Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5642/2012
Urteil v o m 9 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2012 / N (…).
E-5642/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reichte am 25. Juli 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 23. August 2012 wurde er summarisch befragt und am 11. Oktober 2012 zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 (eröffnet am 22. Oktober 2012) trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben (Art. 52 und Art. 108 VwVG Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdevoraussetzungen sind insoweit erfüllt.
E-5642/2012 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei einem Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Die Flüchtlingseigenschaft ist insoweit im Beschwerdeverfahren Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
E-5642/2012 4. 4.1 Entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapiere liegen praxisgemäss vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie dazu nicht in der Lage ist, weil sie die Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, sich aber umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6). 4.2 Der Beschwerdeführer gibt an, keine Zeit gehabt zu haben, seine ID- Karte zuhause zu suchen, da er so schnell wie möglich habe flüchten müssen. Er legt indessen mit keinem Wort dar, dass und inwiefern er sich ohne Verzug und ernsthaft darum bemüht habe, ein Reise- oder Identitätspapier innert angemessener Frist zu beschaffen. Eigenen Angaben zufolge hatte er bis zu seiner Flucht mit seiner Mutter und seiner Schwester in Kaduna-City zusammengelebt. Seine Schwester sei (…) erschossen worden. Es erstaunt daher sehr, dass er seit der Flucht angeblich keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter haben soll. Er erklärt diesen Umstand denn auch in keiner Art und Weise. Des Weiteren sind seine Angaben widersprüchlich. Anlässlich der Befragung gab er an, dass seine Mutter immer noch an derselben Adresse lebe, bei der Anhörung indes, dass er nicht wisse, ob das Haus niedergebrannt sei. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass der Beschwerdeführer sich um die Beschaffung seiner Reise- oder Identitätspapiere nicht ernsthaft bemüht hat und deshalb keine entschuldbaren Gründe im Sinn Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. 5. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist das Asylgesuch trotz (unentschuldigter) Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Sommer 2012 in Kaduna-City eine Moschee in Brand gesetzt zu haben und deshalb von Mitgliedern der muslimischen Gruppe Boko Harem gesucht worden zu sein. Die Vorinstanz hielt dagegen in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2012 fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Kaduna stamme, da er mehrere Fragen zu der Stadt weder korrekt noch detailliert habe beantworten können.
E-5642/2012 Ferner seien seine Ausführungen zu den Vorfällen mit den Boko Haram tatsachenwidrig und realitätsfremd ausgefallen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Kaduna-City gelebt hat, da sich seine Vorbringen als unglaubhaft erweisen. So schildert er die Ereignisse äusserst unsubstantiiert, plakativ und lässt jegliche Realkennzeichen vermissen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er detailliert Auskunft zu den Vorkommnissen hätte geben können. Seine Schilderungen beschränken sich indes auf eine chronologische Auflistung von Sachverhaltselementen, die er ohne Weiteres auch einer der zahlreichen Zeitungsberichten zu den Vorfällen hat entnehmen können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass seine Ausführungen zu den Ereignissen mit den Boko Haram unglaubhaft sind. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen und die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
E-5642/2012 ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
E-5642/2012 chen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-5642/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons Aargau.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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