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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2015 E-563/2015

24 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,490 mots·~22 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-563/2015

Urteil v o m 2 4 . September 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet) (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2015 / N (…).

E-563/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 2013 und reiste über Dram nach Nepal, wo er sich nach seiner Flucht während knapp viereinhalb Monaten aufgehalten haben will. Von dort aus setzte er seine Reise über ihm unbekannte Länder fort und gelangte am 8. Mai 2014 in die Schweiz. Am 9. Mai 2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung am 11. Juni 2014 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______, Tibet, wo er vor seiner Flucht zusammen mit seiner verwitweten Mutter und seiner Schwester gelebt und mit diesen zusammen Landwirtschaft betrieben habe. Die Schule habe er nur drei Jahre lang besucht. [Ende] 2013 habe er in E._______ an einer [Gedenkfeier] teilgenommen. Dort sei gesungen und getanzt worden. Auch er habe ein Loblied für den Dalai Lama angestimmt. Zudem sei ein Weihrauchritual durchgeführt worden. Plötzlich sei das chinesische Militär aufgetaucht, habe den Veranstalter gesucht und diesen sowie den Beschwerdeführer und seinen Kollegen, die gerade am Singen gewesen seien, festgehalten. Daraufhin sei es zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Teilnehmern der Gedenkfeier und den Soldaten gekommen. Auch der Beschwerdeführer habe einen Soldaten geschlagen, woraufhin ihm schliesslich die Flucht zurück in sein Heimatdorf gelungen sei. Als seine Mutter am darauffolgenden Tag beim Einkaufen vernommen habe, dass der Kollege des Beschwerdeführers inzwischen festgenommen worden sei, habe sie dem Beschwerdeführer zur Flucht geraten. Sein Onkel mütterlicherseits, welcher in Dram wohne, habe ihm schliesslich dabei geholfen. Im Übrigen habe er vor dieser Gedenkfeier nie Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden oder sonstigen Personen gehabt. B. Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person am 19. Juni 2014 ein 60-minütiges Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Die sachverständige Person erstellte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich dieses Interviews eine schriftliche Evaluation

E-563/2015 des Alltagswissens. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. C. Am 14. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz einlässlich zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Am Ende dieser Anhörung wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Vorinstanz nach der Kurzbefragung am 11. Juni 2014 Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft gehegt habe, weshalb am 19. Juni 2014 – anlässlich eines Telefongesprächs mit einer sachverständigen Person – sein Alltagswissen über Tibet evaluiert worden sei. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Qualifikation der mit der Alltagswissensevaluation betrauten Person offengelegt und diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Die Evaluation als solche wurde ihm aufgrund von Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar nicht zur Einsicht vorgelegt. Indes wurde ihm der wesentliche Inhalt der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern. So wurde er einleitend darauf hingewiesen, dass die sachverständige Person zusammenfassend zum Schluss gekommen sei, die Wahrscheinlichkeit, dass er im von ihm behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei aufgrund seiner Angaben anlässlich des Gesprächs vom 19. Juni 2014 klein. Insbesondere die Beschreibung seines angeblichen Wohnortes und dessen nächster Umgebung (Flüsse, Berge, Vegetation, umliegende Städte und Bezirke) sei nach Ansicht der sachverständigen Person mehrfach unzutreffend und unzureichend. Zudem seien seine Ausführungen zur Landwirtschaft in seiner Region (Grösse des Landes, angebaute Getreidesorten, gehaltene Tiere, Verkauf der Ernte) grösstenteils realitätsfremd ausgefallen. Auch seine Angaben zu den Lebensmittelpreisen, zur in der Region üblichen Kleidung, zum Transport, zu den Fernsehsendungen und zur Beschaffung eines Personalausweises seien nicht korrekt respektive unplausibel gewesen. Ferner sei es nicht mit dem tibetischen Alltag vereinbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die in der in China gesprochenen tibetischen Sprache üblicherweise verwendeten chinesischen Lehnwörter kenne, nie im Dorfladen gewesen sein und sein Dorf nur einmal verlassen haben will, um in eine grössere Stadt in der Umgebung zu fahren. Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass die Vorinstanz aufgrund seiner Angaben davon ausgehe, er stamme nicht aus der Volksrepublik China und täusche die Behörden über seine tatsächliche Herkunft.

E-563/2015 D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 – eröffnet am 16. Januar 2015 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei – vor dem Hintergrund der Evaluation seines Alltagswissens – klein. So sei die mit dieser Evaluation betraute sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass seine Angaben zu seinem Heimatdorf und zu dessen geografischer Umgebung, zur Landwirtschaft, zum Erhalt des Personalausweises sowie zu Alltäglichem – wie Einkaufen, Preise und Fernsehen – grösstenteils unzureichend, lückenhaft und falsch gewesen seien. Auch dürften von einer Person, die 28 Jahre bis zu ihrer Ausreise im Gebiet von E._______ verbracht habe, bessere Chinesischkenntnisse erwartet werden. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Resultat der Alltagswissensevaluation habe der Beschwerdeführer daran festgehalten, aus Tibet zu stammen, habe indes nichts Substanzielles vorgebracht, um seine behauptete Herkunft zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Deshalb müsse gestützt auf das eindeutige Ergebnis der Evaluation davon ausgegangen werden, dass er nicht aus Tibet und somit nicht aus der Volksrepublik China stamme respektive nicht dort sozialisiert worden sei. Für diese Einschätzung sprächen auch seine oberflächlichen und unsubstantiierten Aussagen zum Reiseweg und insbesondere zur illegalen Ausreise aus Tibet, seine Behauptung, nicht zu wissen, wo in Nepal er sich während viereinhalb Monaten aufgehalten habe und über welche Transitländer er von dort aus in die Schweiz gereist sei, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht und diesbezüglich keine überzeugende Erklärung vorgebracht habe. Schliesslich seien auch seine Asylgründe nicht glaubhaft, habe er diese doch undifferenziert, substanzarm und widersprüchlich geschildert. Aufgrund des Ergebnisses des Alltagswissenstests, des unglaubhaften Reisewegs, der fehlenden Identitätspapiere und der unglaubhaften Asylgründe sei somit zusammenfassend auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jemals in der von ihm angegebenen Region gelebt habe und ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei. Vielmehr bestünden Indizien für eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien. Vor diesem Hintergrund sei von einer unbekannten Staatsangehörigkeit des Be-

E-563/2015 schwerdeführers auszugehen. Da dieser Status auf eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz, zu prüfen, ob im tatsächlichen Heimatstaat flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. E. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe bei der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 (Poststempel) – von dieser am 27. Januar 2015 gestützt auf Art. 8 VwVG ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – an und beantragte sinngemäss, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass er über Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) verfüge. In seiner Eingabe vom 23. Januar 2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im Rahmen seines Asylverfahrens stets die Wahrheit gesagt. Er stamme tatsächlich aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______, Tibet, und habe wegen einer Auseinandersetzung mit den chinesischen Soldaten anlässlich einer [Gedenkfeier] aus seinem Heimatland fliehen müssen. Obwohl er seit seiner Geburt in B._______ gelebt habe, seien seine Kenntnisse der Geographie beschränkt. So sei er nur kurze Zeit in der Schule gewesen und könne lediglich angeben, was er von seinen Eltern gehört habe. In seinem Dorf werde der Fluss "(...)" genannt, wie er anlässlich der letzten Anhörung auch gesagt habe. Beim Telefongespräch habe er verstanden, dass er die wichtigste Touristenattraktion in Tibet angeben müsse, weshalb er den Berg "[Name des ersten Bergs]" und nicht die Berge in seiner Region genannt habe. So sei ihm sehr wohl bewusst, dass der "[Name des ersten Bergs]" nicht in der Nähe seines Heimatdorfes liege. Ein wichtiger Berg in der Nähe seines Heimatdorfes sei der "[Name des zweiten Bergs]". Bezüglich der Lebensmittelpreise sei darauf hinzuweisen, dass diese – wie dies auch in der Schweiz der Fall sei – je nach Laden variieren könnten. Er habe ohnehin lediglich die Preise genannt, die er von seiner Mutter kenne, habe doch ausschliesslich sie die Einkäufe besorgt. Bei seinem Besuch in E._______ habe er schon geplant, das "(...)"-Kloster zu besuchen. Leider sei dies aufgrund der Auseinandersetzungen mit dem chinesischen Militär nicht mehr möglich gewesen. Zum Argument, von einem 28-jährigen Mann könnten mehr Kenntnisse der chinesischen Sprache, des Fernsehprogramms und der Geographie im Ort seiner Hauptsozialisation erwartet werden, sei auszuführen, dass eine 28jährige Person in Tibet nicht mit einer gleichaltrigen Person in der Schweiz

E-563/2015 vergleichbar sei. So habe er nicht die gleichen Möglichkeiten gehabt wie die Menschen in der Schweiz, habe er doch immer mit seiner Mutter zusammengelebt, keine gute Bildung genossen und immer nur in der Landwirtschaft gearbeitet. Da er sich in Tibet politisch betätigt habe, sei ihm Asyl zu gewähren. In jedem Fall sei aber seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, da er wegen der illegalen Ausreise aus seinem Heimatland subjektive Nachfluchtgründe habe. F. In seiner Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2015 den Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 VwVG genüge und in jedem Fall fristgerecht sei, weshalb es diese als Beschwerde entgegennehme und sich dafür zuständig erkläre. Ferner stellte es fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Schliesslich wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdefrist noch bis mindestens am 13. Februar 2015 laufe, und gab ihm die Möglichkeit, seine Beschwerde innerhalb dieser Frist zu ergänzen. G. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 (Poststempel) wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und trug in Ergänzung zu seiner Eingabe vom 23. Januar 2015 vor, dass er wirklich aus Tibet stamme und keine Identitätskarte oder andere Dokumente habe, weil er plötzlich habe fliehen müssen. Zudem leide er unter Depressionen. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer – unter Androhung, im Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde einzutreten – zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600. auf. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung innert Frist nach. I. Das Gericht bot der Vorinstanz daraufhin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2015 – dem Beschwerdeführer am 25. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt – führte diese aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten.

E-563/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der

E-563/2015 Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.). 4. Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

E-563/2015 c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil- Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.

E-563/2015 5.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz, die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung vermöge nicht zu überzeugen, folgt. 5.2 Die Vorinstanz hat mit der Evaluation des Alltagswissens, welche von einer amtsexternen fachkundigen Person vorgenommen worden ist, in ausführlicher, nachvollziehbarer und inhaltlich überzeugender Weise die Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers begründet. Weder die Qualifikation der sachverständigen Person noch die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Expertise sind zu beanstanden. Mithin ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Tibet bestehen. So sind insbesondere seine Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion (Vegetation, Flüsse, Berge, umliegende Städte und Bezirke, Distanzen) tatsachenwidrig und unzulänglich ausgefallen. Zudem erscheinen seine Ausführungen zur Landwirtschaft, und sein Vorbringen, nie im Dorfladen gewesen zu sein und sein Dorf nur ein einziges Mal in 28 Jahren verlassen zu haben, um in eine grössere Stadt in der Umgebung zu fahren, realitätsfremd. Weder anlässlich des rechtlichen Gehörs im Rahmen der eingehenden Anhörung noch in seiner Rechtsmitteleingabe ist es dem Beschwerdeführer gelungen, diese Unzulänglichkeiten in plausibler Weise zu begründen. So erscheint die Argumentation, dass er die meiste Zeit seines Lebens zu Hause verbracht und nach aussen kaum Kontakt gehabt habe, weshalb von ihm nicht dieselben Kenntnisse erwartet werden könnten wie von einem 28-jährigen Mann in der Schweiz, wirklichkeitsfremd und mithin unbehilflich. Die Aussage, es mangle ihm an geographischen Kenntnissen, weil er nicht lange zur Schule gegangen sei, vermag die tatsachenwidrige Beschreibung seiner angeblichen Herkunftsregion überdies nicht zu erklären. So bedarf es für die Aussage, ob eine Region bewaldet ist oder nicht, keiner Bildung. Zudem ist zu erwarten, dass die Namen von Bergen und Flüssen auch über die Familie vermittelt werden. Der bezüglich der von ihm angegebenen Berge angeführte Einwand des Beschwerdeführers, er habe anlässlich des Telefongesprächs vom 19. Juni 2014 verstanden, er müsse die wichtigste Touristenattraktion in Tibet angeben, überzeugt auch nicht, ging es in diesem Abschnitt doch um die Umgebung und Landschaft in seiner angeblichen Herkunftsregion. Auch gab er neben dem "[Name des ersten Bergs]" einen weiteren Berg an, den er selbst seiner vorgegebenen Heimatregion zuordnete. Einzig bezüglich der in E._______ am häufigsten konsumierten Speise respektive der Pflicht zum Tragen von Schuluniformen kannte der

E-563/2015 Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs im Rahmen der einlässlichen Anhörung plötzlich die (vermeintliche) Antwort, nachdem er diese Speise im Rahmen des Gesprächs zwecks Evaluation des Alltagswissens nicht erwähnt hatte respektive bezüglich der Uniformpflicht angegeben hatte, er wisse nicht, ob eine solche bestehe. Während ohnehin nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich dieses Wissen während des Asylverfahrens aneignete, würden seine Antworten, selbst wenn sie zutreffend wären, nichts an der gestützt auf die übrigen Angaben getroffenen Gesamteinschätzung ändern, dass überwiegende Zweifel an seiner Hauptsozialisation in Tibet bestehen. So legte der Beschwerdeführer auch keine Ausweispapiere oder andere Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, ins Recht, obwohl er in Tibet einen Personalausweis beantragt haben will. Dass er diesen nach seiner Ankunft in Nepal verbrannt habe, weil er nach Tibet zurückgeschafft worden wäre, wenn die Nepalesen den Ausweis gefunden hätten, überzeugt nicht, da vor diesem Hintergrund nicht einleuchtet, wieso der Beschwerdeführer den Ausweis überhaupt auf die Reise mitgenommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mangels Aufenthalt in Tibet gar nie einen Personalausweis beantragen konnte, machte er anlässlich des Telefongesprächs zwecks Evaluation seines Alltagswissens doch auch unzutreffende Angaben betreffend die Beschaffung dieses Dokuments. Des Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung detailliert und überzeugend begründet, wieso auch der vom Beschwerdeführer vorgetragene Flucht- und Reiseweg realitätsfremd ist. So erscheint es insbesondere unplausibel, dass er nicht gewusst habe, wo genau in Nepal er sich während viereinhalb Monaten aufgehalten habe. Sodann bleibt es angesichts der bekannten, strengen und EDV-unterstützten Kontrollen an den Grenzübergängen nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer eine Interkontinentalreise per Flugzeug gelungen sein soll, ohne eigene und echte Identitätspapiere dabei verwendet zu haben. Es bleibt auch realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nicht wissen will, in welche Länder er bei seiner Reise nach Europa geflogen ist. Schliesslich sind auch die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft. So erscheint es unplausibel, dass er im vollen Bewusstsein um das durchaus grosse Risiko, von den chinesischen Behörden festgenommen und misshandelt zu werden, an der [Gedenk-

E-563/2015 feier] teilgenommen hat, nur um einmal vor einem Publikum singen zu können und sich dabei nichts anderes als "komme was wolle" gedacht habe (vgl. A18/22, F103 f.). Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie dem Beschwerdeführer schliesslich die Flucht vor den chinesischen Behörden gelungen sein soll. So erscheint es unlogisch, dass der Beschwerdeführer, der zunächst von den Militärs festgehalten worden sein will, bei steigender Militärpräsenz und angesichts der Waffen, die diese Streitkräfte seinen Angaben zufolge trugen, sich schlussendlich einfach so davonmachen konnte (vgl. A18/22, F109 ff., 116 f., 124, 134). 5.3 Aufgrund der Evaluation des Alltagswissens und der schlüssig begründeten vorinstanzlichen Verfügung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft

E-563/2015 zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen, können seine ohnehin nur pauschal geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Depressionen) keine weitere Berücksichtigung finden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1

E-563/2015 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-563/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

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