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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2008 E-5644/2008

9 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,086 mots·~10 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-5644/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Kamerun, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

- E-5644/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes und der Ankunft am Flughafen (...) nicht kennt, dass er am 16. August 2008 am Flughafen (...) um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer im Flughafen (...) durch das BFM am 18. August 2008 und am 25. August 2008 zu den Asylgründen befragt wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, die Polizei und die Gendarmerie würden ihn in seinem Heimatland umbringen wollen, da er eine Führungsposition des Southern Cameroons National Council (SCNC) bekleidet habe, dass für den wesentlichen Inhalt der Vorbringen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhaltszusammenfassung in der Verfügung des BFM vom 29. August 2008, S. 2) und die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen auf seinen Namen ausgestellten Mitgliederausweis des SCNC sowie ein Schreiben des SCNC vom 22. August 2008 zu den Akten gab, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 29. August 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu ge- - E-5644/2008 nügen, da sie nicht nachvollziehbar, äusserst unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien, dass die Geltendmachung einer Führungsposition nicht zu überzeugen vermöge, wenn der Beschwerdeführer zu seinen Tätigkeiten lediglich angebe, er habe Flugblätter verteilt und die Leute über das SCNC informiert, jedoch keine konkreten Aussagen zur Führungsposition mache und die Angaben auf konkrete Fragen zum SCNC äusserst dürftig ausgefallen seien und keine Internas beinhalten würden, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, die zur Führungsequipe des SCNC gehört haben wolle, dass er zudem auf konkrete Fragen dahingehend ausgewichen sei, indem er die gestellte Frage nicht beantwortet, sondern allgemein unspezifisch ausgesagt habe, dass er weiter nicht in der Lage gewesen sei, den Mitgliederausweis des SCNC zu beschreiben und weder das Emblem seiner Organisation gekannt habe noch die Grundzüge des Ausweises habe bezeichnen können, sondern lediglich erklärt habe, den Ausweis nachträglich noch einzureichen, dass auf dem am 28. August 2008 nachgereichten Mitgliederausweis als Ausstellungsdatum der 20. August 2008 aufgeführt sei, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 1997 Mitglied des SCNC und seit dem Jahre 2000 "Organising Secretary" habe gewesen sein wollen, dass weder der Mitgliederausweis des SCNC, der kein amtliches Dokument darstellen würde, noch das Schreiben des SCNC, das als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden müsse, als Beweismittel herangezogen werden könnten, dass das Schreiben des SCNC wesentlich ausführlicher ausgefallen sei als die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und die Ausführungen im Schreiben teilweise nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen würden, dass das Schreiben vielmehr das Bild einer ganz anderen Person als des Beschwerdeführers vermitteln würde, wenn darin festgehalten werde, er habe eine Serie von heimlichen Meetings erfolgreich organi- - E-5644/2008 siert und der Beschwerdeführer selbst dies mit keinem Wort erwähnt habe, dass im Schreiben des SCNC entgegen den Angaben des Beschwerdeführers weiter ausgeführt werde, er habe ein florierendes Geschäft betrieben, mit Waren gehandelt, öffentliche Transporte getätigt, seine Lastwagen seien regelmässig für Transporte des SCNC gebraucht und seine Geschäftsräume für die Aufbewahrung von Propagandamaterial und für Meetings genutzt worden, dass er im Weiteren nicht plausibel habe erklären können, wie er Kamerun verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei, dass er sich nach eigenen Angaben nicht habe erklären können, wie er in Douala ins Flugzeug gekommen sei, dass er angegeben habe, nie einen Reisepass und ein Flugticket besessen zu haben, dass gemäss Angaben der Flughafenpolizei auf dem Flughafen (...) bei der Ankunft des Fluges aus Kamerun eine vorgelagerte Grenzkontrolle stattgefunden habe und der Beschwerdeführer somit zu diesem Zeitpunkt im Besitze eines gültigen Reisepasses und eines Flugscheines gewesen sein müsse, dass für die weitere Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auf deren Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit vom 5. September 2008 in englischer Sprache verfassten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon die vorläufige Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, - E-5644/2008 dass er in der Rechtsmitteleingabe vorerst zusammenfassend den von ihm geltend gemachten Sachverhalt ausführt und beteuert, seine Vorbringen entsprächen der Wahrheit, dass er im Weiteren einzelne Sachverhaltselemente, die dem BFM unglaubhaft erschienen, durch seine Sichtweise zu erklären versucht, dass auf die Begründung in der Rechtsmitteleingabe, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung ergeben und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie- - E-5644/2008 den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 AsylG und somit an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter asylrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos zu bezeichnen sind und sich die - zum Teil weitausholenden - Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, den Wahrheitsgehalt der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in überzeugender Weise den Erwägungen der Vorinstanz stichhaltige Erklärungen entgegenhalten zu können, dass etwa nicht zu überzeugen vermag, wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe anlässlich der Anhörungen sein Engagement für den SCNC nicht so detailliert geschildert, weil er verängstigt und verwirrt gewesen sei, dass er auch nicht plausibel erklären kann, weshalb das Unterstützungsschreiben des SCNC von seinen eigenen Angaben in wesentlichen Elementen erheblich abweicht, - E-5644/2008 dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage klarereweise nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer müsste in seinem Heimatland begründeterweise ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne befürchten, dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 VwVG), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig - E-5644/2008 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Kamerun über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, wie er ohne Pass und Flugschein am Flughafen (...) hätte aus dem Flugzeug gelangen können, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, - E-5644/2008 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die weiteren Anträge (5 bis 7) in der Rechtsmitteleingabe hinfällig sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) - E-5644/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch (...), (...), (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - die (...), (...), (...) (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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