. 7. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 7.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die illegale Ausreise sei aufgrund einer neuen Beurteilung nicht mehr asylrelevant. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rück-

E-5689/2016 kehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele demnach eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorgenommene Praxisänderung der Vorinstanz sei unzulässig. Sie habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln missachtet. Die illegale Ausreise führe nach wie vor zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. 7.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, sie habe im Nachgang an die Fact-Finding Mission im März 2016 die bisherige Praxis überprüft. Im Lichte der Informationslage Stand Juni 2016 sei sie zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor künftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützen, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Zudem habe auch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der illegalen Ausreise eine differenzierte Betrachtungsweise erkennen lassen. 7.5 In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung würden der geforderten Vorgehensweise für eine Praxisänderung weiterhin nicht nachkommen. Er selbst habe nachvollziehbar, lebhaft und mit vielen Details versehen glaubhaft gemacht, illegal ausgereist zu sein. Die Quellenlage, –sicherheit sowie – dichte betreffend die Ausführungen der Vorinstanz zu Eritrea seien als unzureichend einzustufen. Schliesslich habe auch das Bundesverwaltungsgericht in neueren Urteilen die illegale Flucht aus Eritrea als Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft anerkannt. 7.6 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung

E-5689/2016 der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Dabei wurde auch kein Verstoss gegen die Country of Origin Information Standards festgestellt. 7.7 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise offen bleiben. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Insbesondere sind seine geltend gemachten Fluchtgründe – wie vorstehend dargelegt – als unglaubhaft zu betrachten, insbesondere sind ihm auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile durch seine vorgebrachte Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde erwachsen. Insofern weist er neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-5689/2016 9.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint es möglich, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4). 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits vorstehend erwähnten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht bejaht: 10.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 10.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E-5689/2016 10.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 10.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur

E-5689/2016 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 11.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 11.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2 Wie vorstehend dargelegt, vermag eine allfällige Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 12.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es

E-5689/2016 nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E.17.2). 12.4 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht zudem, dass auch Personen, welche bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (a.a.O. E. 6.2.3). 12.5 Vorliegend liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, C._______, wo er zusammen mit seiner Mutter im Haus der Grosseltern gewohnt hat. Eine Schwester und sein Bruder leben ebenfalls noch in Eritrea. In beruflicher Hinsicht hat er Erfahrung als (...), (...) und (...). Zudem ist er jung und gesund. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 13. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-5689/2016 14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 16. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 23. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 16.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin Ass. jur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsvertreter eingesetzt. Er weist in der Honorarnote vom 2. November 2016 einen zeitlichen Aufwand von acht Stunden à Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 132.50 (für Porto, Telefon und Fax eine Pauschale von Fr. 20.– sowie Dolmetscherkosten von Fr. 112.50) auf. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand scheint indes zu hoch und ist auf sechs Stunden zu kürzen. Das Honorar ist zudem um die geltend gemachte einmalige Pauschale von Fr. 20.– zu reduzieren, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ist die Entschädigung somit auf Fr. 1ꞌ012.50 (inkl. Dolmetscherkosten und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5689/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1ꞌ012.50 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

E-5689/2016 — Bundesverwaltungsgericht 22.10.2018 E-5689/2016 — Swissrulings