Abtei lung V E-5664/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . August 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, Nepal, vertreten durch Waltraud Weber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5664/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. August 2005 und gelangte am 10. September 2005 in die Schweiz, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 20. September 2005 fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 20. Oktober 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das Ausländeramt des Kantons St. Gallen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Lehrer und stamme aus dem Bezirk V._______. Von 1991 bis Mitte Juni 2005 habe er als Lehrer im Dorf W._______ im Distrikt X._______ gearbeitet. Er habe zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern sowie seinen Eltern im etwa zwei Stunden entfernten Y._______ gelebt. Seit 1997 habe er regelmässig die Maoisten mit Spenden, Verpflegung, Unterkunft und anderen Dienstleistungen unterstützt. Am 19. Juni 2005 sei er auf dem Heimweg von einer Gruppe beschimpft und misshandelt worden. Am 4. August 2005 hätten die Maoisten eine grosse Versammlung in der Schule einberufen und alle Dorfbewohner zur Teilnahme gezwungen. Das neu renovierte Gebäude sei mit Propagandaaufschriften verunstaltet worden. Die Bilder des Königs seien zerstört worden. Alle Lehrer des Dorfes seien mit Nachdruck dazu aufgefordert worden, die Maoisten finanziell und logistisch zu unterstützen sowie die Schüler das maoistische Gedankengut zu lehren. Am 9. August 2006 sei die Armee ins Dorf gekommen und habe eine Untersuchung dieser Vorfälle eingeleitet. Die Lehrer seien aufgefordert worden, die Ideen der Maoisten nicht mehr zu verbreiten und die Regierung zu unterstützen. Bei dieser Aktion sei das Dorf erneut von den Maoisten aufgesucht worden. Es sei zu Übergriffen an Lehrpersonal gekommen, worauf er sich versteckt und seine Wegreise in die Wege geleitet habe. Aufgrund der beidseitigen Druckversuche und Bedrohungen habe er sich zur Ausreise gezwungen gesehen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen seinen Berufsausweis ein. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. E-5664/2006 C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Beschwerde vom 30. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventuell sei die Sache der Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventuell sei festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland ausgeschafft werden könne. Von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. Mit der Beschwerde wurden ein Empfehlungsschreiben der Schulbehörde, ein Schreiben der Maoisten, fünf Artikel der AG Friedensforschung an der Uni Kassel, ein Brief der Tochter und zwei Fotografien zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2006 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frist zur Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine der Amtssprachen des Bundes. E. Mit Eingabe vom 29. August 2006 wurden die geforderten Übersetzungen nachgereicht. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in E-5664/2006 diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-5664/2006 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers massgeblich verändert. Es sei aufgrund dessen davon auszugehen, dass für Personen, welche die Maoisten lediglich mit Lebensmitteln, Geldbeträgen und Unterkunft unterstützt hätten, keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Sandwichposition" habe sich durch die grundlegende Änderung der Lage in Nepal entschärft. Bei den Bedrohungen und Misshandlungen durch Maoisten handle es sich zudem um eng begrenzte und einmalige Vorkommnisse von jeweils einzelnen Personen und nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsaktion der Maoisten. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Lehrer an einer staatlichen Institution tätig gewesen sei, könne keine landesweite Gefährdung durch Maoisten abgeleitet werden. Allfällig drohenden Behelligungen von dieser Seite könne sich der Beschwerdeführer durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals entziehen. In der Vernehmlassung führte das BFM zudem aus, die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente bezögen sich auf allgemeine Informationen aus öffentlichen Quellen, welche dem BFM bekannt und berücksichtigt worden seien. Die beiden, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Beweismittel bezögen sich auf Gegebenheiten, welche vom BFM nicht bestritten würden. Aus diesen Umständen könne keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Flüchtlingseigenschaft geschlossen und dem Beschwerdeführer fälschlicherweise kein Asyl gewährt worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde, worin im Wesentlichen die Lage in Nepal aufgezeigt und auf einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in das Heimatland beharrt wird, vermögen jedoch an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des BFM nichts zu ändern. Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und gestützt darauf keine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist. Die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 die allgemeine Situation in Nepal ausführlich. Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem- E-5664/2006 ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die kommunistischen Rebellen (Maobaadi) ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Die Neubeststellung des Parlaments zog sich indes in die Länge. Dies deshalb, weil die Parteien und die Maobaadi übereingekommen waren, die Rebellen erst Einsitz in die Regierung nehmen zu lassen, nachdem deren Entwaffnung erfolgt sei. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoistischen Kommunistischen Partei und damit nur gerade zwei weniger als der stärksten Fraktion (Nepal Congress) angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei errangen die ehemaligen Rebellen einen deutlichen Sieg (vgl. Die nepalesische Konstituante stark von den Maoisten geprägt; NZZ Online, International, 15. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der ehemalige Monarch von Nepal das Regierungsgebäude (vgl. Nepals Ex-Monarch zieht aus; NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Am 15. August 2008 wurde der Führer der Maoistischen Kommunistischen Partei, Prachanda, zum Premierminister gewählt. In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftiger Verfolgung besteht. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich ebenso wenig zu ändern vermögen wie die zu den Akten gereichten Dokumente, zumal diese lediglich den von der Vorinstanz nicht angezweifelten Sachverhalt untermauern. Die erhobene Rüge erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers E-5664/2006 demnach zu Recht abgelehnt. Bei diesem Sachverhalt besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- E-5664/2006 heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-5664/2006 Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.2 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.5 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner dreijährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin (...) Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und ist dort als Primarschullehrer tätig gewesen. Zudem ist aufgrund der Akten anzunehmen, dass die religiös angetraute Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder wie auch der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in dessen Heimatdorf und seine Schwester mit Familie im Distrikt Z._______ leben. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu E-5664/2006 Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5664/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Empfehlungsschreiben der Schulbehörde, Schreiben der Maoisten, Brief der Tochter und zwei Fotografien) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 11