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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2007 E-5664/2007

29 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,850 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-5664/2007 /bec {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . August 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Staatsanghörigkeit unbekannt, angeblich Elfenbeinküste, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 21. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5664/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 4. Juli 2007 verliess und auf dem Luftweg über Marokko am 5. Juli 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tage im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung im Transitzentrum Altstätten am 24. Juli 2007 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei ein Rebellenführer gewesen und habe mit dem Chef der Rebellen der Elfenbeinküste zusammengearbeitet, bevor es zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Elfenbeinküste gekommen sei, dass seine Eltern aufgrund dieser politischen Kontroverse von den Rebellen im Jahre 2007 ermordet worden seien und er befürchtet habe, das gleiche Schicksal zu erleiden, dass er einen Freund seines Vaters angetroffen habe und sich bei diesem zwei Wochen habe aufhalten können, während ein Freund dieses Mannes die Ausreise nach Europa organisiert habe, dass er seit seiner Geburt bis zur Ausreise aus seinem Heimatland in seinem Dorf an der Elfenbeinküste wohnhaft gewesen sei und dort als Landwirt gearbeitet habe, dass er nie irgendein Identitätspapier besessen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass am 10. August 2007 im Auftrag des BFM eine LINGUA-Analyse (Sprachanalyse und eine landeskundlich-kulturelle Analyse) durchgeführt wurde, welche zum Schluss führte, aufgrund seines sprachlichen Hintergrundes und seiner mangelnden Landes- und Kulturkenntnisse habe die Sozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht in der Elfenbeinküste stattgefunden, vielmehr würde die linguistische Analyse eine Sozialisation in Guinea als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, dass dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Analysen sowie im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b des E-5664/2007 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 14. August 2007 in Form einer Anhörung das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs seine Herkunft aus der Elfenbeinküste beteuerte und den Erkenntnissen der LINGUA-Analysen im Wesentlichen entgegnete, seine länderkundlichen Unkenntnisse liessen sich auf den Umstand zurückführen, dass er nie eine Schule besucht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen ausführte, aufgrund der LINGUA-Analysen und der nicht stichhaltigen Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass nach den Erkenntnissen der Analyse der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus der Elfenbeinküste, sondern sehr wahrscheinlich aus Guinea stamme, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2007 (Poststempel) sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Begründung anführt, seine Vorbringen zu seinem Asylgesuch entsprächen der Wahrheit und er halte nach wie vor daran fest, aus der Elfenbeinküste zu stammen, dass er um eine dreimonatige Frist ersucht, um seinen Original-Reisepass oder seine Identitätskarte zu beschaffen, E-5664/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung ergeben und ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wegen Identitätstäuschung auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, E-5664/2007 dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass der Begriff der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung I über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV I, SR 142.311]), dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA erbracht werden kann (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass das BFM den Beschwerdeführer über die Fachstelle LINGUA zwei Analysen (Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte) unterzogen und ihm das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert geltende Praxis der ARK die LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), E-5664/2007 dass die vorliegenden, begründeten Analysen einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlassen und zu keinen Beanstandungen Anlass geben, weshalb ihnen erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der Analysen auf die Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die in den Analysen enthaltenen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorliegenden Analysen überzeugend dargelegt hat, weshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vielmehr auf der blossen Behauptung seiner angeblichen Herkunft aus der Elfenbeinküste beharrt, dass die eklatanten ortskundlichen Unkenntnisse des Beschwerdeführers klarerweise nicht und seine linguistischen Merkmale umsoweniger mit einer fehlenden Schulbildung zu erklären sind, dass angesichts des Ergebnisses der Analysen und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten aussagte, er habe keine gültigen Papiere und wisse nicht, wie solche zu beschaffen wären (BFM-Akte A1/12 S. 5), keine Veranlassung besteht, für die Beibringung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente Frist anzusetzen, dass das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beibringung originaler Identitätspapiere im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abzuweisen ist, E-5664/2007 dass das BFM damit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, E-5664/2007 dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, (Ref-Nr. N_______; vorab per Telefax) - Y._______ (per Telefax) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 8

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