Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.10.2017 E-5673/2017

18 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,276 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. September 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5673/2017

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), (…), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. September 2017 / N (…).

E-5673/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 13. Mai 2015 mit einem durch die Schweizer Vertretung in Beirut (Libanon) ausgestellten Visum (aus humanitären Gründen) legal in die Schweiz einreisen durften und hier am 22. Mai 2015 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin und ihre älteste Tochter in Befragungen zur Person (BzP) vom 9. Juni 2015 und am 21. August 2015 vertieft zu den Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, seit ihrer Heirat im Jahre 1998 oder 1999 habe sie in einem Camp in Damaskus (Syrien) gelebt, dass ihr Ehemann, der politisch nicht aktiv gewesen sei, seit Januar 2013 unbekannten Aufenthaltes sei und sie nachgeforscht habe, wo er sich befinden könnte, dass ihr beim Aussenministerium erklärt worden sei, ihr Ehemann sei im Kampf gestorben, die Militärpolizei ihr jedoch eröffnet habe, er befinde sich beim Geheimdienst, dass sie im Jahre 2014 die Hoffnung, ihren Ehemann zu finden, verloren habe, dass sie und ihre Kinder kein Haus mehr gehabt hätten, auf der Strasse hätten leben müssen und die finanzielle Lage sehr schlecht gewesen sei sowie in Syrien keine Behandlung (…) ihrer Tochter erhältlich gewesen sei, dass sie sich und ihren Kindern bei den syrischen Behörden Reisepässe habe ausstellen lassen, dass sie im Verlaufe ihrer Bemühungen um den Erhalt der Obhutsberechtigung für ihre Kinder von den Strafregisterbehörden erfahren habe, ihr Ehemann stehe auf einer Liste und unter Verdacht, ihr jedoch nicht zur Kenntnis gelangt sei, weshalb sein Name auf die Liste gesetzt worden sein solle, dass sie selber keine Probleme mit der syrischen Regierung oder mit Gruppierungen gehabt habe und nach der Erteilung der Obhutsbestätigung durch einen religiösen Richter zusammen mit ihren Kindern legal aus Syrien habe ausreisen können,

E-5673/2017 dass die älteste Tochter anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen darlegte, ihr Vater sei abwesend, die finanzielle Lage sei nicht gut und sie seien nicht in Sicherheit gewesen, dass im vorinstanzlichen Verfahren die syrischen Reisepässe (…) der Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2017 – eröffnet am 6. September 2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete und sie aufgrund des derzeitigen unzumutbaren Vollzuges der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass es festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht, dass es zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen ausführte, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die sich aus der zurzeit herrschenden allgemeinen Situation in Syrien ergäben, keine individuelle gegen sie gerichtete staatliche Verfolgung oder gar gezielt gegen sie betreffende Bedrohung durch Dritte darstellen würden und demnach nicht als asylrelevant zu qualifizieren seien, dass Befürchtungen, künftig staatlichen oder durch Dritte sich zu ereignenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde und die Asylgewährung gezielt gegen eine Person gerichtete staatliche oder durch Dritte sich zu ereignende Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraussetze, dass die Beschwerdeführenden aus dem Umstand des Verschwindens ihres Ehemannen beziehungsweise Vaters keine Asylrelevanz für sich ableiten könnten, dass trotz einer allfälligen Nennung des Namens des Ehemannes/Vaters auf einer Liste und der Auskunft, er stehe unter Verdacht, Hinweise fehlen

E-5673/2017 würden, dass sich eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführenden hätte bewahrheiten können, zumal sie selber keine bewusste, sie gezielt betreffende Massnahme erlitten hätten, dass sich eine diesbezügliche Befürchtung auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer syrischen Behörde Reisepässe hätten ausstellen lassen können, als unbegründet und nicht asylbeachtlich erweise, dass die Beschwerdeführenden keinen Nachweis für das Vorliegen einer Reflexverfolgung hätten erbringen können, dass hinsichtlich der weiteren Begründung im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und beantragen, der Entscheid des SEM vom 4. September 2017 sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei und sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass sie zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen vorbringen, aufgrund der Verhältnisse in Syrien seien sie infolge der Situation ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch künftig ausgesetzt, dass für die Ausführungen im Einzelnen auf die Beschwerde und soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

E-5673/2017 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe die Asylgesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe und zudem weitere

E-5673/2017 Rechtsbestimmungen wie Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV und Art. 3 EMRK verletzt, dass der Entscheid der Vorinstanz auf Mutmassungen und Spekulationen und keinen konkreten Tatsachen beruhe, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht nur wegen der allgemeinen prekären und unsicheren Lage verlassen habe, sondern weil sie grossen Gefahren ausgesetzt gewesen sei, welche in der Luft gelegen hätten und von der Vorinstanz weit unterschätzt worden seien, dass die Situation des verschwundenen Ehemannes/Vaters aufgrund der Verhältnisse in Syrien als eine mögliche Gefahrenquelle für Leib und Leben der anderen Familienmitglieder zu erachten sei, dass, falls eine gesuchte oder verfolgte Person nicht gefunden werden könne, in Syrien Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen würden, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen, dass genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden seien, wonach die Beschwerdeführerin weitere Verfolgungsmassnahmen, wie Verhaftung und Misshandlung durch die syrischen Behörden, hätte befürchten müssen und dasselbe Schicksal wie ihr Ehemann hätte erleiden können, dass die Beschwerdeführerin Syrien habe verlassen müssen, um eine Reflexverfolgung zu vermeiden, diese Reflexverfolgung bis heute bestehe und im Falle einer Rückkehr nach Syrien reaktiviert werden und zur Festnahme und Misshandlung führen könne, dass eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung aufgrund der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden könne und nicht behauptet oder ausgeschlossen werden könne, dass seitens der syrischen Behörden überhaupt kein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin bestehe, dass nach Prüfung der Akten den diesbezüglichen Einwänden nicht gefolgt werden kann,

E-5673/2017 dass in Berücksichtigung der gesamten Umstände entgegen der Rüge in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz durch die angefochtene Verfügung die Begründungspflicht verletzt hätte, dass festzuhalten gilt, dass durch eine unterschiedliche Einschätzung und anders gerichtete Schlussfolgerungen aus einem dargelegten Sachverhalt allein eine Verletzung der Begründungspflicht nicht erfolgreich gerügt werden kann, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht die vorliegend angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM zur Folgerung gelangt, die Beschwerdeführenden könnten aus dem Umstand des Verschwindens ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters keine Asylrelevanz für sich ableiten, dass auf die ausführlichen und ausgewogenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht keine gegenläufige Einschätzung zu bewirken vermögen, dass das SEM zu Recht darauf erkannte, dass trotz einer allfälligen Nennung des Namens des Ehemannes/Vaters auf einer Liste und der Auskunft, er stehe unter Verdacht, Hinweise fehlen, dass sich eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführenden hätte bewahrheiten können, zumal sie selber keine bewusste, sie gezielt betreffende Massnahme erlitten hätten, dass aufgrund der Aktenlage entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde offenkundig keine hinreichenden Hinweise vorliegen, die eine Reflexverfolgung begründen würden, und hierzu auf die rechts- und praxiskonformen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aufgrund des vollständig erhobenen rechtserheblichen Sachverhaltes zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihrer geltend gemachten Befürchtung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG oder mit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung rechnen müssten, dass sich die geltend gemachten Befürchtungen in der Beschwerde aufgrund der Aktenlage auch in Berücksichtigung der aktuellen politischen Verhältnisse in Syrien vielmehr hauptsächlich als Mutmassungen ausnehmen,

E-5673/2017 dass aus den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass sie nach dem Verschwinden ihres Ehemannes über längere Zeit in verschiedener Hinsicht mit den syrischen Behörden in engen administrativen Kontakten stand, ohne dass ihr irgendwelche persönliche gezielte Nachteile in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht widerfahren wären, dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführenden seitens des syrischen Staates oder durch Dritte Massnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätten, dass es sich aufgrund der Aktenlage erübrigt, dem Anerbieten in der Beschwerde, Beweismittel würden nach Erhalt umgehend nachgereicht, nachzukommen, zumal die in Aussicht gestellten Beweismittel auch nicht ansatzweise hinreichend konkretisiert werden, dass zusammenfassend festzustellen gilt, dass die angefochtene Verfügung unter keinem Titel zu beanstanden ist und die entsprechenden Einwände und Vorbringen in der Beschwerde unter Berücksichtigung und Gewichtung der entscheidwesentlichen Aspekte nicht stichhaltig sind, dass das SEM somit die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren unter den genannten Umständen als aussichtslos erscheinen mussten, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5673/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden

E-5673/2017 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

E-5673/2017 — Bundesverwaltungsgericht 18.10.2017 E-5673/2017 — Swissrulings