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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2020 E-5627/2020

15 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,140 mots·~21 min·5

Résumé

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5627/2020

Urteil v o m 1 5 . Dezember 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020 / N (…).

E-5627/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. August 2011 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung des Asylgesuchs führte er aus, er habe in B._______, Distrikt C._______, mit seinem Vater, seinen drei Brüdern und der Ehefrau eines Bruders gelebt. Seine Mutter sei altersbedingt gestorben. Er habe in seinem Geschäft Videokassetten verkauft. Die Taliban hätten ihm mitgeteilt, diese Tätigkeit verstosse gegen den Islam. Am 10. Oktober 2010 hätten sie das Geschäft in Brand gesetzt und ihn auf ihren Stützpunkt mitgenommen. Nach fünf Tagen habe er von dort fliehen können. Am Morgen nach der Flucht hätten ungefähr 45 Vertreter der Taliban sein Haus aufgesucht. Es sei zu einem Gefecht gekommen, bei welchem sein Vater und einer seiner Brüder getötet worden seien. Ein anderer Bruder sei von den Taliban verschleppt worden. Ihm sei die Flucht gelungen und er habe gleichentags B._______ verlassen. Er habe noch einen Bruder in Pakistan, der gehbehindert sei. B. Mit Verfügung vom 13. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-7016/2013 vom 12. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbare, unrealistische Angaben zu seiner Flucht vom Stützpunkt der Taliban und zu seinem Entkommen beim Gefecht mit den 45 Vertretern der Taliban gemacht. Es sei ihm daher nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. D. Am 5. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz bei der pakistanischen Botschaft ein Ersatzreisepapier für den Beschwerdeführer. Dem Schreiben waren eine Kopie eines Schuldiploms, eine Kopie der Wohnsitzbestätigung, eine Kopie der Identitätskarte des gehbehinderten Bruders, Fingerabdrücke und Fotos beigelegt.

E-5627/2020 E. Am 23. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer für eine polizeiliche Zuführung zur pakistanischen Botschaft zwecks Identifikation und Beschaffung eines Ersatzreisepapiers festgenommen und in Ausschaffungshaft gebracht. Mit Urteil vom 24. Juli 2014 befand die Präsidentin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts D._______ die Ausschaffungshaft für die Dauer von vorerst drei Monaten bis 22. Oktober 2014 als rechtmässig und angemessen. Am 8. August 2014 wurde der Beschwerdeführer von der pakistanischen Botschaft zu seiner Herkunft und Identität befragt. Anschliessend weigerte er sich, das für die Ausstellung des Ersatzreisepapiers notwendige Antragsformular zu unterzeichnen. Anlässlich der Haftbesuche lehnte er eine freiwillige Rückkehr nach Pakistan ab. In der Folge wurde die Ausschaffungshaft mit Urteil vom 22. Oktober 2014 bis zum 22. Januar 2015 verlängert. Am 22. Oktober 2014 unterzeichnete der Beschwerdeführer den Antrag auf ein Ersatzreisepapier. Im Januar 2015 wurde er aus der Ausschaffungshaft entlassen. F. Am 16. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein, da es ihm nicht möglich gewesen sei, bei der pakistanischen Botschaft Reisepapiere zu beschaffen und die Taliban in Peschawar schwere Überfälle auf eine Schule und eine Moschee mit zahlreichen Opfern verübt hätten. Mit Verfügung vom 4. März 2015 trat die Vorinstanz wegen Formfehlern nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G. Mit Schreiben vom 28. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach dem Stand des Identifikationsprozesses. Zugleich teilt er mit, es sei ihm nicht mehr möglich, einen Kontakt zu seinem Bruder in Pakistan herzustellen. Er habe nie eine pakistanische Identitätskarte besessen und wisse nicht, ob seine Eltern jemals über eine Identitätskarte verfügt hätten. Er habe mittlerweile sieben Mal bei der pakistanischen Botschaft vorgesprochen; bis jetzt ohne Erfolg. Somit sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. H. Mit Schreiben vom 20. April 2018 antwortete die Vorinstanz, die pakistanische Botschaft habe den Antrag auf Fingerabdruckvergleich an die pakis-

E-5627/2020 tanischen Immigrationsbehörden übermittelt, aber noch keine Rückmeldung erhalten. Die Kopie der Identitätskarte des Bruders sei zur Identifikation des Beschwerdeführers nicht geeignet. I. Am 7. Januar 2020 lehnte die Vorinstanz den Antrag des Kantons D._______ vom 28. Januar 2019 auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls betreffend den Beschwerdeführer ab. J. Am 8. April 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Sowohl er als auch die Vorinstanz hätten mehrfach erfolglos versucht, Identitätspapiere bei der pakistanischen Botschaft zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfen werde, die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Er habe bereits an der Empfangsstelle erklärt, er besitze keine Identitätspapiere. Er habe aber Zeugnisse, eine Wohnsitzbestätigung und die Identitätskarte des Bruders eingereicht. Das Kantonsgericht D._______ habe bestätigt, dass er sich genügend bemüht habe, seine Identität nachzuweisen. Die Vorinstanz könne sich nicht beliebig lange darauf berufen, sie warte noch auf eine Antwort der pakistanischen Botschaft. Mit der Beschaffung der Reisepapiere verlange sie etwas, das ihr selbst nicht gelinge. Die technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs stehe fest. Sodann habe er in Pakistan und in seiner engeren Heimat B._______, C._______, weder ein soziales noch familiäres Beziehungsnetz. Seine Eltern und zwei seiner Brüder seien tot. Der Kontakt zu seinem verbleibenden Bruder, der beim Überfall der Taliban ein Bein verloren habe, sei abgebrochen. B._______ liege im sogenannten "Administred Tribal Areas" (FATA). Nach zehn Jahren Landesabwesenheit und ohne Beziehungsnetz würde er nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten. Der Wegweisungsvollzug sei demzufolge auch unzumutbar. Pakistan und insbesondere der Nordwesten mit der Grenze zu Afghanistan seien Rekrutierungsgebiet für verschiedene radikal islamische Terrororganisationen (insbesondere der lslamic State Khorasan Province [ISKP]). Es bestehe ein erhebliches Risiko für ihn, von terroristischen Gruppierungen angesprochen zu werden und deren gewaltsame Reaktionen erdulden zu müssen, falls er ihre Forderungen nicht erfülle. Ohne Teil einer Gruppe oder eines Familienverbandes zu sein, könne er Ziel eines Sicherheitsapparates werden, der für die Nichteinhaltung der Menschenrechte bekannt sei. In beiden

E-5627/2020 Fällen drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 3 Folterrechtskonvention und Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei daher auch zu verneinen. K. Mit Schreiben vom 14. April 2020 teilte das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) des Kantons D._______ der Vorinstanz mit, es unterstütze den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme. L. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 13. November 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. M. Mit Urteil E-2966/2020 vom 22. September 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2020 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da sie sich in der Begründung nicht zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert hatte. N. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 (eröffnet am 16. Oktober 2020) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 13. November 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Sie verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. O. Mit Eingabe vom 10. November 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es sei festzustellen, dass der Vollzug einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei entsprechend in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sämtliche Akten der Vorinstanz und des AFMB D._______ seien von Amtes wegen beizuziehen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Die Vorinstanz und das AFMB

E-5627/2020 D._______ seien anzuweisen, auf Vollzugshandlungen betreffend die Wegweisung für die Dauer des Verfahrens zu verzichten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Prozessbeistand für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gewähren. P. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. November 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-

E-5627/2020 instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 13. November 2013 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 4. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, eine Rückschiebung verstosse nur gegen Art. 3 EMRK, wenn im Falle einer Rückkehr ein "real risk" für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK bestehe. Dies treffe vorliegend nicht zu. Weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefahr bei einer Rückkehr schliessen. So verfüge der Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung. Die blosse Behauptung, er verfüge in Pakistan nicht mehr über ein soziales Beziehungsnetz, ändere nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die formelle Identifikation einer Person sei Voraussetzung dafür, dass die pakistanische Botschaft ein Ersatzreisepapier ausstellen könne und Pakistan der Rückübernahme zustimme. Beim Vorliegen einer Kopie eines Passes, einer Identitätskarte oder eines Geburtsscheines könne die Botschaft die meist in diesen Dokumenten aufgeführte CNIC-Nummer (Computerised National Identity Card Number, ausgestellt von der NADRA [National Data Base Registration Authority]) überprüfen und die Gültigkeit der Dokumente verifizieren. Pakistanische Staatsangehörige könnten sich auch online pakistanische Dokumente beschaffen (https://id.nadra.gov.pk/). Falls es sich um ältere Dokumente handeln würde, die in den aktuellen Registern nicht

E-5627/2020 erfasst seien, oder falls mangels Kooperationsbereitschaft keine Dokumente vorliegen würden, unterbreite die Botschaft allfällig vorliegende Unterlagen zusammen mit dem Fingerabdruckbogen den zuständigen Ministerien in Islamabad. Diese Ministerien übermittelten der Botschaft Listen mit Angaben zu verifizierten Fällen, deren Rückübernahme zugesichert sei, wobei es keine negativen Rückmeldungen gebe. Bei älteren Fällen, die nachweislich mehrmals von der Botschaft nach Islamabad weitergeleitet worden seien, sei nach einiger Zeit davon auszugehen, dass sie unter den bekannten Personalien nicht identifiziert werden könnten. Eine pakistanische Herkunft könne damit jedoch nicht zwangsläufig ausgeschlossen werden. Gemäss den Erfahrungen des SEM sei es seit Mitte 2016 bei entsprechender Kooperationsbereitschaft und Mitwirkung möglich, die pakistanische Identität zu belegen, wobei es nicht darum gehe, einen pakistanischen Pass vorzuweisen, sondern der Botschaft die benötigten Angaben zur Verifizierung der Registrierung in Pakistan zu machen. Der Beschwerdeführer könne sich mit Unterstützung von Familienangehörigen, eines Rechtsvertreters vor Ort oder online die nötigen Angaben, insbesondere die CNIC-Nummer, beschaffen. Dies habe er bisher unterlassen. Es könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er selber aktiv bei der Papierbeschaffung mitwirke und nicht nur die von den Behörden angesetzten Termine wahrnehme. Schliesslich sei nicht ausgeschlossen, dass er bereits anlässlich der Befragung vom 17. Mai 2011 eine falsche Identität angegeben habe, wodurch eine Identifizierung schwierig sei. Die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung müsse jedoch durch Umstände bedingt sein, die ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der zur Mitwirkung verpflichteten, weggewiesenen Person lägen. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Bei einer Mitwirkung des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung innerhalb des nächsten Jahres als möglich zu beurteilen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Situation in seinem Herkunftsgebiet B._______, C._______, im Grenzgebiet zu Afghanistan stelle sich anders dar als im übrigen Pakistan. Es sei ein Aufmarsch- und Rekrutierungsgebiet für verschiedene radikal islamische Terrororganisationen. Es bestehe ein erhebliches Risiko (real risk) für ihn, von terroristischen Gruppierungen angesprochen zu werden und deren gewaltsame Reaktionen erdulden zu müssen, falls er ihre Forderungen nicht erfülle. Ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Wegen seiner zehnjährigen Landesabwesenheit verfüge er nicht mehr über ein sozio-familiäres Netzwerk in Pakistan. Er habe keine Chance auf Reintegration. Eine Rückkehr würde ihn in eine existenzbedrohende Lage bringen, zumal die COVID 19 Pandemie zu einer akuten humanitären Krise in seiner Herkunftsregion geführt

E-5627/2020 habe. Er habe ein Schuldiplom, eine Wohnsitzbestätigung, die Identitätskarte des Bruders (alles in Kopie) und Fingerabdrücke abgegeben. Seine Identität müsste daher feststellbar sein. Er habe auf den Identifikationsprozess keinen Einfluss; das Malaise liege bei den Verhältnissen seiner Heimatregion, der Region der Federally Administered Tribal Areas (FATA). Er habe während des ganzen Asylverfahrens angegeben, keine Identitätspapiere zu besitzen. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Beschaffung weiterer Identitätspapiere. Gemäss Bericht des UNICEF habe in der Region der FATA die Rate der Geburtsregistrierungen im Jahr 2018 ein Prozent betragen. Es sei daher naheliegend, dass weder er noch seine Geschwister oder Eltern Geburtsurkunden vorweisen könnten. Da er kein sozio-familiäres Beziehungsnetz in Pakistan habe, könne er dort keinen bemühen. Zudem könnte er den Rechtsvertreter nicht bezahlen. Um über die Webseite https://id.nadra.gov.pk/ ein Ausweisdokument zu erhalten, bedürfe es einer Identifikationsnummer oder eines offiziellen Dokuments. Er habe sich über diese Webseite keinen Ausweis ausstellen lassen können. Der Vorinstanz sei dies offenbar auch nicht gelungen, obwohl sie die Identitätskarte seines Bruders gehabt habe. Er habe seine Fingerabdrücke abgegeben. Offenbar sei kein Vergleichsmaterial gefunden worden. Er sei offensichtlich in keinem System der pakistanischen Behörden registriert und könne deshalb nicht identifiziert werden. Folglich sei die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers unmöglich, zumal die Vorinstanz selbst erfolglos bei der pakistanischen Botschaft seine Identifikation verlangt habe. Der Vorwurf der Verschleierung seiner Identität sei reine Spekulation. Die kantonalen Behörden seien der Ansicht, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-5627/2020 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127). Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Heimatregion C._______ sei ein Aufmarsch- und Rekrutierungsgebiet für verschiedene radikal islamische Terrororganisationen, ohne weiter zu begründen, weshalb ihm dadurch eine konkrete Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung drohen würde. Dies genügt nicht, um einen "real risk“ glaubhaft zu machen. Auch aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen würde, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.2 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. Die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers – C._______ – ist zwar als kritisch zu be-

E-5627/2020 zeichnen, nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug dorthin aber dennoch zumutbar (vgl. Urteile des BVGer D-3723/2020 vom 5. August 2020 E. 3.3.2; D-2003/2017 vom 24. August 2017 S. 5 f.), zumal eine Verbesserung der Sicherheitssituation zu beobachten ist (vgl. FATA Research Center [FRC], Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districs Annual Security Report 2019, < http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2020/01/1.-Final-Security-Report-former-FATA-2019.pdf >, abgerufen am 20.11.2020). 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht befand im Urteil E-7016/2013 vom 12. Februar 2014 den Wegweisungsvollzug für zumutbar und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine zehnjährige Schulbildung und habe während mehrerer Jahre selbständig gearbeitet, weshalb es ihm ohne weiteres möglich sein dürfte, wieder eine wirtschaftliche Existenz in Pakistan aufzubauen. Das Vorliegen eines sozialen Beziehungsnetzes war für das Bundesverwaltungsgericht nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor gesund ist. Hinzu kommt, dass an seinem Vorbringen, er habe den Kontakt zu seinem gehbehinderten Bruder in Pakistan verloren und verfüge dort somit über kein soziales Beziehungsnetz mehr, erhebliche Zweifel bestehen. Die Vorinstanz befand in ihrer Verfügung vom 13. November 2013 den Angriff der 45 Taliban auf sein Haus, bei dem sein Vater und sein Bruder gestorben sein sollen, für unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht stütze diese Einschätzung im rechtskräftigen Urteil E-7016/2013. Es ist somit davon auszugehen, dass der Angriff der Taliban nicht stattgefunden hat. Folglich dürften der Vater und der Bruder nach wie vor am Leben sein. Des Weiteren erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verwandte väterlicherseits und mütterlicherseits haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Pakistan über ein familiäres, soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden

E-5627/2020 Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 6.4.1 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4.2 Eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs liegt nur bei objektiven Hindernissen vor; es muss klar erkennbar sein, dass der Vollzug der Wegweisung aus technischen oder rechtlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit unmöglich sein wird, wobei die Ursachen ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Person liegen müssen (vgl. Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG; BGE 138 I 246 E. 2.3). Gemäss BVGE 2008/34 E. 12 auferlegt sich die Beschwerdeinstanz angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. So ist praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person, die selbst nicht freiwillig ausreisen kann, während eines Jahres unmöglich geblieben ist und sie dies auf eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr weiterhin sein dürfte. 6.4.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt, indem er die Fingerabdrücke abgegeben, Dokumente eingereicht, das Antragsformular unterschrieben und freiwillig sieben Mal bei der pakistanischen Botschaft vorgesprochen habe. Es sei daher nicht sein Verschulden, dass er durch die pakistanischen Behörden nicht habe identifiziert werden können. Nach Erhalt des negativen Asylentscheides erklärte er anlässlich des Gesprächs zur Beschaffung von Identitäts- oder Reisepapieren vom 2. Dezember 2013 er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen. Er habe nichts unternommen, um sich Ersatzreisepapiere zu beschaffen; insbesondere habe er deswegen keinen Kontakt zur pakistanischen Botschaft aufgenommen. Am 23. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen und am 8. August 2014 der pakistanischen Botschaft polizeilich zugeführt. Bei der Befragung zur Identität weigerte er sich, das Antragsformular für das Ersatzreisepapier auszufüllen. Anlässlich der Haftbesuche lehnte er eine freiwillige Rückkehr nach Pakistan ab. Erst

E-5627/2020 nach einer Verlängerung der Ausschaffungshaft war er am 22. Oktober 2014 bereit, das besagte Formular zu unterschreiben. Bereits am 16. Februar 2015 reichte er ein erstes Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag auf vorläufige Aufnahme ein. Am 10. Mai 2017 stellte er ein Härtefallgesuch. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Rückkehr nach Pakistan scheint folglich gering zu sein. Vor diesem Hintergrund ist auch seine angebliche Mitwirkung beim Identifikationsprozess zu beurteilen. Die Fingerabdrücke wurden dem Beschwerdeführer routinemässig abgenommen. Die Dokumente (Schuldiplom, Wohnsitzbestätigung, Kopie der Identitätskarte seines Bruders) reichte er bereits zu Beginn des Asylverfahrens ein. Seine Mitwirkung nach Erhalt des negativen Asylentscheides bestand in dem von den Behörden veranlassten, unfreiwilligen Ausreisegespräch auf der pakistanischen Botschaft und der unter Druck geleisteten Unterschrift auf dem Antragsformular für das Ersatzreisepapier. Die Vorinstanz teilte seiner ehemaligen Rechtsvertreterin mit, ein erneutes Vorsprechen des Beschwerdeführers auf der pakistanischen Botschaft ohne weitere Angaben seinerseits sei für den Identifikationsprozess durch die pakistanischen Behörden nicht von Nutzen. Sein siebenmaliges Vorsprechen bei der pakistanischen Botschaft ohne weitere Informationen zu seiner Identität preiszugeben, war daher von Anfang an für seine Identifikation ungeeignet, was ihm bewusst gewesen sein dürfte. Eine Erfüllung der Mitwirkungspflicht kann darin nicht erblickt werden. Hinzu kommt, dass – wie in Erwägung E. 6.3.3. ausgeführt – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Pakistan über Familienmitglieder verfügen dürfte, über welche seine Identifikation durch die pakistanischen Behörden möglich sein sollte. Insgesamt ist die bisherige Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers geschuldet. Es gibt keinen Hinweis auf eine objektive Unmöglichkeit. Der Wegweisungsvollzug ist daher als möglich einzustufen. 6.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5627/2020 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter bestellt der Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äusserte sich im Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2020 und in der Beschwerde vom 8. Juni 2020 (Verfahren E-2966/2020) ausführlich zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorliegende Beschwerde ist nahezu identisch mit der Beschwerde vom 8. Juni 2020. Der Beizug eines Anwalts zur Wahrung seiner Rechte war daher nicht notwendig, zumal es sich beim Wiedererwägungsgesuchs um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt, bei welchem die Notwendigkeit nur mit Zurückhaltung bejaht wird. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. November 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

E-5627/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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