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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2019 E-5620/2017

6 juin 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,216 mots·~26 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5620/2017

Urteil v o m 6 . Juni 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2017 / N (…).

E-5620/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2015 (BzP) und der Anhörung vom 5. Mai 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, in B._______ geboren und habe bis 2003 in C._______ gelebt. Zuletzt habe er in D._______ (Distrikt Mullaitivu) gewohnt. Sein Bruder E._______ sei seit 1995/1996 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und für ein Militärcamp in F._______ verantwortlich gewesen. Im Jahr 2000 habe sein Bruder ihm eine Stelle bei den LTTE besorgt und er habe bis April 2009 für die LTTE gearbeitet. Am 8. April 2009 sei sein Bruder schwer verletzt worden und die LTTE hätten ihn auf einem Schiff ausser Landes gebracht; seither habe er nichts mehr von seinem Bruder gehört. Am 20. April 2009 seien er und seine Familie in ein Flüchtlingslager gebracht worden, welches sie im Jahr 2010 hätten verlassen können. Er habe dann mit seiner Frau sowie den beiden Kindern in D._______ gelebt und seine Mutter weiterhin in C._______. In den Jahren 2010 bis 2015 habe er für die Tamil National Alliance (TNA) Propaganda gemacht und Personen transportiert. In C._______ sei mehrfach nach seinem Bruder gefragt und nach Ihm (Beschwerdeführer) gesucht worden. Im Juni 2015 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) und vom Militär dreimal in einem Camp in G._______ zu seinem Bruder befragt und später weitere Male in einem Camp in H._______ verhört worden. Am 20. September 2015 hätten Mitglieder des CID ihn mitgenommen und während zehn Tagen in einem Camp in I._______ festgehalten. Ihm sei vorgeworfen worden, den Rebellen geholfen zu haben beziehungsweise die LTTE wieder aufbauen zu wollen. Er sei über seine eigenen Tätigkeiten für die LTTE und TNA sowie über seinen Bruder und die Beziehung zu ihm befragt worden. Anlässlich dieser Inhaftierung sei er zusammengeschlagen worden und seine Zehen seien von diesen Schlägen immer noch schwarz. Gegen Bezahlung von Geld sei er freigelassen worden. Ihm sei gesagt worden, er solle ausreisen, da er ansonsten von anderen Personen erneut festgenommen werden könnte. Deshalb habe er Si Lanka am (…) 2015 mit seinem eigenen Reisepass über den Luftweg verlassen. Eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise sei er einmal zu Hause von Soldaten gesucht worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er festgenommen und geschlagen werden. Im Mai 2016

E-5620/2017 habe ihn in der Schweiz jemand auf die Bahngleise gestossen, weshalb er psychische Probleme habe und in medizinischer Behandlung sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: seine Identitätskarte, seine Geburts-, Heirats- und Familienurkunde sowie die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder, eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers vom 20. November 2015, drei Todesurkunden betreffend seinen Vater, seine Schwester, seinen Schwager und seinen Neffen, drei Bestätigungen zu seiner Tätigkeit als Busfahrer, je ein Schreiben vom Member of Provincial Council vom 22. November 2015, vom Member of Parliament vom 15. Oktober 2015 und von der Roman Catholic Church vom 2. Dezember 2015 sowie einen Arztbericht der J._______ vom 4. August 2017. B. Mit Verfügung vom 31. August 2017, eröffnet am 1. September 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er einen Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 13. Mai 2017 ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte ihm mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 8. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht hiess dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom

E-5620/2017 23. Januar 2018 gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Eingabe vom 12. April 2018 legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der J._______, vom 27. März 2018 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. März 2019 auf, einen aktuellen und detaillierten Arztbericht einzureichen. Mit Eingabe vom 19. März 2019 ging der Bericht der J._______, vom 14. März 2019 beim Gericht ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese ging am 9. April 2019 und die Replik des Beschwerdeführers am 14. Mai 2019 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-5620/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Aussagen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE seien widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er angegeben, von 2000 bis 2003 für die LTTE gearbeitet zu haben. Er sei in der politischen Abteilung tätig gewesen und habe Propaganda gemacht. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, seine Aufgabe sei im Zeitraum von 2000 bis 2003 gewesen, bei den Angehörigen von gefallenen LTTE-Kämpfern vorbei zu gehen, ihnen das Datum der Beerdigung mitzuteilen, alles zu schmücken und die Beerdigung zu organisieren. Andere Tätigkeiten habe er in diesem Zeitraum nicht ausgeführt. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe er geltend gemacht, ab dem Jahr 2006 in der politischen Abteilung tätig gewesen zu sein und Propaganda gemacht zu haben. Auch in zeitlicher Hinsicht habe er sich bei den beiden Befragungen widersprochen und anlässlich der BZP ausgeführt, erst von 2006 bis 2009 wieder für die LTTE mit seinem Traktor

E-5620/2017 Transporte durchgeführt zu haben, bei der Anhörung hingegen habe er angegeben, dies sei im Zeitraum von 2003 bis 2006 erfolgt. Widersprüchlich ausgefallen seien auch seine Schilderungen über die Häufigkeit und die Zeitpunkte seiner Befragungen durch das CID. Erst an der Anhörung habe er geltend gemacht, er sei vom CID auch zu seinem Bruder befragt worden. Bei der BzP habe er hingegen nicht erwähnt, auch wegen seines Bruders Probleme gehabt zu haben. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb er erst fünf Jahre nach dem Verschwinden seines Bruders und sechseinhalb Jahre nach der Beendigung seiner eigenen Tätigkeiten für die LTTE Probleme mit den Behörden gehabt habe und weshalb er erst eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Er habe weiter nicht darlegen können, wie lange sein Aufenthalt in Colombo nach seiner Haftentlassung gedauert habe. Sechs bis sieben Monate vor seiner Ausreise habe er einen Reisepass erhalten und sei mit diesem legal ausgereist, was darauf hindeute, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von den Behörden verfolgt worden sei. Seine Angaben zum Verbleib seines Reisepasses seien sodann unterschiedlich ausgefallen. Die Tötungen seines Vaters, seiner Schwester, seines Schwagers und Neffen durch Minen und Bomben seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermögen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. 4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich der Anhörung grosse Mühe gehabt, seine Asylgründe darzulegen. Die Dolmetscherin habe sehr leise gesprochen und die Fragen, welche er nicht verstanden habe, nicht oder nur teilweise wiederholt. Die Verständigungsprobleme seien an verschiedenen Stellen im Protokoll ersichtlich. Der Befrager habe zudem chronologische Sprünge gemacht, welche es ihm (Beschwerdeführer) schwierig gemacht hätten, die Übersicht zu behalten. Die angeblichen Widersprüche zu seiner Tätigkeit bei den LTTE seien vom Befrager konstruiert worden. Er (Beschwerdeführer) habe anlässlich der BzP zusammenfassend eine Reihe von Tätigkeiten genannt und diese an der Anhörung konkretisiert. Insbesondere habe er ausgeführt, in den Jahren 2000 bis 2003 für die politische Abteilung tätig und dabei für die Ehrung von Märtyrern verantwortlich gewesen zu sein. Auch bezüglich der Zwangsrekrutierung durch die LTTE liege kein Widerspruch vor, denn bereits anlässlich der BzP habe er angegeben, er sei nach seiner Heirat

E-5620/2017 durch die LTTE unter Druck gesetzt worden, weiterhin für sie zu arbeiten. Von 2000 bis 2003 habe er für die LTTE gearbeitet und einen Lohn erhalten. Im Jahr 2003 sei er umgezogen und sein Tätigkeitsbereich habe sich geändert. Im Jahr 2006 habe er bei den LTTE aufhören wollen, doch der Ausstieg habe sich als schwierig erwiesen. Zufolge der Druckausübung durch seinen Vorgesetzten sei er weiterhin für die LTTE tätig gewesen. Er sei jedoch nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden, sondern seine Tätigkeiten seien unfreiwillig erfolgt. Die Vorinstanz habe sodann seine Aussage falsch interpretiert, er würde für die Marine arbeiten. Für die Marine-Abteilung der LTTE habe er Transporte durchgeführt. Er habe sich klar geäussert, bereits vor seiner Verhaftung im Jahr 2015 Probleme mit dem CID gehabt zu haben. Bei der Anhörung habe der SEM-Mitarbeiter ständig die CID-Befragungen seiner (des Beschwerdeführers) Mutter mit seinen (des Beschwerdeführers) vermischt. Deshalb habe er (Beschwerdeführer) die Ereignisse nicht chronologisch und vollständig wiedergeben können, da nicht eindeutig gewesen sei, von welchen Ereignissen der SEM-Mitarbeiter gesprochen habe. Weiter sei er gedrängt worden, konkrete Zahlen und Daten zu nennen, selbst wenn er sich nicht mehr zu hundert Prozent habe erinnern können. Dadurch sei es zu feinen Unstimmigkeiten gekommen. Anlässlich der BzP habe er innert der kurzen Zeit seine Asylgründe nicht detailliert und vollständig darlegen können. Deshalb habe er auch die Befragungen zu seinem Bruder nicht erwähnt. Als im Vanni lebende Angehörige eines hohen LTTE-Mitglieds seien er und seine Familie seit 2010 überwacht worden, auch wenn er erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise eine intensive Verfolgung und Inhaftierung erlebt habe. Seine Aussagen würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten und seien glaubhaft. Zufolge seiner Vorverfolgung sei als Regelvermutung auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. Mit der Beschwerde reicht er die unter Buchstaben C., F. und G. aufgeführten Beweismittel ein. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die nötigen medizinischen Behandlungen und Medikationen würden dem Beschwerdeführer auch in Sri Lanka zur Verfügung stehen, weshalb ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus medizinischer Sicht nicht zwingend erscheine. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und es werde vollumfänglich an den Erwägungen in ihrer Verfügung festgehalten.

E-5620/2017 4.4 Replizierend fügt der Beschwerdeführer an, er werde aktuell immer noch in Sri Lanka gesucht. Dreimal hätten zivilgekleidete Personen seine Ehefrau aufgesucht und nach ihm gefragt. Beim dritten Besuch sei sie auf den Polizeiposten gebracht und eingesperrt worden. Am Folgetag sei ihr vor Gericht vorgeworfen worden, ihren Mann zu verstecken. Sie habe auch erfahren, dass ihr Mann zu seinen LTTE-Verbindungen verhört werden soll. Ein Nachbar soll verraten haben, dass er für die LTTE gearbeitet habe. Ihr Anwalt habe eine Freilassung bewirken können, weil sie nicht anstelle ihres Mannes bestraft werden dürfe. Das Gericht habe zudem festgehalten, sie dürfe nicht mehr weiter belästigt werden. Er (Beschwerdeführer) sei daraufhin bei seiner Mutter und seinem Bruder gesucht worden. Das staatliche Interesse an ihm halte an und habe auch während seiner dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit nicht abgenommen. Zur Therapiemöglichkeit seiner (…) in Sri Lanka sei zu bemerken, dass es Personen, die durch staatliche Akteure traumatisiert worden seien, Schwierigkeiten bereite, sich in öffentlichen Anstalten behandeln zu lassen. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, die Dolmetscherin gut zu verstehen und bestätigte den Inhalt der Befragung unterschriftlich (vgl. SEM-Akten A15 S. 1 und 20). Dem Protokoll sind sodann keine Verständigungsprobleme zu entnehmen und auch die Hilfswerksvertretung merkt solche nicht an (vgl. A15 S. 21). Im Bericht der Hilfswerkvertretung wurde zwar angekreuzt, es habe Mängel bei der Befragungsleitung gegeben, diese wurden jedoch nicht näher erläutert. Auf der letzten Seite des Berichts wurde hingegen unter dem Titel Befragung ausgeführt, die Dolmetscherin und der Sachbearbeiter seien „in Ordnung" gewesen (vgl. Berichts der Hilfswerkvertretung vom 13. Mai 2017). Der Beschwerdeführer hatte sodann anlässlich der BzP genügend Zeit, seine Verfolgungsgründe vorzubringen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind oftmals verwirrend und widersprüchlich. Zum Verlust seines Reisepasses machte er drei verschiedene Versionen geltend. Anlässlich der BzP führte er aus, sein Pass sei ihm auf der Reise im Iran von einem Schlepper abgenommen worden (vgl. A3 F4.02). Bei der Anhörung brachte er vor, sein Pass sei ihm in Griechenland in einem Haus weggenommen worden, um kurz darauf auf Vorhalt des Widerspruchs auszuführen, er wisse nicht, ob ihm der Pass im Iran oder in

E-5620/2017 Griechenland weggenommen worden sei (vgl. A.15 F25 ff.). Den Reisepass habe er sich sechs bis sieben Monate vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ausstellen lassen (vgl. A15 F17) und er sei mit diesem legal ausgereist. Er habe darin auch Visa für Iran und Indien gehabt (vgl. A 15 F21). Dies deutet darauf hin, dass er weder zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses noch anlässlich seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 E. 5.3.2). Auch seine Ausführungen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE fielen widersprüchlich aus und erscheinen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von der Vorinstanz konstruiert. Bei der BzP gab er an, von 2000 bis 2003 in der politischen Abteilung der LTTE gearbeitet, Propaganda gemacht, mit Leuten gesprochen und diese dann rekrutiert zu haben (vgl. A3 F1.17.04). Bei der Anhörung führte er aus, in diesem Zeitraum die Nachricht von gefallenen LTTE-Kämpfern verbreitet und das Datum der Beerdigung mitgeteilt sowie für die Beerdigung alles organisiert zu haben (vgl. A23 F42). Auf Nachfrage, ob er in diesem Zeitraum sonst noch etwas für die LTTE gemacht habe, antwortete er mit „Nein, nur das“ (vgl. A23 F43). Klar führte er sodann aus, erst im Jahr 2006 für die politische Abteilung tätig gewesen zu sein, mündliche Propaganda gemacht und Fahrzeuge gefahren zu haben (vgl. A23 F59). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift handelt es sich nicht um Präzisierungen der Aussagen anlässlich der BzP, sondern um Widersprüche. Insgesamt bleibt unklar, welche Arbeiten der Beschwerdeführer für die LTTE verrichtet hat und wann genau er für diese tätig war. Auch hinsichtlich der Befragungen durch das CID verstrickt er sich in Widersprüche. Insbesondere geht aus seinen Erzählungen nicht hervor, weshalb er die Befragungen zu seinem Bruder anlässlich der BzP nicht erwähnte, handelt es sich dabei doch um den Hauptgrund für seine angebliche Inhaftierung. Detailliert schilderte er zwar, wie bei seiner Inhaftierung seine Hände zusammengebunden worden seien und wie er auf die Zehen geschlagen worden sei (vgl. A15 S. 5 f.). Zur restlichen Dauer der Haft machte er hingegen keine Ausführungen. Insgesamt kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich inhaftiert wurde, denn nach zehn Tagen ist er gemäss seinen Angaben gegen eine Geldzahlung wieder entlassen worden, ohne dass gegen ihn in der Folge ein Strafverfahren eröffnet worden oder er erneut zu einer Befragung vorgeladen worden wäre oder einer Melde-, Unterschriftssowie Anwesenheitspflicht unterlegen hätte. Kurze Zeit nach der Haftentlassung konnte er sodann mit seinem eigenen Reisepass legal aus Sri Lanka ausreisen. Seine replizierend geltend gemachten Vorbringen, er werde weiterhin gesucht, überzeugen vor diesem Hintergrund nicht. Die angebliche Inhaftierung und Freilassung seiner Ehefrau durch das Gericht

E-5620/2017 belegt er sodann nicht. In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden ist und weiterhin nach ihm gesucht wird. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 5.3 Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitete bis Anfang April 2009 für die LTTE als Chef eines LTTE-Camps. Nach einer Verletzung wurde er von den LTTE mit dem Schiff fortgeschickt und ist seitdem verschwunden (vgl. A15 S. 7). Der Beschwerdeführer selbst war gemäss eigenen Aussagen von 2000 bis 2009 für die LTTE tätig, wobei er – wie bereits erwähnt – keine glaubhaften Angaben zu seinen Tätigkeiten machen konnte. Anlässlich seiner angeblichen Verhaftung im Jahr 2015 sei er unter anderem auch zu seinem Bruder befragt, jedoch bereits nach zehn Tagen gegen Geldzahlung wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung bis zu seiner

E-5620/2017 Ausreise im November 2015 wurde er weder erneut aufgesucht noch verhaftet. Er unterlag auch keiner Melde-, Unterschrifts- oder Anwesenheitspflicht. Seine Familie weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE aus. Weiter wurde der Beschwerdeführer wegen keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als gefährliche Person einstufen und er auf einer „Stop-List“ vermerkt ist, zumal er – wie ausgeführt – Sri Lanka über den Flughafen Colombo verlassen hat, wobei er sich mit seinem eigenen Reisepass identifiziert hat. Der Beschwerdeführer ist nicht exilpolitisch tätig. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. In einer Gesamtwürdigung bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer subjektiven Furcht vor künftiger Verfolgung und auch das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist zu verneinen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ist – wie bereits erwähnt – nicht asylrelevant. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Dokumenten. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-5620/2017 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer

E-5620/2017 Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. < https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laenderreise-information/sri_lanka/reisehinweise-sri-lanka.html >, abgerufen am 20. Mai 2019). Es ist trotz der gewalttätigen Angriffe in Negembo, Colombo und in Batticaloa aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer gehört auch nicht zu einer Personengruppe, die nach den Vorfällen am 21. April 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. 7.3.2 Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in D._______ (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz). Ein Vollzug in dieses Gebiet ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer steht auch in Kontakt zu seiner Mutter, seinem Bruder und weiteren Verwandten. Er verfügt über Arbeitserfahrung als Fahrer und war bis zur Ausreise im Besitz eigener Traktore und Busse. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz aufbauen können wird. Es sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug.

E-5620/2017 7.3.3 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Arztbericht vom 14. März 2019 an einer (…) und einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom. Seit Beginn der Behandlung habe eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht werden können und der Beschwerdeführer sei nicht mehr akut suizidal. Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Depression und der (…) ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2.). Angesichts der Art der Erkrankung des Beschwerdeführers lässt sich nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der in Sri Lanka nicht in geeigneter Weise begegnet werden könnte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellt, indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Für eine allenfalls notwendige Weiterbehandlung des Beschwerdeführers im Heimatland ist auf die Existenz entsprechender Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Sri Lanka zu verweisen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in Sri Lanka – insbesondere in Colombo, aber auch im Distrikt Jaffna vom Vorhandensein entsprechender psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Dem Beschwerdeführer steht es bei

E-5620/2017 Bedarf sodann offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des

E-5620/2017 Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit Honorarnote vom 14. Mai 2019 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und der Rechtsbeiständin ist zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'358.50 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5620/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'358.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Annina Mondgenast

Versand:

E-5620/2017 — Bundesverwaltungsgericht 06.06.2019 E-5620/2017 — Swissrulings