Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5624/2011 Urteil v om 1 4 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren (…), Niger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N (…).
E5624/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 29. September 2011 nicht eintrat, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarisch en Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Chiasso vom 9. August 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und im Falle eines Nichteintretensentscheides zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einzig anmerkte, er erhalte in Italien kein Asyl (vgl. Akten BFM A6/8 S. 6), dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Schweiz habe mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst worden sei (EURIODACTreffer) und er dort am 2. August 2011 um Asyl nachgesucht habe, dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung genommen hätten und somit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats vertraglich zuständig sei,
E5624/2011 dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unter brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am 3. März 2012 zu erfolgen habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellen würden, da Italien seinen rechtsstaatlichen Verpflichtungen nachkomme, dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinwei se auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass Italien der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt habe, dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2011 am 3. Oktober 2011 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2011 (Poststempel) irrtümlich beim BFM eine (handschriftlich ergänzte Formular)Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2011 einreichte, dass das Bundesamt die Beschwerde am 11. Oktober 2011 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sich bis zum Abschluss seines Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten könne,
E5624/2011 dass seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen sei, dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und kein Kostenvorschuss zu erheben sei, dass er im Weiteren um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht, dass die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen sei, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen einzutreten ist,
E5624/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach auf das Rechtsbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu erteilen, nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 19. August 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat, dass dieses Ersuchen bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Italien übergegangen ist, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor liegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantra ges staatsvertraglich zuständig ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
E5624/2011 oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkeh rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass gemäss der EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten den Asylsuchenden bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten wird und diese Richtlinie auch in Italien umgesetzt worden ist, dass die wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung der vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichneten und nicht belegten Krankheit im Bedarfsfall auch in Italien fortgeführt werden könnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges vorbringt, das gegen die Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Verfügung sprechen könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung zu bestätigen ist, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist,
E5624/2011 dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein trittsrechts (Art. 3 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Fami lienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zu sammengeführt werden sollen bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin IIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei sen ist, soweit darauf einzutreten ist, und bei dieser Sachlage der Antrag um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite)
E5624/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: