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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2007 E-5679/2006

4 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,031 mots·~25 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 22. Februar 2006 i.S. Nichte...

Texte intégral

Abtei lung V E-5679/2006 luc/vem {T 0/2} Urteil vom 4. September 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richterin Spälti Giannakitsas, Richterin de Coulon Scuntaro Gerichtsschreiber Vena A._______, syrischer Herkunft, alias B._______, Türkei, und C._______, syrischer Herkunft, alias D._______, Türkei, Beschwerdeführende sowie deren Kinder E.______, F._______, G._______, und H._______, alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Februar 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. a) Die Beschwerdeführenden stellten am 2. September 2005 im Empfangszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch, worauf sie dort am 14. September 2005 summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt wurden. Dabei gaben sie an, Kurden beziehungsweise "Zigeuner" syrischer Herkunft zu sein; sie seien als Kinder von Syrien nach Libanon gezogen, wo sie sich später kennen gelernt und geheiratet hätten; vor fünf bis sieben Jahren seien sie in die Türkei gereist, wo sie bis Ende August 2005 geblieben seien, dies jedoch ohne jemals ein Aufenthaltsrecht besessen zu haben. Am 28. August 2005 hätten sie die Türkei verlassen; über ihnen nicht bekannte Staaten seien sie am 2. September 2005 in die Schweiz eingereist. b) Mit Entscheid vom 7. Oktober 2005 wurden die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugeteilt, worauf am 2. November 2005 die zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durchführte. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, das Leben in der Türkei ohne Aufenthaltsberechtigung sei für sie sehr schwierig gewesen, unter anderem deshalb, weil sie für die Kosten der Behandlung ihres Kindes G._______, das an einer schweren Leberkrankheit leide, nicht mehr hätten aufkommen können. c) Durch eine vom BFM beauftragte sachverständige Person der Fachstelle Lingua wurden sprachlich-länderkundliche Analysen ("Lingua-Analysen") durchgeführt, deren Ergebnisse in zwei Berichten vom 3. Oktober 2005 festgehalten wurden. Gemäss diesen Berichten habe die Hauptsozialisation der Beschwerdeführenden eindeutig nicht in Syrien oder im Libanon, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Türkei stattgefunden. d) Im Rahmen eines Fingerabdruckvergleichs teilten die deutschen Behörden dem BFM am 22. Dezember 2005 mit, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland unter anderer Identität, nämlich als B._______ und D._______/ Türkei, erfasst seien; sie seien am (...) beziehungsweise (...) in Deutschland eingereist und hätten ein Asylgesuch gestellt, das am (...) beziehungsweise (...) abgelehnt worden sei; ab dem (...) sei deren Aufenthaltsort den deutschen Behörden nicht mehr bekannt gewesen. e) Am 14. Februar 2006 wurde den Beschwerdeführenden sowohl zu den Feststellungen in den Lingua-Analysen als auch zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs das rechtliche Gehör gewährt. Sie bestätigten dabei die Angaben der deutschen Behörden und erklärten, entgegen ihren ursprünglichen Behauptungen türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit aus (...) zu sein; nach Abschluss des Asylverfahrens seien sie von Deutschland aus direkt in die Schweiz eingereist. f) Am 20. Februar 2006 verweigerten die deutschen Behörden eine vom BFM beantragte Rückübernahme der Beschwerdeführenden.

3 B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Aufgrund der Akten stehe fest, dass die Beschwerdeführenden bereits in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hätten und nach Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland auf direktem Wege in die Schweiz gereist seien, was sie erst nachträglich eingestanden hätten, nachdem sie zunächst die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität getäuscht hätten. Es lägen daher auch keine Hinweise vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich; zwar wiesen die Beschwerdeführenden auf schwere gesundheitliche Probleme ihres Kindes G._______ hin, was aber nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei, ihren mutmasslichen Heimatstaat, spreche, hätten sie doch angegeben, ihr Kind habe in der Türkei die erforderliche medizinische Behandlung erhalten. C. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. März 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. D. a) Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 9. März 2006 wurde festgestellt, dass die eingereichte Beschwerdeschrift weder Begehren noch eine Begründung enthalte. Die Beschwerdeführenden wurden daher unter Hinweis auf die gesetzlichen Säumnisfolgen aufgefordert, die Beschwerde innerhalb der dafür angesetzten Frist entsprechend zu verbessern. b) Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe beim BFM vom 10. März 2006 (von diesem in der Folge der ARK weitergeleitet) nach. Wie ihren Ausführungen sinngemäss entnommen werden konnte, beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Sie bestätigten erneut die Richtigkeit der von ihnen im Rahmen des Asylverfahrens in Deutschland gemachten Identitätsangaben und machten darüber hinaus zusätzliche Angaben zu ihrem familiären Umfeld in der Türkei, die sie mit einem Familienregisterauszug belegten, sowie ergänzende Ausführungen zu ihren Asylgründen. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er habe in der Türkei die kurdische Guerilla als Kurier sowie mit Geldbeiträgen und Lebensmitteln unterstützt, wozu er sich aufgrund der Übergriffe entschlossen habe, die er während seines Militärdienstes in den Jahren 1988/1989 wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit erlitten habe; er sei in der Folge wegen dieser Aktivitäten von der Gendarmerie gesucht worden, weshalb er mit seiner Familie nach Ankara geflüchtet sei, wo er unter anderer Identität gelebt und sich mit einem gefälschten Identitätspapier ausgewiesen habe. Angehörige der Guerilla hätten ihn aber in Ankara ausfindig gemacht und Geldleistungen von ihm gefordert. Dazu sei er aber angesichts der Kosten für die

4 Behandlung seines schwer kranken Kindes nicht in der Lage gewesen, weshalb er von der Guerilla unter Druck gesetzt worden sei. Aufgrund dieser Situation hätten sie sich zur Flucht nach Deutschland entschlossen. c) Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2006 stellte die ARK die fristgerechte Verbesserung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. a) Am 14. März 2006 ging beim BFM ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______, Oberarzt an der (...), vom 3. März 2006 ein, das in der Folge der ARK überwiesen wurde. Gemäss diesem Arztzeugnis wurde beim Kind G._______ eine Septische Granulomatose diagnostiziert, die ohne Behandlung mit einem hohen Mortalitätsrisiko verbunden sei; eine Knochenmarktransplantation sei die bis heute einzige potenziell kurative Therapie der Septischen Granulomatose. Da eine Knochenmarktransplantation aber selbst mit einem Mortalitätsrisiko behaftet sei, sei deren Zeitpunkt aufgrund einer Risikoabschätzung im Vergleich zu einer konservativen Therapie zu bestimmen. Knochenmarktransplantationen würden auch in der Türkei angeboten, ob das Kind jedoch in ein solches Therapieprogramm aufgenommen werden könnte, sei nicht bekannt. Gemäss Erkenntnis von Dr. med. I._______ sei beim Kind die konservative Therapie, wie sie aktuell betrieben werde, bereits im Jahre 2002 in der Türkei installiert worden. Die Reisefähigkeit des Kindes sei gegeben. b) Am 15. März 2006 gingen beim BFM weitere Unterlagen ein, unter anderem ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K.______ und L._______, (...), vom 10. Februar 2006 betreffend eine Hospitalisation des Kindes G._______ vom 28. Januar 2006 bis zum 13. Februar 2006 wegen einer beginnenden Dyspnoe bei pleuritischen Schmerzen, sowie ein türkischsprachiges Dokument in Kopie vom 2. März 2006, bei welchem es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführenden um eine behördliche Bedürftigkeitsbescheinigung handelt. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2006 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM hielt eine Rückkehr der Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Leiden des Kindes G._______, wie sie im ärztlichen Zeugnis vom 3. März 2006 beschrieben wurden, für grundsätzlich zumutbar, dies mit der Begründung, die als Behandlung in Betracht kommende konservative Therapie werde auch in der Türkei angeboten und sei nach Erkenntnis der Ärzteschaft bereits im Jahre 2002 in der Türkei installiert worden. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführenden sei zudem zu schliessen, dass sie beabsichtigten, ihre allgemeine Situation in der Türkei prekärer darzustellen, als sie gewesen sei. Wie sich inzwischen herausgestellt habe, seien sie türkische Staatsbürger. Als solche hätten sie auch bei einer allfälligen Bedürftigkeit Anspruch auf die benötigte medizinische Behandlung; sollten nicht alle anfallenden Kosten durch die "Grüne Karte" gedeckt werden, so hätten sie die Möglichkeit, einen Antrag an die Behörden auf Übernahme der Restkosten zu stellen. Bei dieser Sachlage kämen auch Zweifel

5 am Aussagewert der nachgereichten "Armutsbescheinigung" vom 2. März 2006 auf, zumal das betreffende Dokument nur in Kopie vorliege und einen undeutlichen Stempelabdruck aufweise. G. In ihrer Replik vom 2. Mai 2006 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest. Sie bekräftigten, dass eine Behandlung des Kindes G._______ in der Türkei nicht möglich sei, und reichten dazu verschiedene, zum Teil bereits eingereichte Unterlagen zu den Akten, unter anderem ein der bereits eingereichten Bedürftigkeitsbescheinigung entsprechendes türkischsprachiges Dokument mit Datum vom 25. April 2006 sowie ein weiteres türkischsprachiges Dokument vom 12. Januar 2006 in Kopie. H. Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Mandatsübernahme an. Gleichzeitig wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. L._______ vom 6. Dezember 2005 zu den Akten gereicht. Im Übrigen wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen einer psychischen Erkrankung in Behandlung sei. I. Mit einer weiteren Eingabe vom 28. September 2006 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. L._______ vom 22. September 2006 eingereicht. Gemäss diesem Bericht, in welchem beim Kind G._______ die Diagnose einer Septischen Granulomatose bestätigt wurde, befand sich dieses seit Mitte Juni 2006 in stationärer Behandlung im (...) wegen Pneumonie und Osteomyelitis; es sei ein Aspergillus nidulans im Knochen und der Lunge nachgewiesen worden, was zu einer zusätzlichen Komplikation der Septischen Granulomatose geführt habe; eine PET-Untersuchung vom 23. August 2006 habe weiterhin aktive Infektionsherde in der linken und rechten Lunge sowie im Bereich des Leberhilus gezeigt; die Lungenfunktion sei stark eingeschränkt. Inzwischen sei beim Kind eine Knochenmarktransplantation in Diskussion; bisherige Untersuchungen hätten allerdings ergeben, dass keines der Familienmitglieder als potenzieller Spender in Frage komme; eine Fremdspendersuche sei nun in Diskussion. Gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat spreche aus ärztlicher Sicht bereits die Reiseunfähigkeit des Kindes; ohne baldige kurative Knochenmarktransplantation bestehe Todesgefahr. Ergänzend dazu führte der Rechtsvertreter aus, Internetrecherchen hätten ergeben, dass in der Türkei eine Knochenmarktransplantation sehr teuer sei und mögliche Fremdspender fehlen würden; seit dem Jahr 2000 seien nur sechs Knochenmarktransplantationen vorgenommen worden. Unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass es äusserst unwahrscheinlich sei, dass beim Kind G._______ in der Türkei die lebenserhaltende Knochenmarktransplantation durchgeführt werden könnte. Zudem sei ein gleichberechtigter Zugang zum Gesundheitswesen in der Türkei nicht gewährleistet. Die Infrastruktur und Qualität der Behandlung sei in den ländlichen Gebieten ungenügend. Hinzu komme, dass der Zugang zu qualitativ hochstehender medizinischer Behandlung nur für Menschen möglich sei, welche über die notwendigen finanziellen Mittel verfügten.

6 Die "Grüne Karte" ermögliche zwar die kostenlose Behandlung, deren Erhalt sei aber mit grossem Aufwand verbunden und oft nicht garantiert. Mangels geeigneter Behandlung wäre das Leben des Kindes in der Türkei daher akut bedroht. J. Mit Schreiben vom 19. April 2007 wurde den Beschwerdeführenden die Übernahme des hängigen Verfahrens per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt. K. Am 8. August 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine detaillierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensenscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ergangen sind, ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand. Dagegen ist die Beurteilungszuständigkeit der ARK im Wegweisungspunkt nicht beschränkt, weil sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.

7 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens anerkannt haben, entgegen früheren Behauptungen nicht syrischer Herkunft, sondern türkische Staatsangehörige zu sein und in Deutschland - unter ihrer richtigen Identität - einen ablehnenden Asylentscheid erhalten zu haben (vgl. im Einzelnen vorne, Zusammenfassung des Sachverhalts Bst. A.d und e). Da sie im Übrigen auch bestätigt haben, nach Ablehnung ihres Asylgesuchs in Deutschland nicht in ihre Heimat zurückgekehrt, sondern in die Schweiz weitergereist zu sein, erübrigt sich von vornherein die Prüfung, ob nach Abschluss des deutschen Asylverfahrens (mit Entscheiden vom [...] bzw. [...]) Ereignisse eingetreten sind, die nach Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG relevant sein könnten, zumal ja auch die Beschwerdeführenden selbst keine nach dem deutschen Asylentscheid eingetretene Nachfluchtgründe (vgl. zum Begriff Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 12 f.) geltend machen. Zwar beruft sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. März 2006 darauf, im Rahmen des deutschen Asylverfahrens nicht die "Wahrheit" gesagt zu haben. Doch allein mit dieser in keiner Weise näher begründeten, geschweige denn belegten Behauptung vermag der Beschwerdeführer die mit dem ablehnenden deutschen Asylentscheid verbundene tatsächliche Vermutung, dass er im Zeitpunkt jenes Entscheids die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllte (vgl. zur Tragweite der betreffenden Vermutung im Einzelnen EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.5 und 6.6 S. 372 ff.), nicht umzustossen. Vielmehr ist gestützt auf diese Vermutung davon auszugehen, dass im Rahmen des deutschen Asylverfahrens sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf die Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei beziehen, umfassend geprüft wurden, weshalb an dieser Stelle auch nicht mehr weiter auf seine ergänzenden Ausführungen in der Eingabe vom 10. März 2006 (vgl. im Einzelnen vorne, Bst. D.b) eingegangen zu werden braucht, hat er doch damit ausschliesslich Vorfälle vor seiner Ausreise beschrieben. Bei dieser eindeutigen Sachlage kann aber auch auf eine nähere Prüfung des mit der Replik vom 2. Mai 2006 eingereichten, türkischsprachigen Dokuments vom 12. Januar 2006, welches von

8 der Oberstaatsanwaltschaft ("Cumhuriyet Başsavcılığı") von Ankara ausgestellt worden sein soll, verzichtet werden, zumal es nur in Kopie vorliegt und die von beschwerdeführender Seite in Aussicht gestellte Nachreichung des Originals bis zum heutigen Zeitpunkt ausgeblieben ist. 3.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 4. Tritt das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme gemäss ANAG (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). 5. Die Beschwerdeführenden besitzen keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV1; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). 6. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei wäre im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG). So sind insbesondere weder die Voraussetzungen des nur auf Flüchtlinge Anwendung findenden flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips nach Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 5 AsylG) noch diejenigen des sogenannten menschenrechtlichen Non-Refoulement- Prinzips nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfüllt. Aufgrund der Akten bestehen nämlich zum einen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückführung in die Türkei eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 FK oder aber eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würde. Zum anderen liegen mit Blick auf die gesundheitlichen Beschwerden des Kindes G._______ beziehungsweise die geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auch nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände vor, unter welchen der Vollzug der Wegweisung einer asylsuchenden Person mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 2005 Nr. 23, mit einer Zusammenfassung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). 7. 7.1 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Damit wird zunächst zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder

9 Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223, mit weiteren Hinweisen). Bereits aus dem Wortlaut von Art. 14a Abs. 4 ANAG wird aber deutlich, dass neben einer konkreten Gefährdung im engeren Sinne auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen können, dass der Vollzug der Wegweisung - gerade aus humanitären Überlegungen - als nicht zumutbar erscheint. So können von der genannten Bestimmung gegebenenfalls auch Personen erfasst sein, die bei einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat eine notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten würden. Die Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 14a Abs. 4 ANAG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches der auf dem Spiel stehenden Interessen bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt. (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, mit weiteren Hinweisen, sowie zum besonderen Fall medizinisch bedingter Hindernisse für den Wegweisungsvollzug EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). 7.2 Gemäss den verschiedenen zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnissen leidet das Kind G._______ seit mehreren Jahren an einer Septischen Granulomatose (vgl. im Einzelnen bereits vorne, Bstn. E, H und I). Dabei handelt es sich um einen schweren Immundefekt, bei dem die menschlichen Fresszellen des Immunsystems eingedrungene Bakterien und Pilze nur ungenügend beseitigen können, was zu häufig wiederkehrenden Infektionen, meist insbesondere der Atemwege, führt, die lebensbedrohend sein können (vgl. in diesem Sinne die Erläuterungen von Dr. med. L._______ in seinem Bericht vom 6. Dezember 2005). Im Falle des Kindes G._______ sind von der Septischen Granulomatose in erster Linie die Lungen, daneben aber auch - wie von den Beschwerdeführenden bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht wurde - die Leber betroffen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen zu zweifeln (vgl. allgemein zur Beweiskraft solcher Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18), die im Übrigen auch von der Vorinstanz - in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2006 - nicht ausdrücklich bestritten wurde. 7.3 Für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erweist sich damit als entscheidend, ob eine Behandlung der beim Kind G._______ diagnostizierten Septischen Granulomatose auch in der Türkei möglich und tatsächlich zugänglich wäre. 8. 8.1 Im Asylverfahren ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), was die Abklärung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse mit einschliesst. Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht von Amtes wegen für die richtige und voll-

10 ständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht wird zwar durch die den Asylsuchenden auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 1 AsylG), schliesst aber eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f., mit weiteren Hinweisen). 8.2 Die Beschwerdeführenden haben ausgeführt, dass sich ihr Kind in der Türkei verschiedenen operativen Eingriffen unterworfen habe, zuletzt in einem Spital in Istanbul; sie haben dabei in diesem Zusammenhang von einer schweren "Leberkrankheit" gesprochen, welche die Entfernung eines Teils der Leber erforderlich gemacht habe; die Behandlung ihres Kindes sei mit hohen Kosten verbunden gewesen, für die sie schliesslich nicht mehr hätten aufkommen können. 8.3 Wie den bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnissen entnommen werden kann, stellt beim Kind G._______, das wegen seiner gesundheitlichen Leiden auch in der Schweiz bereits mehrmals hospitalisiert werden musste, eine Knochenmarktransplantation nunmehr die einzige potenziell kurative Therapie der Septischen Granulomatose dar; ohne baldige Knochenmarktransplantation bestehe Todesgefahr. Die Ärzte haben zwar festgestellt, dass Knochenmarktransplantationen grundsätzlich auch in der Türkei angeboten würden, vermochten aber nicht anzugeben, ob das Kind in der Türkei in ein entsprechendes Therapieprogramm aufgenommen werden könnte (vgl. im Einzelnen vorne, Bstn. E.a und I). Die Beschwerdeführenden selbst bestreiten in ihrer Eingabe vom 28. September 2006, dass die lebensnotwendige Knochenmarktransplantation in der Türkei vorgenommen werden könnte (vgl. ebenfalls bereits vorne, Bst. I). 8.4 Die Vorinstanz hat die Möglichkeiten für eine Behandlung der gesundheitlichen Leiden des Kindes G._______ in der Türkei nicht näher abgeklärt. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war noch nicht einmal ermittelt worden, an welcher Krankheit das Kind litt. Vielmehr ging die Vorinstanz damals ohne genauere Kenntnis dieser Krankheit und ihrer Folgen davon aus, die "schweren gesundheitlichen Probleme" des Kindes, auf welche die Beschwerdeführenden hingewiesen hätten, würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Diese Annahme stützte sich auf die Feststellung, die Beschwerdeführenden selbst hätten angegeben, ihr Kind habe in der Türkei die erforderliche medizinische Behandlung erhalten, womit aber die Aussagen der Beschwerdeführenden nur unvollständig wiedergegeben wurden, hatten doch diese anlässlich ihrer Anhörung unmissverständlich erklärt, sie seien zuletzt nicht mehr in der Lage gewesen, die Kosten der Behandlung ihres Kindes zu bezahlen. Auch die Beurteilung dieser finanziellen Fragen hing jedoch letztlich von einer genaueren Kenntnis der Krankheit des Kindes und der damit verbundenen, tatsächlichen Behandlungskosten ab. Zwar versteht es sich von selbst, dass es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht in erster Linie an den Beschwerdeführenden selbst gelegen hätte, die gegenüber der Vorinstanz geltend gemachten gesundheitlichen Leiden ihres Kindes mittels Einreichung entsprechender ärztlicher Zeugnisse näher zu belegen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht und in gebotener Sorge um das Kindeswohl (vgl. Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 3 des Überein-

11 kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, SR 0.107]) weitere Sachverhaltsabklärungen hätte vornehmen müssen, nachdem genügend konkrete Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung des Kindes G._______ bestanden. Angebracht wäre jedenfalls gewesen, den Beschwerdeführenden zur Nachreichung ärztlicher Zeugnisse Frist anzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), was die Vorinstanz indessen unterlassen hat. Entscheidend ist aber, dass die Vorinstanz auch im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens, als aufgrund des nachgereichten ärztlichen Zeugnisses vom 3. März 2006 nunmehr feststand, dass das Kind G._______ zur Überwindung der Septischen Granulomatose einer Knochenmarktransplantation bedürfen würde, sich in keiner Weise zur Verfügbarkeit und Finanzierbarkeit dieser - gemäss ärztlicher Einschätzung lebensnotwendigen - Behandlung in der Türkei äusserte, sondern ausschliesslich Ausführungen zur Zugänglichkeit einer konservativen Therapie machte (vgl. im Einzelnen vorne, Bst. F). Aufgrund der aktuellen Aktenlage kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Kind in der Türkei die erforderliche, eine Fremdspende voraussetzende Knochenmarktransplantation erhalten würde, was vielmehr noch zusätzlicher Abklärungen bedarf. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf die voraussichtlichen Kosten für eine Knochenmarktransplantation auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden weiter abzuklären. Zwar steht inzwischen fest, dass sie in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. vorne, Bst. D.b), von welchem eine gewisse finanzielle Unterstützung zu erwarten ist. Andererseits haben die Beschwerdeführenden aber eine vom 25. April 2006 datierende Bedürftigkeitsbescheinigung im Original nachgereicht, deren Echtheit sich nicht von vornherein anzweifeln lässt, sondern vielmehr näher zu überprüfen wäre. Vor diesem Hintergrund genügt es jedenfalls nicht, wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezüglich der Behandlungskosten generell nur auf die den Beschwerdeführenden offenstehende Möglichkeit verweist, eine sogenannte Grüne Karte (yesil kart, gemäss Gesetz Nr. 3816 vom 18. Juni 1992) zu beantragen. 8.5 Festzuhalten ist damit, dass die Vorinstanz den mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, indem sie nähere Abklärungen zu den in der Türkei bestehenden Möglichkeiten, die beim Kind G._______ diagnostizierte Septische Granulomatose mittels einer Knochenmarktransplantation zu behandeln, unterliess, und auf diese Weise gleichzeitig ihre Untersuchungspflicht verletzt hat. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. 9. 9.1 Zwar kann eine Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken durchaus geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich unter anderem auch stark an Art und Umfang der Abklärungsmassnahmen orientieren müssen,

12 die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen wären, um eine noch fehlende Entscheidungsreife nachträglich herzustellen. Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann es freilich nicht sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen - wie im vorliegenden Fall - nur infolge unsorgfältiger Verfahrensführung unterblieben sind (vgl. dazu allgemein EMARK 2004 Nr. 38 E. 7 S. 265 f.). So hätten sich vorliegend nähere Sachverhaltsabklärungen zur gesundheitlichen Situation des Kindes G._______ bereits aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörung aufgedrängt. Die Vorinstanz hat überdies auch die Einladung zur Vernehmlassung nicht genutzt, um sich zur Verfügbarkeit und Finanzierbarkeit einer Knochenmarktransplantation in der Türkei zu äussern. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angebracht, dass die noch notwendigen Sachverhaltsabklärungen, ohne welche die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht abschliessend beurteilt werden kann, vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden, ganz abgesehen davon, dass den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Vielmehr rechtfertigt es sich unter diesen Umständen, den angefochtenen Entscheid im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die Sache in entsprechendem Umfang zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Erkrankung und ihre Bedeutung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs näher einzugehen, zumal auch diesbezüglich die erforderliche Entscheidungsreife noch fehlt. Es wird an der Vorinstanz sein, im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens allenfalls auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, sollte sich der Wegweisungsvollzug nicht bereits aufgrund der gesundheitlichen Leiden des Kindes G._______ als nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG erweisen. 10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Fragen des Nichteintretens sowie der Wegweisung an sich (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 22. Februar 2006) abzuweisen, hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung dagegen insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung im betreffenden Umfang (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) aufzuheben ist und die Vorinstanz anzuweisen ist, in diesem Punkt nach Vornahme der noch nötigen Sachverhaltsabklärungen neu zu entscheiden. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die praxisgemäss auf die Hälfte herabzusetzenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). 11.2 Den Beschwerdeführenden ist im Weiteren als teilweise obsiegender Partei für die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2

13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht gemäss Kostennote vom 8. August 2007 (vgl. Art. 14 VGKE) eine Entschädigung für die Rechtsvertretung (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE) in der Höhe von Fr. 600.-- sowie Auslagen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) in der Höhe von Fr. 50.-- geltend, die angemessen erscheinen (vgl. 7 Abs. 1 und Art. 10 VGKE), jedoch angesichts des Verfahrensausgangs um die Hälfte, das heisst auf den Betrag von insgesamt Fr. 325.-- herabzusetzen sind. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Beschwerdeführenden zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch betreffend, abgewiesen. Soweit sie gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gerichtet ist, wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 22. Februar 2006 wird im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, nach Vornahme der nötigen Sachverhaltsabklärungen über die Frage des Wegweisungsvollzugs neu zu entscheiden. 3. Die auf Fr. 300.-- herabgesetzten Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 325.-- (inkl. Auslagen) an die Beschwerdeführenden zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N_______) - (...), zur Kenntnisnahme Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena

E-5679/2006 — Bundesverwaltungsgericht 04.09.2007 E-5679/2006 — Swissrulings