Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5680/2016
Urteil v o m 1 0 . Januar 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (…).
E-5680/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Eritrea im Februar 2015 und reiste nach Äthiopien, wo er sich in den Flüchtlingslagern in (…) und (…) aufgehalten habe. Anschliessend habe er sich in den Sudan begeben und sei von dort nach Libyen gereist, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe. Im Mai 2016 sei er weiter nach Italien gereist, wo er von der Küstenwache aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden sei. Am 28. Juni 2016 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch stellte. B. Am 29. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Testphasenverfahren zugewiesen. Er wurde als unbegleiteter Minderjähriger registriert, und es wurde ihm eine Rechtsvertretung zugewiesen. Am 6. Juli 2016 unterzeichnete er die entsprechende Vollmacht. C. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juli 2016 sowie der einlässlichen Anhörung vom 25. August 2016 machte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei am (…) geboren (und mithin noch minderjährig) und stamme aus dem Dorf B._______, welches an der Grenze zu Äthiopien liege. Er habe bis zur siebten Klasse die Schule besucht ([…]). Weil seine Eltern sehr alt gewesen seien, habe er die Schule abbrechen und auf dem Feld arbeiten müssen. Zudem hätten auf dem Heimweg aus der Schule Soldaten immer wieder Probleme gemacht und den Schülern Fragen gestellt, weshalb sie noch so spät unterwegs seien. Er habe Eritrea verlassen, weil die Soldaten im Februar 2015 nach Hause gekommen seien und ihn zu Hause gesucht hätten. Möglicherweise hätten die Soldaten von anderen Personen gehört, dass er anderen Menschen bei der Ausreise behilflich gewesen sei. Weil der Beschwerdeführer nicht habe festgenommen werden können, hätten die Soldaten seinen Vater mitgenommen. Er kenne die Gründe für diese Festnahme nicht. Nachdem er von seiner Mutter von der Festnahme seines Vaters erfahren habe, sei er noch am gleichen Tag ausgereist, ohne seine Mutter zu informieren. Bis zu diesen Vorfällen habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Seit
E-5680/2016 seiner Ausreise habe er keine Kontakte zu seiner Familie und wisse auch nicht, was mit seinem Vater geschehen sei. Weil er sich in Sicherheit habe bringen wollen, sei er aus Eritrea ausgereist. Bei seiner Ausreise hätten äthiopische Soldaten auf ihn geschossen. D. Das SEM stellte den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (Testphasenverordnung; TestV; SR 142.318.1) dem Beschwerdeführer am 1. September 2016 zur Stellungnahme zu. E. Mit Eingabe vom 1. September 2016 nahm die Rechtsvertreterin zum Asylentscheidentwurf des SEM Stellung. F. Mit Verfügung vom 6. September 2016 – der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung dargelegt, er habe mit der Schule aufgehört, weil seine Eltern alt gewesen seien und er diese habe unterstützen müssen. In der Zweitanhörung habe er demgegenüber zwei Gründe für den Schulabbruch angegeben: einerseits sei er auf dem Schulweg immer wieder von Soldaten angehalten worden und danach gefragt worden, weshalb er so spät noch unterwegs sei; andererseits habe er seinen Eltern helfen wollen. Es erscheine wenig differenziert und nicht nachvollziehbar, dass er die Anhaltungen durch die Soldaten in der Erstbefragung nicht genannt, hingegen in der Anhörung als ersten Grund für seinen Schulabbruch bezeichnet habe. Seine Äusserung in der Erstbefragung, er habe vor der Suche der Soldaten weder Probleme mit den Behörden gehabt noch sei ihm jemals etwas zugestossen, bestärke diesen Anschein. In der Erstanhörung habe er bei den Zusatzbemerkungen erneut den Schulbesuch erwähnt. Dabei habe er den schlechten Unterricht und den langen Schulweg bemängelt. Die Schikane durch die Soldaten habe er nicht erwähnt. Im Weiteren habe er sich zum Schulbesuch wenig differenziert geäussert. Er habe dazu einerseits in der
E-5680/2016 Anhörung zu Protokoll gegeben, an der Schule und am Unterricht habe ihm nichts gefallen. Andererseits habe er berichtet, die Schule habe ihm gefallen; er sei gerne zur Schule gegangen, nur der Schulweg sei problematisch gewesen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten müssten bereits erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers angebracht werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, Soldaten aus der Gegend hätten nach ihm gesucht und seinen Vater mitgenommen. Er habe mit einer Verhaftung rechnen müssen. Die Gründe für die Suche habe er nicht anzugeben vermocht. In der Erstbefragung habe er angegeben, vielleicht hätten ein paar Leute den Soldaten gesagt, dass er anderen Personen bei der Ausreise Unterstützung geleistet habe. In der Anhörung habe er auf Nachfrage hin nur vage erklärt, wie er zu diesem Schluss gekommen sei: vielleicht liege es daran, dass viele Leute über seine Heimatgegend ausreisen würden. In der Anhörung habe er den Verdacht geäussert, dass man ihn festnehmen würde, habe aber auf Nachfrage hin erklärt, den Grund für diese Annahme nicht zu kennen. Obwohl er geltend gemacht habe, es seien keine Gründe für die Suche nach ihm und für die Mitnahme seines Vaters kommuniziert worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zu wesentlichen Aspekten hätte differenzierter äussern können. Er habe auch auf mehrfache Nachfrage nicht zu begründen vermocht, weshalb man gerade ihn, einen unbescholtenen, damals knapp (…)jährigen Jungen, hätte festnehmen sollen. Er habe lediglich erneut festgehalten, dass viele Leute in der Gegend die Grenze passieren würden. Er habe auch keine Angaben zur Einheit der Soldaten, die ihn gesucht und kontrolliert hätten, machen können. Dies erstaune, da er in der Anhörung eine Situation ständiger militärischer Präsenz in seiner Ortschaft beschrieben und konkret vorgetragen habe, er sei auf dem Schulweg ständig kontrolliert worden und die Soldaten seien oberhalb seines Wohnhauses stationiert gewesen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Angabe zur Einheit der Soldaten in seiner Gegend hätte machen können, wenn er eine derart vom Militär geprägte Umgebung tatsächlich erlebt hätte. Als Erklärung für seine Unkenntnis habe er wenig überzeugend zu Protokoll gegeben, er habe mit den Soldaten nichts zu tun gehabt. Die Schilderungen seines Ausreiseentschlusses seien zudem nicht plausibel ausgefallen. Insbesondere verblüffe, dass er als kaum (…)jähriger in kürzester Zeit und im Alleingang – ohne Absprache mit seiner Mutter – beschlossen habe, illegal das Land zu verlassen. Er habe seine unmittelbare Ausreise erklärt, indem er auf gleich geartete Fälle verwiesen habe, die er
E-5680/2016 mitbekommen habe. Sein Entschluss zur Ausreise und das damit verbundene Zurücklassen seines festgenommenen Vaters schienen zu einem beachtlichen Teil auf den Erlebnissen Dritter zu beruhen. Es erscheine wenig begründet, dass er lediglich eine Person gekannt haben wolle, welche festgenommen worden sei. Auch seine Begründung, weshalb er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit seinen Angehörigen im Heimatland gehabt und somit keine Kenntnisse über den Verbleib seiner Eltern habe, sei wenig substantiiert ausgefallen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung fielen seine Schilderungen überwiegend unglaubhaft aus. Es wäre auch von einer Person in seinem Alter zu erwarten gewesen, dass er die zentralen Aspekte seiner Vorbringen substantiierter hätte darlegen können, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Angesichts der erheblichen und nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten innerhalb seiner Aussagen sei es ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer vorgetragen habe, Eritrea illegal verlassen zu haben, sei festzuhalten, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden nach aktuellen Erkenntnissen davon abhängig sei, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolge und welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten, wozu auf den SEM-Bericht „Focus Eritrea, Update vom Juni 2016“ verwiesen werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle; die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe gemäss den Akten weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Zudem seien die Vorbringen bezüglich erlittener Nachteile durch das eritreische Militär nicht glaubhaft. Da er nicht gegen die „Proclamation on National Service“ verstossen habe, und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe am 2. September 2016 Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM genommen und habe sich mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden erklärt. Dazu sei vorgetragen worden, in Eritrea komme es zu unerwarteten Verhaftungen. Zudem
E-5680/2016 sei aufgrund des Fehlens von Strom und Telefonanschlüssen eine Kommunikation mit den Eltern nicht möglich gewesen. Die Nennung erschwerender Umstände entbinde indessen nicht automatisch von der Substantiierung der Vorbringen. Die Rechtsvertreterin habe weiter vorgebracht, der geplante Entscheid des SEM entspreche nicht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts; bei einem Jugendlichen wie dem Beschwerdeführer liege aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise objektiv betrachtet eine begründete Furcht vor. Nebst der abweichenden Lagebeurteilung und Würdigung seien keine fallspezifische Argumente angeführt worden, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen würden. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. G. Mit Eingabe vom 16. September 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 6. September 2016 und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe vorliegend eine Praxisänderung vorgenommen, die im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Das Gericht habe in seiner langjährigen Rechtsprechung die illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiven Nachfluchtgrund eingeschätzt. Diese Rechtsprechung finde unabhängig vom Alter des Betreffenden Anwendung. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer (…) alt gewesen und habe zum Personenkreis gehört, welcher Eritrea grundsätzlich nicht legal verlassen dürfe. Es würden keine zuverlässigen Herkunftsländerinformationen darüber vorliegen, dass Minderjährige, welche Eritrea illegal verlassen hätten, nicht mehr bestraft würden. Das SEM habe bei der Begründung seiner Verfügung die „Country of Origin Information“-Standards (COI) nicht respektiert und seinen Entscheid auf eine äusserst dünne Quellenlage basiert. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene illegale Ausreise sei glaubhaft geschildert worden. Eventualiter sei die SEM-Verfügung mit Verweis auf BVGE 2010/54 an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem die Vorinstanz die darin vorgegebene Vorgehensweise missachtet habe.
E-5680/2016 Der Beschwerde wurden zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. August 2016 („Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise“) und vom 15. August 2016 („Eritrea: Rückkehr“) beigelegt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne sich als asylsuchende Person bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten. Zudem verfüge er aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Am 19. September 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (…) zugeteilt. J. Am 20. September 2016 ist Frau (…), (…), als Vertrauensperson des minderjährigen Beschwerdeführers eingesetzt worden. Dazu wurde festgehalten, dass dieses Mandat bis zur allfälligen Bestellung eines Vormundes oder Beistandes, beziehungsweise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr dauere. K. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin im Namen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und verwies dazu auf die am 19. September 2016 erfolgte Zuweisung in den Kanton (…). Im Weiteren wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Wochen sehr verschlechtert, was gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte mit dem Ortswechsel des Beschwerdeführers zusammenhänge. Aufgrund der gegebenen Umstände sei der Kanton (…) angefragt worden, ob einem Kantonswechsel zugestimmt würde, wozu eine entsprechende Eingabe der Rechtsvertretung an das Migrationsamt des Kantons (…) vom 17. Oktober 2016 eingereicht wurde. L. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 wurde das Gesuch um
E-5680/2016 unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Verweis auf den Beschluss der Asylabteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2016 abgewiesen und gleichzeitig die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 28. Oktober 2016 dem SEM elektronisch überwiesen. M. Die Rechtsvertreterin dokumentierte das Bundesverwaltungsgericht jeweils mit Kopien ihrer verschiedenen Eingaben im Verfahren vor dem SEM betreffend das Gesuch um Kantonswechsel (vgl. Eingaben vom 10. November 2016, 15. Dezember 2016, 26. Januar 2017, 15. März 2017; Beschwerdeakten act. 5, 7, 11, 19). Auch das SEM stellte dem Gericht Kopien verschiedener Unterlagen aus dem Verfahren betreffend Kantonswechsel zu (vgl. Beschwerdeakten act 9, 10, 12, 17). Für den Inhalt dieser Unterlagen wird auf die Akten verwiesen. Das SEM lehnte das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom 27. März 2017 ab. N. In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Beschwerde richte sich gegen eine Praxisänderung des SEM betreffend illegale Ausreise aus Eritrea. Inzwischen habe das Bundesverwaltungsgericht ein diesbezügliches Grundsatzurteil (D-7898/2015) erlassen. Darin werde die Praxisänderung des SEM bestätigt, wonach die illegale Ausreise einer minderjährigen Person keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile nach sich ziehe. Folglich seien den Vorbringen in der Beschwerde die Grundlage entzogen. O. Mit Replikeingabe vom 24. März 2017 führte der Beschwerdeführer aus, das vom SEM angeführte Grundsatzurteil sei nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar. Die Soldaten hätten ihn zu Hause konkret gesucht und seien somit direkt auf ihn zugegangen. Im Weiteren veranschauliche der Umstand, dass die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen des Öfteren hätten wiederholt werden müssen, dass er die abstrakt gestellten Fragen nicht auf Anhieb verstanden habe. Es sei zudem nicht ersichtlich, woher ein (…) Junge die sich aus einer mehrstelligen Zahl zusammengesetzte Einheitsbezeichnung hätte kennen sollen. Dass der Beschwerdeführer seiner Mutter von seinem Ausreiseentschluss nichts mitgeteilt habe, sei mit dem Umstand erklärbar, dass sie direkt am Grenzgebiet zu Äthiopien
E-5680/2016 gelebt hätten und er sich in der Gegend ausgekannt habe, was die spontane Ausreise plausibel mache. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe herstellen können, was ihn heute noch schwer belaste. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise von den eritreischen Behörden gesucht worden. Er kenne den Grund für diese Suche nicht. Gleichzeitig müsse aber angenommen werden, dass er nicht wegen einer Lappalie gesucht worden sei; es sei eher unwahrscheinlich, dass er nicht hätte rekrutiert werden sollen. Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Schnellrecherche der SFH vom 2. April 2015 zur Frage, ob ein Schulverweis den eritreischen Militärbehörden gemeldet würde, eingereicht. Ferner wurden weitere Ausführungen zum abgelehnten Antrag, es sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dargelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
E-5680/2016 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2015/3 (E. 6.5.1, m.w.H.) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
5. 5.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Anlass, an seiner Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Auch das SEM hat im http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57
E-5680/2016 Rahmen der angefochtenen Verfügung die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird hingegen zutreffend aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel angebracht sind. Das SEM hat im Einzelnen aufgezeigt, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er in der vorgetragenen Weise von den eritreischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. Insbesondere hat das SEM zutreffend darauf verwiesen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen wenig differenziert ausgefallen sind. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er in der Erstbefragung nicht erwähnt hat, dass er auf dem Heimweg vom Schulunterricht immer wieder angehalten worden ist. Auch die zu Protokoll gegebenen Angaben zum Schulabbruch sind divergierend ausgefallen. Es bleibt – entgegen dem in der Replikeingabe vom 24. März 2017 vertretenen Standpunkt – auch unter Mitberücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht plausibel, dass er nicht in der Lage gewesen ist, die Soldaten respektive deren Erscheinungsbild differenzierter zu beschreiben, auch wenn er die genaue militärische Bezeichnung der betreffenden Einheit nicht gekannt haben will. Angesichts der vorgetragenen mehrfachen Anhaltungen des Beschwerdeführers durch die in der unmittelbaren Umgebung seines Wohnhauses stationierten Soldaten wäre zu erwarten gewesen, dass er diese etwas konkreter hätte beschreiben können. Zu diesen vom SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe nicht weiter geäussert, weshalb davon auszugehen ist, dass er den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen hat. In der Replikeingabe vom 24. März 2017 wird hierzu zwar festgehalten, es könne angesichts des (damaligen) Alters des Beschwerdeführers nicht erwartet werden, dass er die mehrstellige Ziffer der militärischen Einheit der vorsprechenden Soldaten habe nennen können. Indessen vermag auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers nicht zu erklären, weshalb er die Soldaten nicht näher hat beschreiben können, von denen er immer wieder von ihnen angehalten worden sein soll. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung respektive Anhörung mehrfach angegeben hat, den Grund für die Suche der Soldaten nach seiner Person nicht gekannt zu haben. Er hat in
E-5680/2016 diesem Zusammenhang seine Vermutung kundgetan, die Soldaten hätten ihn möglicherweise gesucht, weil er anderen Personen bei der Ausreise geholfen habe. Anlässlich seiner konkreten Anhaltungen durch diese Soldaten soll es zudem jeweils darum gegangen sein, dass er von den Soldaten gefragt worden sei, weshalb er von der Schule noch so spät unterwegs sei (vgl. Akten SEM A16/12 S. 7; A21/19 F. 43, 52, 104, 113, 136, 140, 177). Der Beschwerdeführer hat an keiner Stelle angedeutet, dass er im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst gesucht worden sei. Die in der Replikeingabe vom 24. März 2017 diesbezüglich nachträglich vorgebrachten Befürchtungen und das dazu eingereichte Beweismittel (Schnellrecherche der SFH vom 2. April 2015) finden in den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers keine glaubhafte Grundlage. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es bleibt somit zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden 6. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet. 6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29
E-5680/2016 diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 6.2.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den Nationaldienst respektive den Militärdienst eingezogen wurde. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht dartun können, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von eritreischen Soldaten gesucht worden ist. Wie bereits in Erwägung 5.2 festgehalten, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mit keinem Wort angedeutet oder konkret geltend gemacht, dass er im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst gesucht worden sei. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er vom eritreischen Staat als Oppositioneller oder als Staatsfeind betrachtet wurde. Es kann daher – entgegen der in der Replikeingabe vom 24. März 2017 vertretenen Ansicht – nicht davon ausgegangen werden, dass er in den Fokus der Militärbehörden geriet respektive heute im Visier der eritreischen Behörden steht. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten,
E-5680/2016 sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe näher einzugehen. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des als Referenzurteil publizierten Entscheids D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die vom SEM angepasste Praxis bestätigt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den in der Beschwerdeeingabe erhobenen Rügen betreffend die vom SEM herangezogenen Herkunftsländerinformationen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 6. September 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E-5680/2016 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde, ist auch kein amtliches Honorar auszurichten. In der Replik wird geltend gemacht, mit der Zuweisung des Beschwerdeführers aus dem Testbetrieb Zürich in einen Kanton sei davon auszugehen, dass auch eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren stattgefunden habe und dass die Fallpauschale gemäss TestV die Aufwendungen der Rechtsvertretung nicht mehr abdecke. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen; das Gericht hat sich in seinem publizierten Entscheid BVGE 2017 VI/3 mit den vorliegenden aufgeworfenen Fragen ausführlich auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer wurde erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und nach Einreichung seiner Beschwerde, einem Kanton zugewiesen (vgl. oben Bst. I). Nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids besteht indessen in den Testphasenverfahren kein Raum mehr, um einen Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren zu bejahen. Im beschleunigten Verfahren dauert die Rechtsvertretung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, und die Kosten der Rechtsvertretung sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung des Testphasenverfahrens abgedeckt (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5680/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung und kein amtliches Honorar ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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