Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5632/2008 Urteil v om 3 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A. _______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2008 / N (…).
E5632/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein in B. _______ (C. _______) geborener ethnischer (…) afghanischer Staatszugehörigkeit, verliess C. _______ eigenen Angaben zufolge im März / April 2006 und lebte während eines Jahres versteckt in D. _______, bevor er über ihm unbekannte Transitländer am 16. Mai 2006 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Mai 2006 wurde er (…) summarisch befragt und am 19. Juli 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale Migrationsbehörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei [in] C. _______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise mit einem Flüchtlingsausweis gelebt. Zu Problemen sei es gekommen, da er mit E. _______ (…), eine Liebesbeziehung unterhalten habe. Obschon E. _______ [dem] F. _______ zunächst versprochen gewesen und später mit ihm verheiratet worden sei, habe der Beschwerdeführer vor und nach der Hochzeit insgesamt dreimal mit ihr geschlafen, zuletzt während der Festlichkeiten zum Neujahrsfest (Newroz) im März 2005. Bei dieser letzten Intimität habe G. _______ sie überrascht und mit einem Messer angegriffen. Der Beschwerdeführer habe jedoch entkommen und bei einem Freund untertauchen können, bevor er fünf Tage später das Land verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 4. August 2008 – am folgenden Tag eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 16. Mai 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Septem ber 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung vom 4. August 2008 sei im Umfang der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E5632/2008 D. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. September 2008 verwies die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2008 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen auf ihn lautenden afghanischen Reisepass zu den Akten reichen. G. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2011 im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
E5632/2008 vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. In der angefochtenen Verfügung verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) beantragen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2) blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Und auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Es ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E5632/2008 3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem unlängst ergangenen Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E7625/2008) eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert (vgl. hierzu Ziff. 4.5.1). 4.3. Bereits zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung wurde die allgemein angespannte Sicherheitslage in Afghanistan in Anlehnung an die damals gültige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2003 Nr. 10) vom BFM nicht in Zweifel gezogen. Indessen stellte die Vorinstanz fest, aufgrund verschiedener Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers ergäben sich erhebliche Zweifel am geltend gemachten Lebenslauf, seiner Herkunft und seiner persönlichen Situation. Weiter ging sie davon aus, dass in gewissen Landesregionen Afghanistans die Situation nicht permanent instabil sei und ein Vollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Die Situation in der nördlichen Provinz H. _______ wurde als grundsätzlich sicher bezeichnet, weshalb sich der Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erweise, zumal der junge, gesunde und ledige Beschwerdeführer auf eine solide Schulbildung sowie auf eine gewisse Berufserfahrung zurückgreifen könne. Schliesslich habe er sein ganzes Leben [in] C.
E5632/2008 _______ verbracht, sei im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung und verfüge dort über ein verwandtschaftliches wie soziales Beziehungsnetz. Somit könne er gegebenenfalls auch [nach] C. _______ zurückkehren. 4.4. Vorab ist – unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den vorinstanzlichen Erwägungen – die Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs [nach] C. _______ zu prüfen. 4.4.1. Der Beschwerdeführer hält einer Rückkehr [nach] C. _______ in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, aufgrund seiner geheimen Liebesbeziehung mit E. _______ müsse er dort befürchten, von G. _______ und vor allem (…) wegen Ehrverletzung getötet zu werden. Hinsichtlich dieses Einwandes ist darauf hinzuweisen, dass mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. August 2008 von der Vorinstanz festgestellt worden ist, dass die geltend gemachten Asylvorbringen und die darauf basierende Furcht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen (vgl. A13 S. 3 f.; in der angefochtenen Verfügung unzutreffend zitiert im Sinne der fehlenden Glaubwürdigkeit, [vgl. A13 S. 4]). Es erübrigt sich daher, auf diese Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen, da diese nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden können (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 F.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). 4.4.2. Im Hinblick auf die angefochtene Verfügung ist wiederum festzustellen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend eine dem Beschwerdeführer angeblich mögliche Rückkehr [nach] C. _______ als offensichtlich unbehelflich zu bezeichnen sind. Weder hat das BFM eine Wegweisung in den Drittstaat C. _______ verfügt noch besteht aufgrund der Akten überhaupt ein Anlass zur Annahme, vorliegend wären gegebenenfalls die Anforderungen für eine Drittstaatwegweisung erfüllt. 4.4.3. Entsprechend dem vorliegenden Anfechtungsobjekt respektive der Beschwerdebegehren wird nachstehend einzig die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan zu prüfen sein. 4.5.
E5632/2008 4.5.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
E5632/2008 Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 4.5.2. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei in B. _______ (C. _______) geboren und aufgewachsen, seine Familie stamme jedoch aus der afghanischen Region H. _______. Diese Angaben zog das BFM in der angefochtenen Verfügung in Zweifel mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kaum über Afghanistan Bescheid wisse. Selbst wenn er seit jeher [in] C. _______ gelebt habe, könne doch von ihm erwartet werden, dass er sich für die Vergangenheit und die Herkunft seiner Eltern interessieren würde, zumal er in einem afghanischen Milieu aufgewachsen sei. Woraus das BFM diese Erkenntnisse über das soziale Umfeld des Beschwerdeführers ableitet, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. So hat dieser an keiner Stelle der Befragungen auch nur angetönt, Kontakte zur afghanischen Diaspora [in] C. _______ unterhalten zu haben. Ebenso wenig kann pauschal angenommen werden, dass es jeder im Ausland lebenden Person ein Anliegen sei, Nachforschungen zu Herkunft und Vergangenheit ihrer Eltern anzustellen. Demgegenüber erscheint die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer sich an der (…) Gesellschaft orientiert habe, nachvollziehbar. Das Vorhaben, [in] C. _______ zu studieren sich auf diese Weise dort eine Zukunft aufzubauen, entspricht durchaus dem Verhalten, das von einer vollständig in einem Drittstaat sozialisierten Person zu erwarten ist. Als starkes Indiz für den Wahrheitsgehalt der behaupteten Herkunft ist zudem der mit Eingabe vom 6. Juli 2011 eingereichte afghanischen Reisepass zu werten. Das Dokument weist keinerlei formale Fälschungsmerkmale auf, enthält mehrere Sicherheitszeichen und wurde gemäss Stempelung vom Konsulat in Genf ausgestellt. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein echtes Dokument handelt. Zwar ist der Einwand des BFM, wonach der im Reisepass vermerkte Geburtsort nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen, nicht von der Hand zu weisen. So hat dieser bei beiden Befragungen bekräftigt, in B. _______ geboren zu sein (A1 S. 1; A12 S. 6) wohingegen im genannten Reisedokument H. _______ als Geburtsort
E5632/2008 aufgeführt ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Einträge auf Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens auf Frage nach seinem Geburtsdatum mit (…) (A1 S. 1) lediglich ein Zeitfenster zu bezeichnen vermochte und im vorliegenden Ausweisdokument – offenbar mangels genauerer Angaben – der 1. (…) als solches bezeichnet wurde. Wenngleich die Personalien anhand der Angaben des Beschwerdeführers eingesetzt wurden, so ist doch zumindest davon auszugehen, dass dieser seine Staatsangehörigkeit zu belegen hatte. Ungeachtet der vom BFM bemängelten Unstimmigkeiten ist der vorliegende, authentisch wirkende Reisepass geeignet, die afghanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu belegen. 4.5.3. Nach erfolgter Feststellung, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, bleibt zu prüfen, aus welcher Region der Beschwerdeführer respektive seine Familie stammt. Wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend festgehalten wurde, leuchtet angesichts der zum Zeitpunkt der Befragungen geltenden Rechtsprechung nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer ausgerechnet H. _______ als Herkunftsort hätte nennen sollen, hätte er mit unwahren Angaben seine Chancen im Asylverfahren erhöhen wollen. In EMARK 2006 Nr. 9 stellte die ARK Anfangs 2006 eine Zunahme der allgemeinen Gewalt im Land seit Frühjahr 2005 und prekäre Situationen hinsichtlich des Sicherheitsniveaus in allen Provinzen fest. Zumutbar sei der Wegweisungsvollzug noch für Rückkehrer in Regionen Afghanistans, in denen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten mehr verzeichnet worden seien oder die nicht eine dauerhafte Instabilität aufwiesen, sofern die Personen aus diesen Regionen stammten und die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten restriktiven Voraussetzungen erfüllt seien. Gemeint waren die Provinz Kabul, die Provinzen nördlich der Hauptstadt (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul), die Regionen von Samangan, die nicht Teil des Hazarajat bildeten, sowie die Provinz Herat. Vor diesem Hintergrund hätte wohl kaum ein Asylbewerber wahrheitswidrig behauptet, er stamme ausgerechnet aus einer der – seinerzeit als relativ sicher geltenden – Nordprovinzen. Gewiss hätte
E5632/2008 auch der Beschwerdeführer namentlich eine von den Taliban regierte Provinz im Süden des Landes genannt, wäre ihm an der Täuschung der Asylbehörden gelegen. Zusammenfassend besteht damit kein Grund, an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus der Provinz H. _______ zu zweifeln. 4.6. Hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs an einen Ort ausserhalb der Herkunftsprovinz hat sich das BFM in der angefochtenen Verfügung – unter Hinweis auf angeblich unglaubhafte Gesuchsvorbringen und namentlich auf ein angeblich täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers – einer entsprechenden Prüfung faktisch enthalten. Die Begründung, weshalb auf eine einlässliche Prüfung des Wegweisungsvollzuges verzichtet werden könne, vermag aufgrund der vorliegenden Akten in keiner Weise zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, über ein allfälliges familiäres Beziehungsnetz in Afghanistan zu berichten, ist – wie unter Ziffer 4.5.2 dargestellt – durch seinen dauerhaften Aufenthalt im Iran hinreichend erklärt. Mit Sicherheit kann vorliegend nicht leichthin davon ausgegangen werden, die strengen Anforderungen für einen Wegweisungsvollzug an einen Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz seien erfüllt. Zunächst besteht aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer verfüge in einer der bisher als sicher erachteten Provinzen Afghanistans oder in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit der Sicherung seines Existenzminimums. Letzteres umso weniger, da der Beschwerdeführer offenbar nie in Afghanistan gelebt hat. 4.7. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 4. August 2008 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E5632/2008 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 6.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten, gemäss welchen keine Kostennote vorliegt, zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E5632/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: