Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5677/2014
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2014 Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung / N (…).
E-5677/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 14. Februar 2012 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. Februar 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person statt. Am 28. Februar 2012 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Mit Schreiben vom 17. April und 12. Juni 2012 sowie vom 15. März 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer auf dessen Anfragen nach dem Verfahrensstand hin mit, man werde bemüht sein, sein Gesuch beförderlich zu behandeln, wobei ein genauer Termin aufgrund der grossen Arbeitsbelastung nicht genannt werden könne. Am 21. Mai 2013 lud das BFM den Beschwerdeführer zur einlässlichen Anhörung ein; der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte gleichentags mit, er werde wegen Arbeitsüberlastung an der Anhörung nicht teilnehmen. Am 29. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer in D._______ vertieft zu seinen Asylgründen angehört. In der Folge nahm das BFM verschiedene bezüglich sich aus der Anhörung und den eingereichten Beweismitteln ergebenden Fragen Abklärungen vor. B. B.a Am 26. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten reichen und ersuchte angesichts der Verfahrensdauer um eine prioritäre Behandlung des Asylgesuchs. B.b Mit Schreiben vom 20. März 2014 unterrichtete das BFM den Rechtsvertreter darüber, dass es bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara eine Abklärung veranlasst habe, deren Ergebnisse erst vor wenigen Wochen eingetroffen seien, und stellte einen Entscheid "so rasch wie möglich" in Aussicht, wobei aufgrund der hohen Arbeitsauslastung kein genaues Erledigungsdatum in Aussicht gestellt werden könne. C. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 ersuchte das zuständige Amt des Kantons Appenzell Ausserrhoden seinerseits das BFM um baldigen Abschluss des anhängigen Asylverfahrens. Das BFM antwortete entsprechend seiner Antwort an den Beschwerdeführer (vgl. B.b).
E-5677/2014 D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 erhob der Rechtsvertreter im Namen seines Mandanten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Er stellte die Begehren, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylgesuchs zu lange dauere und die Vorinstanz das Beschleunigungsverbot verletzt habe, und sie sei anzuweisen, bald einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sein Asylgesuch am 14. Februar 2012 eingereicht und beim BFM bereits mit Schreiben vom 11. April 2012 und vom 12. März 2013 einen baldigen Entscheid angemahnt. Obwohl die erforderlichen Beweismittel vorlägen, die Sach- und Rechtslage hinreichend klar sowie das BFM mehrmals gebeten worden sei, einen Entscheid zu fällen, habe es dies bis anhin nicht getan. In der Beilage legte er Kopien seiner Korrespondenz mit dem BFM ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben werden. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zulässig ist, wenn die verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408). 1.2 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinn von Art. 46a VwVG richtet sich an jene Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1 m.H.). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
E-5677/2014 fende Ausnahme in Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im vorliegenden Bereich endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden sind akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 127 f. und 445). Sodann wird vorausgesetzt, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht – und die Behörde folglich nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln –, der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt hat und die anbegehrte Verfügung nicht bereits erlassen wurde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben des Beschwerdeführenden, vielmehr hat er nach Treu und Glauben zu handeln und kann nicht beliebig lange mit der Anhebung der Beschwerde zuwarten. Er muss auch darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung hat (vgl. BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 221 f.). Mit der Eingabe vom 3. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeerhebung nicht zu lange zugewartet. Des Weiteren manifestiert sich sein schutzwürdige Interesse an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung bereits in den verschiedenen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er wiederholt um die baldige Behandlung seines Asylgesuchs ersucht hatte.
E-5677/2014 1.5 Auf die Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten. 2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, das BFM sei mit Schreiben vom 11. April 2012, 12. März 2013 und 26. Februar 2014 um einen baldigen Asylentscheid ersucht worden; dieses habe jeweils geantwortet, das Gesuch sei gemäss interner Prioritätenordnung zu entscheiden, das Anliegen des Beschwerdeführers werde im Auge behalten oder die Schweizerische Botschaft in Ankara habe Abklärungen getätigt, die erst seit wenigen Wochen eingetroffen seien. Das Asylgesuch sei nun seit zwei Jahren und sieben Monaten anhängig und alle wesentlichen Beweismittel seien beigebracht, weshalb auf Rechtsverzögerung zu erkennen sei. 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt. Deshalb verletzt eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. UHLMANN / WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
E-5677/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG hört das Bundesamt die Asylsuchenden zu den Asylgründen in den EVZ (Bst. a) oder innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton an (Bst. b). 4.2 Gemäss aArt. 37 AsylG waren Entscheide nach den aArt. 38-40 in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (aAbs. 2 [in Kraft bis am 31. Januar 2014]). Waren weitere Abklärungen nach aArt. 41 erforderlich, so war der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstellung zu treffen (aAbs. 3 [in Kraft bis am 31. Januar 2014]). Nach neuem Recht ist in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG). 4.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz Massnahmen getroffen hat, um seine Pendenzen abzubauen; gleichzeitig ist offensichtlich, dass in Anbetracht der hohen Pendenzen nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden kann und Verfahren, die über die im Gesetz genannten Behandlungsfristen hinaus dauern, unvermeidbar sind. Bezeichnenderweise kommt dies mit der Formulierung "in der Regel" auch in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37 AsylG, sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung zum Ausdruck. 4.4 Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 zu seinen Asylgründen vertieft angehört worden war, nahm das BFM, ausgehend von den Aussagen des Beschwerdeführers, verschiedene Abklärungen vor. So veranlasste es etwa am 9. Oktober 2013 (vgl. in den Akten BFM: A35/4) eine Abklärung durch die Schweizerische Botschaft in Ankara, deren Ergebnisse am 3. März 2014 beim BFM eintrafen (vgl. A36/2). Darüber unterrichtete es den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2014. Am 26. Februar 2014 legte der Beschwerdeführer selbst durch seinen Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten. Der Beschwerdeführer rügt, dass sein Asylgesuch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits seit mehr als zwei Jahren und sieben Monaten anhängig sei. Zwar wird mit dieser Verfahrensdauer die vom Gesetzgeber vorgesehene Regeldauer massiv überschritten, auffallend lange hat das BFM insbesondere mit der Anhörung zu den Asylgründen zugewartet. Angesichts der konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es hingegen verfehlt, auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens abzustellen, und unbehilflich, ja angesichts seiner eigenen Beweismitteleingabe von Ende Februar
E-5677/2014 2014 geradezu unbillig, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft. So ist das BFM, wie gerade aufgezeigt, nach der Anhörung nicht tatenlos geblieben, sondern hat weitere Abklärungen vorgenommen; mit seiner Beweismitteleingabe vom 26. Februar 2014 hat der Beschwerdeführer zudem das Verfahren konkludent als noch nicht reif zum Entscheid erachtet. Mit Schreiben vom 20. März 2014 gab das BFM seinerseits dem Beschwerdeführer konkludent zu verstehen, dass mit dem Eintreffen der Abklärungsergebnisse der Botschaft in Ankara das Asylverfahren nun grundsätzlich reif zum Entscheid geworden sei, und stellte einen baldigen solchen in Aussicht. Damit hat die frühere Korrespondenz zwischen dem BFM und dem Beschwerdeführer, die sich auf die - effektiv lange - Dauer bis zur Vorladung zur Anhörung bezog für die Beurteilung der dem Gericht vorgelegten Frage an Bedeutung verloren. Die Dauer von rund einem halben Jahr nach der Ankündigung des BFM vom 20. März 2014, es werde nun nach Eingang der Abklärungen seitens der Schweizer Botschaft in Ankara bald entscheiden, vermag in Würdigung dieser Umstände die Annahme einer Rechtsverzögerung noch nicht zu begründen, wobei ein weiteres Zuwarten relativ bald als Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung zu beanstanden wäre. 4.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Akten gehen zur Fortführung und Entscheidung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-5677/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Erhalt des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu bezahlen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Simon Thurnheer
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