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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2010 E-5615/2010

24 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,935 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-5615/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), und deren Tochter B._____, geboren (...), Somalia, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung. Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-5615/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Somalia eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Ehemann (...) am 30. August 2008 verlassen hat und am 2. Oktober 2008 von Frankreich her kommend in die Schweiz gelangt ist, wo sie gleichentags im C._____ um Asyl nachgesucht hat, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Oktober 2008 und der direkten Anhörung vom 23. Dezember 2009 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei somalische Staatsangehörige und gehöre dem Clan der D._____ mit letztem Wohnsitz in Mogadischu an, wo sie geboren und aufgewachsen sei, dass sie nach dem Tod ihres ersten Ehemannes, der Anfang 2007 von Leuten des (...)-Clans getötet worden sei, bei ihrer Familie gelebt und (...) verkauft habe, bevor sie im Januar 2008 die Ehe mit ihrem jetzigen Ehemann eingegangen sei, dass sie im Dezember 2007 in der Hütte, wo sie (...) verkauft habe, von Angehörigen des Clans der (...) ein erstes Mal und in der Nacht zum 20. August 2008 ein zweites Mal zu Hause (...) sei, dass am darauffolgenden Morgen Aktivisten der al-Shabaab („die Jugend“, eine aus dem radikalen und militanten Flügel der „Union isla mischer Gerichte“ hervorgegangene islamistische militante Bewegung, Anm. BVGer) vorstellig geworden seien, sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt und sie geschlagen sowie bedroht hätten, dass sie sich aufgrund dieser Ereignisse und wegen der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage in Somalia zur Ausreise mit ihrem Ehemann entschlossen habe, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2009 die gemeinsame Tochter (...) zur Welt brachte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2010 - eröffnet am 7. Juli 2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der http://de.wikipedia.org/wiki/Union_islamischer_Gerichte http://de.wikipedia.org/wiki/Union_islamischer_Gerichte http://de.wikipedia.org/wiki/Union_islamischer_Gerichte

E-5615/2010 Schweiz anordnete und sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass sich die Beschwerdeführerin in zentralen Punkten ihrer Asylvorbringen widersprochen habe, dass sie bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, wegen ihres Ehemannes ein erstes Mal im Jahr 2007 und ein zweites Mal kurz vor ihrer Ausreise im Jahr 2008 von der al-Shabaab massiv bedroht worden zu sein, sowie auf Nachfrage, aus welchem Grund sie bereits vor ihrer Eheschliessung im Januar 2008 bedroht worden sei, ausgesagt habe, sie sei lediglich im Jahr 2008 von al-Shabaab bedroht worden, beim Vorfall im Jahr 2007 seien es andere Leute gewesen, dass sie im Widerspruch dazu bei der Anhörung von drei massiven Vorfällen gesprochen habe: zuerst sei sie im Dezember 2007 von Leuten des Abgal Clans (...), danach sei sie in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2008 zu Hause von unbekannten Männern (...) und wenige Stunden später von Aktivisten der al-Shabaab bedroht worden, dass sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, diese Unstimmigkeiten aufzulösen, dass ihre Vorbringen zudem oberflächlich sowie unsubstanziiert geblieben seien und die Beschwerdeführerin die wegen ihres Ehemannes erfolgte Verfolgung durch die al-Shabaab und die angegebenen (...) äusserst stereotyp geschildert habe, dass sie auch auf Nachfragen hin nicht imstande gewesen sei, die geltend gemachten Vorkommnisse überzeugend darzulegen, dass ihre diesbezüglichen Schilderungen jegliche Realkennzeichen vermissen liessen und in keiner Art und Weise den Eindruck vermittelten, sie habe die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt, E-5615/2010 dass hinsichtlich der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Somalia verlassen, weil es immer wieder Plünderungen, Raubüberfälle, willkürliche Ermordungen, Unterdrückungen, Diskriminierungen und Hungersnot gegeben habe und zudem im Krieg ihr erster Ehemann getötet worden sei, festzustellen sei, dass gegenwärtig weite Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien, dass die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in Teilen des Landes herrsche, die gesamte Bevölkerung Somalias in gleichem Masse treffe, dass indessen gemäss gefestigter Praxis und Rechtsprechung eine bürgerkriegsähnliche Situation nicht zur Gewährung von Asyl führe, sondern bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig sei, dass angesichts der aktuellen Situation in Nordsomalia für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit offenstehen könnte, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, dass indessen die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen sei, weil der Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar sei, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 3. August 2010 mitteilte, die angeordnete vorläufige Aufnahme gelte auch für ihre am 29. September 2009 in der Schweiz geborene Tochter, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 6. August 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asy sowie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, E-5615/2010 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner- E-5615/2010 kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Authentizität der Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in stichhaltiger und vollständiger Weise zu den von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, dass insbesondere das Vorbringen, das Bundesamt werfe der Beschwerdeführerin vor, bei der Kurzbefragung nichts von den (...) erzählt zu haben, nicht zutrifft, und sich die Behauptung, diese habe bei der zweiten Anhörung gesagt, sie sei im Jahr 2007 von ihr unbekannten Männern und erst im Jahr 2008 von Angehörigen der al- Shabaab (...), nach einer Durchsicht des Protokolls als aktenwidrig erweist (vgl. Akten BFM A19/15 S. 4, 7 und 9), dass sich die Beschwerdeführerin zudem auch hinsichtlich der (...) vom Dezember 2007 widersprochen hat, indem sie bei der Anhörung zuerst anführte, es seien Angehörige des (...)-Clans ge-wesen (A19/15 S. 4), und später geltend machte, sie wisse nicht, wer die Männer E-5615/2010 gewesen seien, eine Nachbarsfrau habe ihr jedoch nach dem Vorfall erzählt, dass es Angehörige des (...)-Clans gewesen seien (A19/15 S. 7), dass zwar weite Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und der verschiedenen Milizen sowie Clans betroffen sind und die davon ausgehende Unsicherheit die gesamte Bevölkerung betrifft, dass aber gemäss Praxis und Rechtsprechung allein aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt wird, dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-5615/2010 dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugshindernissen erübrigen, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5615/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9

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