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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2023 E-5630/2022

7 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,147 mots·~11 min·2

Résumé

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5630/2022

X_START Urteil v o m 7 . März 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Giulia Marelli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; (Asylverfahren); N (…).

E-5630/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 2. November 2021 zu seinen Asylgründen befragt. B. Mit Verfügung vom 7. März 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 6. April 2022 erhob der Beschwerdeführer am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. D. Mit Verfügung vom 28. April 2022 hob das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels seinen Entscheid vom 7. März 2022 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Schreiben vom selben Datum forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die Beweismittel bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten hängigen Gerichtsverfahren zu seiner Person bis am 19. Mai 2022 einzureichen. E. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist. F. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer dem SEM verschiedene Beweismittel ein. G. Im Schreiben an das SEM vom 18. November 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 24. Oktober 2022 einen Brief an das BAZ B._______ geschickt, welcher jedoch nicht habe zugestellt werden können und an ihn retourniert worden sei. Er habe im Internet keine genaue Adresse finden können und bitte um Mitteilung der genauen Adresse der für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständigen Person.

E-5630/2022 H. Mit einer als Verwaltungsbeschwerde betreffend Rechtsverzögerung bezeichneten Eingabe vom 6. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei festzustellen, dass die fehlende Reaktion seitens des SEM sowie die überlange Bearbeitungszeit seines Asylgesuchs eine Rechtsverzögerung darstelle. Es sei weiter seitens des SEM in einer vom Gericht als angemessen erachteten Frist eine Antwort auf sein Asylgesuch zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben an das SEM (BAZ B._______) vom 24. Oktober 2022 ein, in welchem er sich nach dem Verfahrensstand erkundigt und auf ein Schreiben vom 9. August 2022 Bezug nimmt, in dem er ebenfalls um Auskunft zum Stand seines Verfahrens gebeten habe. I. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2022 lud das Gericht das SEM zur Vernehmlassung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 28. Dezember 2022 führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Juni 2022 rund dreissig nicht sortierte, nicht übersetzte und nicht kontextualisierte Beweismittel eingereicht, die zudem unvollständig seien. Dies bedeute einen zusätzlichen administrativen Aufwand und führe zu längeren Bearbeitungszeiten. Im Übrigen sei es aufgrund der aktuellen Migrationslage stark belastet. K. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen einer Replik zur Vernehmlassung zu äussern oder gegebenenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen, wobei bei Verzicht das Festhalten an der Beschwerde angenommen werde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

E-5630/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 27. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist am 7. März 2022 erstmals erlassen, am 28. April 2022 jedoch wieder aufgehoben worden. Somit steht der Erlass der Verfügung aktuell aus. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden

E-5630/2022 Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.3). 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache

E-5630/2022 objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. November 2022 mitgeteilt, dass er am 24. Oktober 2022 einen Brief an das BAZ B._______ geschickt habe, welcher retourniert worden sei. Als Begründung sei auf dem Kuvert «Retour à l’expéditeur, Transfert au canton VD» gestanden, was bedeute, dass sein Asylgesuch nun im Kanton Waadt in Bearbeitung sei, wobei keine Adresse genannt worden sei. Aus diesem Grund habe er das SEM am 18. November 2022 schriftlich um Zuständigkeitsabklärung bezüglich seines Asylgesuchs gebeten. Die ausgebliebene Reaktion seitens des SEM sowie die lange Bearbeitungszeit seines Asylgesuchs stellten eine Rechtsverzögerung dar und seien unverständlich sowie psychisch für ihn unerträglich. Im Übrigen werde er daran gehindert, allfällige neue Beweismittel und Auskünfte einzureichen. 4.2 Nach Prüfung der Akten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet: 4.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer angibt, sich am 9. August 2022 erstmals nach dem Verfahrensstand erkundigt zu haben. Das entsprechende Auskunftsbegehren findet sich in den vorinstanzlichen Akten nicht und wurde auch der vorliegenden Beschwerdeeingabe nicht beigelegt. Es lässt sich somit nicht eruieren, ob und in welcher Form diese Anfrage tatsächlich erfolgt beziehungsweise bei der Vorinstanz eingetroffen ist. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist. Das zweite Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2022 wurde der Vorinstanz aus unklaren Gründen nicht zugestellt respektive an den Beschwerdeführer retourniert

E-5630/2022 (vgl. oben E. 4.1); erst das Schreiben vom 18. November 2022, das an die Adresse des SEM in Bern-Wabern gesendet wurde, liegt in den Akten vor. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde innert kürzester Zeit nach seiner – mutmasslich ersten von der Vorinstanz erhaltenen – Anfrage um Auskunft zum Verfahrenstand erhoben hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht erwarten, dass die Vorinstanz ihm unverzüglich beziehungsweise in weniger als zwei Wochen Auskunft erteilt. In Bezug auf seine geltend gemachten früheren Anfragen wäre es ihm zudem zuzumuten gewesen, selbst Bemühungen zu unternehmen, um die Zustelladresse der Vorinstanz beziehungsweise der zuständigen Behörde seines Zuweisungskantons in Erfahrung zu bringen, zumal die Asylsuchenden grundsätzlich über die entsprechenden Anlaufstellen informiert werden. Dies zeigt im Übrigen auch sein Schreiben vom 18. November 2022, welches der Vorinstanz korrekt zugestellt worden ist. 4.4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass auch die ersten beiden Anfragen des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz eingetroffen seien beziehungsweise ihm deren korrekte Zustellung nicht zumutbar oder möglich gewesen sei, kann in der Sache selbst die bisherige Verfahrensdauer von rund sieben Monaten – zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe – nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist auch, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens am 28. April 2022 mit Schreiben von demselben Datum bat, die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten und im Schreiben definierten Beweismittel bis am 19. Mai 2022 einzureichen. Der Beschwerdeführer hat hierauf am 19. Mai 2022 um eine Fristverlängerung um eine Woche gebeten. Schlussendlich hat er am 8. Juni 2022 – mithin verspätet – verschiedene Beweismittel eingereicht. Wie sich aus den Akten sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz ergibt, handelt es sich um rund dreissig Dokumente, die weder sortiert noch in eine Amtssprache übersetzt sind. Im Übrigen erweisen sie sich auch als unvollständig, zumal nicht alle im Schreiben der Vorinstanz vom 28. April 2022 aufgeführten Dokumente eingereicht wurden (vgl. SEM-Akten […]). Im Lichte des Gesagten sowie der Komplexität des Falls liegt unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine Rechtsverzögerung vor.

E-5630/2022 5. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 6. Dezember 2022 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist. 7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren. 8. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5630/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Giulia Marelli

Versand:

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