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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2008 E-5647/2008

23 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,938 mots·~10 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-5647/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . September 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), angeblich Uganda, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5647/2008 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, angeblich ugandischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), seinen Heimatstaat Ende Juni 2008 und reiste in die Schweiz, wo er am 4. Juli 2008 um Asyl nachsuchte. Am 29. Juli 2008 fand in Altstätten die Empfangsstellenbefragung statt, und am 22. August 2008 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, seine Mutter sei seinerzeit unter dem Verdacht, seinen Vater umgebracht zu haben, aus seinem Geburtsort (...) vertrieben worden. Sein Onkel mütterlicherseits, der ihn hiernach zu sich genommen habe, habe ihm erzählt, die Dorfbewohner wüssten um die Schuld der Mutter wegen eines Schreins in (...), dessen Wächter der älteste Bruder des Vaters sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach (...) gereist, wo der genannte Onkel väterlicherseits ihn zum Schrein geführt habe. Zusammen mit Freunden habe sich der Beschwerdeführer später erneut nach (...) begeben, wo sie den Schrein demoliert und anschliessend in Brand gesteckt hätten. Danach hätten die Dorfbewohner von (...) begonnen, nach ihm zu suchen. Aus Angst, von den Dorfbewohnern wegen der Zerstörung des Schreins geopfert zu werden, habe er Uganda Ende Juni 2008 verlassen. A.b Abklärungen des BFM haben ergeben, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2008 unter der Identität B._______, geboren (...), Uganda, und am 26. Juni 2008 unter den Personalien C._______, geboren (...), Uganda, an der schweizerisch-italienischen Grenze erkennungsdienstlich behandelt und beide Male nach Italien zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verschwieg anlässlich der Befragungen den Aufenthalt in Italien, die beiden Rückweisungen an der Grenze und die Verwendung anderer Identitäten. Aufgrund der Grenzkontrollrapporte wurde am 5. August ein Rückübernahmegesuch an Italien gestellt, dem die dortigen Behörden mit Schreiben vom 27. August 2008 zustimmten. A.c Am 4. Juli wurde der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungs- E-5647/2008 weise Reisepapiere einzureichen. Dieser Aufforderung ist er bis dato nicht nachgekommen. B. Mit Verfügung vom vom 1. September 2008 – gleichentags eröffnet – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2008 (Poststempel: 6. September 2008) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung über das Asylgesuch. Dazu führte er aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass er keine Angehörigen in der Schweiz habe – seine Mutter lebe seit Jahren in der Schweiz – und beantragte die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung entsprechender Beweismittel „bis nächste Woche“, mithin bis zum 12. September 2008. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 gewährte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer eine Frist bist zum 15. September 2008, innert welcher er ein Identitätsdokument beizubringen sowie die genaue Adresse und den Aufenthaltstitel der Mutter zu bezeichnen habe. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt E-5647/2008 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Vorinstanz trat in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG sowie unter Ausschluss der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2008 nicht ein. Gemäss der erstgenannten Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Keine Anwendung findet diese Norm, wenn in der Schweiz nahe Angehörige der asylsuchenden Person, respektive Personen, zu denen sie eine enge Beziehung hat, leben, wenn sie offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt oder wenn Hinweise bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG). E-5647/2008 4. 4.1 Das BFM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da dieser sich vor der Einreise in Italien aufgehalten habe. Die italienischen Behörden hätten sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Sodann habe der Bundesrat Italien – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten – am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er immer in die Schweiz habe kommen wollen, sich in Italien nicht lange aufgehalten habe und dort auch niemanden kenne, spreche nicht gegen eine Rückkehr dorthin. Weder verfüge der Beschwerdeführer in der Schweiz über nahe Angehörige oder Personen, zu denen er eine nahe Beziehung habe, noch trete seine Flüchtlingseigenschaft offensichtlich zutage, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Schliesslich seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Der Rechtsmitteleingabe ist zu entnehmen, dass in der Person seiner Mutter eine nahe Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe. Damit wird sinngemäss eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM geltend gemacht, da der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG diesfalls gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG die Anwendung verwehrt bliebe. Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt. Es stellt somit sich einzig die Frage nach der Anwendbarkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten sowie der weiteren Ausnahmebestimmungen. Der Beschwerdeführer bringt – wie ausgeführt – vor, seine Mutter lebe seit vielen Jahren in der Schweiz. In diesem Zusammenhang ist die Frage von Bedeutung, wie weit die Vorinstanz zu weiteren Nachforschungen betreffend den Verbleib der Mutter des Be- E-5647/2008 schwerdeführers verpflichtet gewesen wäre. Zwar obliegt den Asylbehörden gemäss der Untersuchungsmaxime grundsätzlich die vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Untersuchungspflicht findet indessen ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend besteht kein einziger, über die blosse Behauptung des Beschwerdeführers hinausgehender Hinweis, dass sich dessen Mutter in der Schweiz aufhält. So sind Nachforschungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts, mittels denen die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, ohne jedes Ergebnis geblieben. Eine Person namens D._______ scheint in der Schweiz nirgends registriert zu sein, noch hat sie hier jemals ein Asylverfahren durchlaufen. Der Beschwerdeführer selbst ist – entgegen seiner Zusicherungen – der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Androhungsgemäss ist deshalb gestützt auf die bestehende Aktenlage zu entscheiden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über nahe Angehörige noch über Personen verfügt, zu denen er eine enge Beziehung hat. Sodann hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage trete (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG). Auch ist die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen, wonach in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe und keine gegenteiligen Hinweise vorlägen (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG). Der Beschwerdeeingabe sind keine Argumente zu entnehmen, aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG sind nach dem Gesagten nicht erfüllt, der auf Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gestützte Nichteintretensentscheid des BFM ist somit zu Recht erfolgt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis E-5647/2008 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer mit Italien in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Italien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat. 6. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5647/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (vorab per Fax, Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (vorab per Fax, in Kopie) - (...) (vorab per Fax, in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Seite 8

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