Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5667/2010 Urteil v om 2 4 . Augus t 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter JeanPierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Ankara, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N (…).
E5667/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. März 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (in der Folge: die Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 1. April 2010 fand in der Botschaft die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurz davor, verhaftet zu werden. Er sei in seinem Leben bereits in zahlreiche Gerichtsverfahren verwickelt gewesen. Im Moment seien noch zwei hängig; die anderen hätten jeweils mit Freisprüchen oder Verjährungen geendet. Derzeit sei er wegen Mitgliedschaft bei der MLKP (MarxistischLeninistische Kommunistische Partei) angeklagt. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, welche letztlich zu diesen Verfahren geführt hätten. Ein erstinstanzliches Urteil laute auf (…) Jahre und (…) Monate Haft und sei am (…) ergangen; dieses Verfahren sei vor dem Kassationshof hängig. Während der (…), die er deswegen bereits im Gefängnis gewesen sei, sei er zwar psychisch unter Druck gesetzt worden, physische Gewaltanwendung habe es aber nicht gegeben. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 3. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, die in türkischer Sprache eingereichten Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. E. Mit Eingabe vom 20. September 2010 (türkischer Poststempel) reichte
E5667/2010 der Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel übersetzt (Deutsch) nach. F. Mit Verfügung vom 27. April 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf mitzuteilen, wie das Verfahren angehoben worden sei, was den Akten nicht entnommen werden könne. G. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2011 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nochmals auf mitzuteilen, wie es sich mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. März 2010 genau verhalte. I. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2011 äusserte sich das BFM folgendermassen: Die Terminologie "Eingabe" sei ein Standardausdruck für die erste Kontaktaufnahme einer gesuchstellenden Person mit der Botschaft, die in der Regel telefonisch erfolge. Nur selten würden gesuchstellende Personen persönlich vorsprechen oder direkt Unterlagen einsenden. Die Botschaft unterhalte zu diesem Zweck ein internes Aufzeichnungsformular, in welchem die Personal und Adressangaben festgehalten würden. Dieses Formular diene lediglich dem internen Gebrauch und werde dem BFM in der Regel nicht zugeschickt. J. Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 (türkischer Poststempel) reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
E5667/2010 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.3 Sowohl der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung als auch jener der Einreichung der Beschwerde zu Handen der Schweizerischen Behörden sind vorliegend nicht eruierbar. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 3. August 2010 rechtzeitig erfolgt ist. Die Beschwerde ist somit frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.
E5667/2010 3.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. 4. 4.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass Gesuchsteller nicht schutzbedürftig seien, wenn die gegen
E5667/2010 sie gerichteten staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitim seien. Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfen würden, strafrechtliche Massnahmen erleiden würden oder zu befürchten hätten, seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Anders verhalte es sich dann, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermögen oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohen würden. Es sei allgemein bekannt, dass sich die im Jahre 1994 gegründete MLKP mit ihrem Ziel, die bestehende verfassungsrechtliche Ordnung der Türkischen Republik mit Waffengewalt zu stürzen, bereits schwerer Straftaten schuldig gemacht habe. Unter diesen Voraussetzungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der MLKP im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Es sei grundsätzlich festzustellen, dass im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt tatsächlich begangen habe, keinen Einfluss auf die Frage der Schutzbedürftigkeit bei einem Einreise und Asylgesuch habe. Im Fall des Beschwerdeführers könnten die türkischen Behörden jedoch auf eine gute Beweislage zurückgreifen. Gestützt auf die bei Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Dokumente und VideoCDs erscheine es erwiesen, dass er Mitglied der SGD (Sozialistischer Jugendverein) und der ESP (Sozialistische Plattform der Unterdrückten) in B._______ sei, welche von der MLKP instruiert würden. Gegenüber den türkischen Behörden habe der Beschwerdeführer auch zugegeben, Mitglied dieser Organisationen zu sein und an deren Veranstaltungen teilzunehmen. Die eingereichten Gerichtsakten würden darauf hindeuten, dass er im Rahmen der Struktur der ESP in B._______ eine Führungsfunktion einnehme. Mit der Mitgliedschaft in der ESP und der SGD und den damit verbundenen Aktivitäten würde er seine Identifikation mit den Grundsätzen der MLKP offenbaren und einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele liefern, nämlich die Zerstörung der verfassungsmässigen Ordnung der Türkischen Republik unter Einsatz von Waffengewalt. In diesem Sinne sei die Anklage und Verurteilung wegen MLKPMitgliedschaft durch die türkischen Behörden im Kern als rechtsstaatlich legitim einzustufen.
E5667/2010 Daneben könne die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten im Rahmen einer Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer mit terroristischen Mitteln operierenden Organisation nicht als übertrieben und mit einem Politmalus behaftet eingeschätzt werden. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer an, er lebe derzeit in C._______ und es seien gegen ihn bis heute mehrere Verfahren eingeleitet worden, wobei er öfters freigesprochen worden sei. Eines der Verfahren, welches noch nicht abgeschlossen sei, sei jenes, welches vom (…) Schwurgericht in Adana am (…) eingeleitet worden sei. Er sei von diesem wegen Mitgliedschaft in der illegalen Organisation MLKP zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten Haft verurteilt worden und deswegen bereits (…) in Untersuchungshaft gewesen. Das Verfahren sei beim Kassationshof hängig. In einem ähnlichen Fall sei das erstinstanzliche Urteil von (…) Jahren und (…) Monaten Haft durch den Kassationshof bestätigt worden. Vom lokalen Gericht sei er verurteilt worden, weil er Mitglied der illegalen Organisation SGD gewesen sei und an den Aktivitäten der ESP teilgenommen habe. Die Generaldirektion des Polizeipräsidiums habe einen Ermittlungsbericht verfasst, in welchem festgestellt werde, dass es sich bei der SGD und der ESP um Unterorganisationen der MLKP handle. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht Mitglied der MLKP. In den Büros der SGD und der ESP in B._______ sei kein entsprechender Beweis gefunden worden. Wenn man den Untersuchungsbericht genau überprüfe, werde man dies feststellen. Ausserdem würden die Organisationen keine illegalen Aktivitäten durchführen. Die Menschen, die zu diesen hingehen würden, seien keine illegalen Organisationsmitglieder, und bezeichne man sie als solche, so sei dies gegen das Gesetz. Die eingeleiteten Verfahren würden die Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Er stehe seit dem Jahre (…) in ärztlicher Behandlung, weil er an einer chronischen (…) leide. Zu Drittstaaten habe er keine nähere Beziehung. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG verneinte und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte.
E5667/2010 5.1 Den Angaben des Beschwerdeführers und den im erstinstanzlichen sowie im Rechtsmittelverfahren eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass er mit Urteil vom (…) des (…) Schwurgerichts in Adana zu (…) Jahren und (…) Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Ausgehend von einer solchen Verurteilung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Frage, ob diese zu Recht erfolgt ist, nicht zu prüfen ist; es gibt aufgrund der Aktenlage keinerlei Hinweise auf ein unrechtmässiges Handeln. Zudem erscheint das Strafmass in Anbetracht der dem Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren vorgeworfenen Straftaten nicht als unverhältnismässig streng. 5.2 Es liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre. Die strafrechtlichen Massnahmen sind daher, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, mit keinem Politmalus behaftet. Schliesslich war er während seiner (…) (Untersuchungs)Haft offensichtlich keinen eigentlichen Misshandlungen ausgesetzt. Jedenfalls sagte er anlässlich der Anhörung in der Botschaft vom 1. April 2010, es habe nichts Besonderes gegeben, keine Folter, nichts Physisches (vgl. Akten BFM A2/6 S.3). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitergehend ohne Einschränkung auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19, mit weiteren Hinweisen). Das BFM hat folglich die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
E5667/2010 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E5667/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die Schweizerische Botschaft in Ankara. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: