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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2012 E-5673/2010

21 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,352 mots·~17 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5673/2010

Urteil v o m 2 1 . August 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Kosovo, alle vertreten durch Prof. Dr. Stephane Laederich, Rroma Foundation, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N (…).

E-5673/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 7. Juni 1999 in der Schweiz Asylgesuche, welche mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 11. August 1999 wegen Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgewiesen wurden. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm sie gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 wegen damaliger Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Diese Verfügung erwuchs am 15. September 1999 unangefochten in Rechtskraft. B. Nach Aufhebung des oben genannten Bundesratsbeschlusses und entsprechender Aufhebung der vorläufigen Aufnahme reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 7. April 2000 beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein, in welchem sie geltend machten, der ethnischen Minderheit der Roma anzugehören, und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme beantragten. Mit Verfügung vom 18. Juni 2002 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass seine Verfügung vom 11. August 1999 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 19. Juli 2002 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde und machten dabei unter anderem gesundheitliche Gründe geltend. Wiedererwägungsweise hob das BFF im Rahmen seiner Vernehmlassung mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung auf und nahm die Beschwerdeführenden vorläufig auf, mit der Begründung, dass insbesondere auf Grund der gesundheitlichen Lage des jüngsten Sohnes der beschwerdeführenden Familie der Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheine. Nach entsprechendem Beschwerderückzug im Asylpunkt schrieb die ARK das Verfahren mit Beschluss vom 6. Juni 2003 (teils als durch Wiedererwägung des BFF gegenstandslos geworden, teils als durch Rückzug erledigt) ab. C. Mit Schreiben vom 17. September 2009 forderte das nunmehr zuständige

E-5673/2010 BFM die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen Arztbericht betreffend (…) einzureichen und das BFM über die Arbeitstätigkeiten, denen sie seit der Einreise in die Schweiz nachgegangen seien bzw. denen sie gegenwärtig nachgingen, zu informieren. Nach mehreren weiteren Aufforderungen seitens des BFM reichten sie Arztberichte vom 4. November 2009 und vom 2. Dezember 2009, einen (…)therapiebericht vom 5. Dezember 2009 und eine Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 zu den Arbeitstätigkeiten ein. Zudem liegt gegen (…) C._______ ein Strafbefehl der Jugendstaatsanwaltschaft G._______ vom 15. Dezember 2009 wegen mehrfach begangener Tätlichkeiten und versuchter Nötigung vor. D. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden hinsichtlich seiner Absicht, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 12. März 2010 ersuchte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Fristerstreckung zur Stellungnahme, welches das BFM mit Schreiben vom 16. März 2010 beantwortete und damit die Frist auf den 1. April 2010 erstreckte. Mit Stellungnahme vom 1. April 2010 wahrten die Beschwerdeführenden diese Frist und reichten damit unter anderem Arztberichte vom 2. Dezember 2009 und 15. März 2010 ein. E. Am 4. April 2010 wurde C._______ erneut wegen Körperverletzung, Angriff und Beschimpfung angezeigt. Am 23. Juni 2010 erging gegen ihn ein Strafbefehl der Jugendanwaltschaft G._______ wegen Angriffs. F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 (eröffnet am 16. Juli 2010) hob das BFM die mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis zum 13. August 2010 zu verlassen. Zur Begründung führte es an, die eingereichten Arztberichte und der (…)therapiebericht zeigten auf, dass sich die körperlichen Beschwerden (…) F._______ wesentlich verbessert hätten, so dass während der letzten drei Jahre keine (...)therapie mehr benötigt worden sei, die Behandlung sei erst mit der Aufnahme des Verfahrens um Überprüfung der vorläufigen Aufnahme wieder aufgenommen worden. Gemäss Arztbericht leide F._______ zwar gegenwärtig noch unter gewissen Problemen mit dem (...), der (...) und einer (...) der (...), die (...)therapie solle daher für ein bis zwei Jahre weitergeführt werden. Auf Grund dieser Fakten erachte das BFM aber die verbleibenden gesund-

E-5673/2010 heitlichen Beeinträchtigungen F._______ nicht mehr als schwerwiegend, so dass der Grund für das Festhalten an der vorläufigen Aufnahme wegfalle. Denn die Behandlung der verbleibenden Behinderungen könne künftig auch im Heimatland erfolgen. Auf Grund der Art der Beschwerden sei nicht davon auszugehen, dass ein Unterbruch schwerwiegende Folgen für die Entwicklung nach sich ziehen würde. Im Übrigen hätten sich die Beschwerdeführenden im Verhältnis zu ihrer zehnjährigen Aufenthaltsdauer nicht angemessen integriert, zumal C._______ am 15. Dezember 2009 wegen mehrfach begangener Tätlichkeiten und versuchter Nötigung verurteilt worden sei und wegen massiver Schwierigkeiten in der Schule seit 2008 in einem Schulheim untergebracht sei. Entgegen dem Bericht des behandelnden Arztes lasse insbesondere der Umstand, dass C._______ im April 2010 erneut wegen Körperverletzung, Angriff und Beschimpfung angezeigt worden sei, keine positive Integrationsprognose zu. Zudem sei eine psychologische Betreuung auch im Heimatland möglich. Gegen eine gute Integrationsprognose der Beschwerdeführenden spreche auch der Umstand, dass sie seit Juli 1999 fürsorgeabhängig, ihre Arbeitsbemühungen gemäss den Akten ungenügend und zu wenig ernsthaft, Sozialleistungen wegen Abbrechens eines Integrationsprogramms gekürzt worden seien und sie 2007 das Land ohne gültige Reisedokumente verlassen hätten. Die Beschwerdeführenden stammten aus H._______, einer Stadt mit überwiegend albanischer Bevölkerung, wo sich ihr Aufenthalt, abgesehen von den Auswirkungen des Krieges, als unproblematisch erwiesen habe. Sie hätten dort ein (...)geschäft geführt; die dadurch vorhandenen Kontakte würden ihnen den wirtschaftlichen Start vor Ort erleichtern. Auf Grund der fehlenden Integration in der Schweiz sei der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kindeswohls, welches den Wegweisungsvollzug unter Umständen (fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz verbunden mit der Entwurzelung im Heimatland) für die gesamte Familie als unzumutbar erscheinen lassen könne, zumutbar. G. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. August 2010 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Hinweis auf Art. 112 Abs. 4 AsylG, beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde zu sichern und die Fremdenpolizei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs (sic) zu verzichten. Ausserdem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-5673/2010 Der Beschwerde waren eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine Arbeitsbestätigung, eine Bestätigung der (...)therapie, die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses, die Kopie eines Spitalberichts, der Ausdruck einer Email, sowie verschiedene Dokumente bezüglich der Schule der minderjährigen Kinder und der Ausbildung C._______ beigelegt. Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 12. August 2010 fest, dass der Beschwerde gemäss Art. 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Beschwerdeführenden bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin als vorläufig aufgenommen gelten, wies die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sie mit Art. 112 Abs. 4 AsylG eine nicht einschlägige Bestimmung angerufen hatten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. I. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2010 beantragte die Vorinstanz Beschwerdeabweisung, nahm zu den Vorbringen auf Beschwerdeebene Stellung und führte aus, die Beschwerdeführenden seien im Kosovo geboren und es lägen keine Gründe vor, ihre kosovarische Staatsangehörigkeit anzuzweifeln. Beim Umstand, dass die kosovarische Botschaft gegenwärtig noch keine Reisedokumente ausstelle, handle es sich um ein allgemeines Problem, welches nichts mit dem vorliegenden Einzelfall zu tun habe. Nach neusten Informationen dürfte es auch für die beschwerdeführende Familie möglich werden, Reisedokumente zu beschaffen. Gemäss seinen Abklärungen habe sich die Sicherheitslage im Kosovo stabilisiert, so dass von keiner generellen Verfolgung ethnischer Minderheiten mehr ausgegangen werden müsse und der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu beurteilen sei. Allein die Tatsache, dass der Ehemann bzw. Vater seit Juni 2010 arbeitstätig sei, vermöge, da er bisher während Jahren fürsorgeabhängig gewesen sei und sich gemäss Verfügung der Sozialhilfebehörde nur ungenügend um eine Arbeitsstelle bemüht habe, noch keine gute Integration in der Schweiz zu begründen. Betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes F._______, der Straffälligkeiten respektive Integrationsschwierigkeiten der Familie und der Reintegrationsmöglich-

E-5673/2010 keiten im Heimatland verwies die Vorinstanz unter Verzicht auf weitere Bemerkungen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung. Mit Schreiben vom 8. September 2010 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. J. Am 15. August 2011 wurde A._______ bei der Polizei des Kantons G._______ wegen Tätlichkeiten angezeigt. Er stellte gleichentags eine Gegenanzeige. Wegen Rückzugs des Strafantrags wurde das gegen ihn erhobene Strafverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft G._______ vom 17. November 2011 eingestellt. K. Am 23. Februar 2012 erliess die Staatsanwaltschaft G._______ gegen C._______ einen Strafbefehl wegen Raubes und Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. L. Am 22. Mai 2012 wurde C._______ erneut wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-

E-5673/2010 nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in ihren Herkunftsoder in einen Drittstaat zu begeben. Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden zum aktuellen Zeitpunkt sowohl zulässig, zumutbar und möglich sei, da mit der Verbesserung der gesundheitlichen Situation (…) F._______ der bisherige Grund für die vorläufige Aufnahme weggefallen sei. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es aus, die Beschwerdeführenden stammten aus der albanisch bewohnten Stadt H._______, wo sie ein (...)geschäft geführt hätten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen

E-5673/2010 wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde, zumal die eingereichten Arztberichte und der (...)therapiebericht aufzeigten, dass sich die körperlichen Beschwerden (...)F._______ wesentlich verbessert hätten, während der letzten drei Jahre keine (...)therapie mehr benötigt worden sei und die Behandlung erst mit der Aufnahme des Verfahrens um Überprüfung der vorläufigen Aufnahme wieder aufgenommen worden sei. Die verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen F._______ wiegten nicht mehr schwer und deren Behandlung könne künftig auch im Heimatland erfolgen, ohne dass dieser Unterbruch geeignet erscheine, schwerwiegende Folgen für die Entwicklung nach sich zu ziehen. Im Übrigen hätten sich die Beschwerdeführenden im Verhältnis zu ihrer zehnjährigen Aufenthaltsdauer nicht angemessen integriert, zumal C._______ wegen mehrfach begangener Tätlichkeiten und versuchter Nötigung verurteilt und wegen weiterer Delikte angezeigt worden sei und die gesamte Familie seit Juli 1999 fürsorgeabhängig sei, ihre Arbeitsbemühungen gemäss den Akten ungenügend und zu wenig ernsthaft, Sozialleistungen wegen Abbrechens eines Integrationsprogramms gekürzt worden seien und sie 2007 das Land ohne gültige Reisedokumente verlassen hätten. Auf Grund der fehlenden Integration in der Schweiz sei der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar.

6. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7) gilt der Vollzug von Angehörigen von Minderheiten wie den Roma nach Kosovo als zumutbar, wenn verschiedene Reintegrationskriterien (wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz) im Kosovo als gegeben erachtet werden können. Gemäss BVGE 2007/10 bedarf es zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Einzelfallabklärung insbesondere der vor-Ort-Abklärungen durch das Verbindungsbüro (heute: die Schweizerische Botschaft) im Kosovo.

In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne die Zumutbarkeitskriterien im Rahmen einer Einzelfallabklärung vor Ort vertieft geprüft zu haben. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend eine Einzelfallabklärung vor Ort, ein Entscheid soll sich aber nicht allein auf die Angaben der Beschwerdeführenden stützen, sondern auf eine konkrete

E-5673/2010 Analyse der Situation vor Ort. In casu hat die Vorinstanz auf eine solche verzichtet, seinen Entscheid im Wesentlichen auf Elemente abgestützt, die in der Schweiz vorliegen (gesundheitliche Besserung von F._______ und Delinquenz eines Familienmitglieds) und eine nähere Überprüfung wesentlicher Zumutbarkeitskriterien unterlassen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, muss der Sachverhalt in casu als nicht vollständig erstellt erachtet werden. Das BFM hat das Vorliegen einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und eines tragfähigen Beziehungsnetzes im Kosovo nur rudimentär geprüft. Dabei hat es allein auf die Angaben der Beschwerdeführenden aus dem Jahre 2002 abgestellt, was insbesondere deshalb den in BVGE 2007/10 gestellten Anforderungen nicht genügt, weil jene Angaben sehr knapp ausgefallen sind und nicht für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal die Beschwerdeführenden angeben, im Kosovo über keine Angehörigen mehr zu verfügen. Unter diesen Umständen ist es nicht statthaft, von ihrer ehemaligen Tätigkeit als (...)verkäufer auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, das aus den ehemaligen, Jahre zurückliegenden Kundenkontakten bestehen soll, zu schliessen. Ebenso unzureichend ist die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden stammten aus einer Stadt mit überwiegend albanischer Bevölkerung, wo sich ihr Aufenthalt, abgesehen von den Auswirkungen des Krieges, als unproblematisch erwiesen habe. Dabei verkennt das BFM, dass für ethnische Minderheiten wie die Roma gerade solche ethnisch geschlossenen Städte problematisch sind. Gerade deshalb ist hier eine vertiefte Analyse der konkreten Situation angezeigt. Weiter prüfte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter dem Aspekt des Kindeswohls unvollständig. Es stellte dabei ausschliesslich auf die fehlende Integration des ältesten, mittlerweile volljährigen Sohnes und dessen Vaters ab und übertrug diese Einschätzung auf die gesamte Familie, ohne die Integration der übrigen (noch minderjährigen) Kinder, die den grössten Teil ihres Lebens in der Schweiz zugebracht haben und gegen die keine negativen Hinweise aktenkundig sind, überhaupt zu prüfen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls ist aber bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gerade die Situation der minderjährigen Kinder und nicht diejenige ihrer Eltern oder ihres volljährigen Bruders massgeblich. Ihre Assimilierung in der Schweiz kann dabei insofern von Bedeutung sei, als sie eine Entwurzelung in ihrem Heimatland zur Folge haben kann, welche ihnen die Reintegration dort unter Umständen auf unzumutbare Weise erschweren könnte (vgl. BVGE 2009/51 und 2009/28).

E-5673/2010 Was den Gesundheitszustand bzw. den Therapiebedarf von F._______ betrifft, befindet sich ein ärztlicher Kurzbericht vom 2. Dezember 2009 in den Akten, welcher einen fortbestehenden (...)therapiebedarf von einem bis zwei Jahren ausweist. Ein aktueller ärztlicher Bericht liegt dem Gericht hingegen, obwohl ein solcher in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellt worden ist, nicht vor. Zum jetzigen Zeitpunkt stellt sich somit, insbesondere weil die im ärztlichen Bericht vom 2. Dezember 2009 genannten eins bis zwei Jahre mittlerweile vergangen sind, im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich F._______ die Frage nach dem aktuellen medizinischen Stand.

7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen (vor Ort) eine relativ aufwändige Beweiserhebung darstellen. In einem solchen Fall rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der vorläufigen Aufnahme letztinstanzlich entscheidet. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde im Sinne der obigen Erwägungen gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.) unter dem Aspekt des Kindeswohls vollständig zu prüfen, den Gesundheitszustand von F._______ und dessen aktuellen Therapiebedarf abzuklären und auf Grund des vollständig erstellten und aktualisierten Sachverhalts in der Sache neu zu entscheiden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Was den inzwischen volljährigen C._______ betrifft, so erübrigt sich auf Grund seiner Volljährigkeit eine Überprüfung unter dem Aspekt des Kindeswohls. Darüber hinaus steht dem BFM unter Umständen die Möglichkeit offen, seine Situation losgelöst von der übrigen Familie zu beurteilen.

E-5673/2010 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5673/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung vom 14. Juli 2010 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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