Abtei lung V E-5614/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Oktober 2009 Richter Markus König (Vorsitz) Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Nepal, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5614/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 17. Mai 2005 und gelangte am 4. Juli 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Juli 2005 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt. Am 20. Juli 2005 führte das BFM eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und andere Schüler seien seit Mai 2004 in der Schule von Maoisten bedroht und zur Mitgliedschaft gezwungen worden. Er sei zum Leiter einer Gruppe von fünf Schülern bestimmt worden und habe Plakate kleben und bei der Organisation von Streiks und der Schliessung von Schulen mithelfen müssen. Am 12./13. April 2005 sei er von der Armee festgenommen und geschlagen worden. Nach zehn Tagen sei er auf Intervention seines Vaters und des Schuldirektors hin freigelassen worden. Ohne Erlaubnis der Sicherheitskräfte habe er das Haus nicht verlassen dürfen. Er sei dann zu Hause geblieben und immer wieder sowohl von den Maoisten als auch von den Sicherheitskräften aufgesucht worden. Schliesslich sei er unter Druck gesetzt worden, am 15. Mai 2005 an einer Veranstaltung der Maoisten teilzunehmen. Anlässlich dieser Veranstaltung sei es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften gekommen, wobei es auf beiden Seiten viele Tote gegeben habe. Er habe fliehen können, und als er am nächsten Tag nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass die Armee nach ihm gesucht habe und ihn töten wolle. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 – eröffnet am 19. Juni 2006 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2006 Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzuläs- E-5614/2006 sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde waren folgende Beweismittel beigelegt: eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim "Internationaliste Nepalese Solidarity Forum (INSF)" vom 3. Juli 2006, die Kopie seines INSF-Ausweises vom 26. Dezember 2005, zwei Fotografien einer Kundgebung in der Schweiz, das Original seiner Geburtsurkunde mit Übersetzung, sowie ein Schulzeugnis im Original. D. Am 19. Juli 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Juli 2006 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2006 äusserte sich das BFM zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführeres in der Schweiz, hielt im Übrigen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. November 2006 zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm eine Frist bis zum 14. Dezember 2006 zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. E-5614/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte E-5614/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz macht zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen geltend, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Ausserdem sei die Feststellung der Identität eines Gesuchstellers eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer habe, so dass BFM weiter, den schweizerischen Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass übergeben, so dass die Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. Sodann ergäben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssituation verschiedene Ungereimtheiten. Insbesondere falle auf, dass seine Aussagen vage und unsubstanziiert geblieben seien. Bei offensichtlich fehlender asylrechtlicher Relevanz könne indessen darauf verzichtet werden, auf die Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers vertieft einzugehen. Angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei nämlich zu betonen, dass sich die Situation in seinem Heimatland seit der Ausreise massgeblich verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an Friedensgesprächen mitbeteiligt. Ende Mai 2006 habe die nepalesische Regierung die inhaftierten Maoisten entlassen. Diese Entwicklung habe insgesamt zu E-5614/2006 einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit sei davon auszugehen, dass für Personen, die trotz der veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchteten, die Möglichkeit bestehe, sich diesen gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien demnach nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Ausserdem qualifiziert das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer demgegenüber aus, die Argumentation des BFM sei nicht nachvollziehbar. Er habe anlässlich der Befragungen klar vorgebracht, wie er von den Maoisten unter Druck gesetzt worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass diese die Zivilisten und Dorfbewohner für ihre personellen und finanziellen Bedürfnisse angehen und unter Druck setzen würden. Von einer Verbesserung der allgemeinen Situation in Nepal könne nicht gesprochen werden. Immer wieder komme es zu Massenprotesten und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Maoisten und der Polizei beziehungsweise dem Militär, die zu vielen Festnahmen, Verletzten und Toten führen würden. Im Friedensprozess seien keine deutlichen Fortschritte erkennbar, und es sei erneut mit Rückschlägen und Waffengewalt zu rechnen. Ausserdem sei er aktives Mitglied der Jugendorganisation INSF. Ziel dieser Organisation sei es, im Exil lebende Nepalesen zu mobilisieren und sie über die Ereignisse in Nepal zu informieren. Mit der Beschwerde werden ein Mitgliederausweis und ein Brief des INSF sowie zwei Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme einer Kundgebung in der Schweiz zeigen, zu den Akten gereicht. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien somit bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Zudem legt der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde samt deren Übersetzung und ein Schulzeugnis (beides im Original) ins Recht. E-5614/2006 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2006 äussert sich die Vorinstanz insbesondere zur geltend gemachten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim INSF und dessen Teilnahme an Kundgebungen und Versammlungen. Es sei generell festzuhalten, dass aufgrund der Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs die Anforderungen an die Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes grundsätzlich hoch anzusetzen seien, da es nicht im Belieben einer asylsuchenden Person stehen solle, die Flüchtlingseigenschaft durch unerwünschtes Verhalten im Aufenthaltsstaat herbeizuführen. Somit sei bei der Beurteilung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe ein strenger Massstab anzuwenden. Die blosse Mitgliedschaft beim INSF oder auch allfällige gegen den Heimatstaat gerichtete politische Aktivitäten in der Schweiz, vermöchten für sich allein nicht zu genügen, um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. In jedem Fall müssten konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, die darauf hinweisen würden, dass der Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Ausland erfahren habe und ihn deshalb verfolgen würde. Den Akten könne jedoch nichts Derartiges entnommen werden. Es sei angesichts der verschiedenen in Europa durchgeführten Aktionen nepalesischer Organisationen nicht davon auszugehen, dass an solchen Veranstaltungen teilnehmende nepalesische Staatsangehörige identifiziert würden und mit Verfolgung zu rechnen hätten. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer speziell exponiert habe. Dass er bei dieser Sachlage von den nepalesischen Behörden hätte identifiziert werden können, müsse als sehr unwahrscheinlich gelten. Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 5. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass den Asylvorbringen des Beschwerdeführers die flüchtlings- und vollzugsrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung und der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers kann damit letztlich offen bleiben. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der E-5614/2006 objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten oder zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.1.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hatte die Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen und Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.). 5.1.2 Diese erfreuliche Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik, und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Auch wenn Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) sowie ethnische Spannungen in der Terai-Region offenbar andauerten und die Gewaltakte beider vormaligen Konflikt- E-5614/2006 parteien kaum gerichtlich geahndet wurden (vgl. hierzu etwa HUMAN RIGHTS WATCH / Country Summary / Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. 5.2 In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift – jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise der Regierungsbeteiligung dürfte auf Seiten der Maoisten auch kein Interesse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG – im Sinne von Vorfluchtgründen – glaubhaft machen oder nachweisen kann. 6. Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die geltend gemachte Mitgliedschaft beim INSF und die damit verbundene Teilnahme an Kundgebungen und Versammlungen in der Schweiz einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die nepalesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). 6.2 Diesbezüglich kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 9. August 2006 verwiesen werden, welche hier zu bestätigen sind. So geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer als Mitglied des INSF an den Kundgebungen und Versammlungen nicht spe- E-5614/2006 ziell exponiert hat und somit nicht besonders aufgefallen ist. Auch auf den beiden eingereichten Fotos ist der Beschwerdeführer kaum erkennbar, und es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund solcher oder ähnlicher Bilder von den nepalesischen Behörden identifiziert würde und mit Verfolgung zu rechnen hätte. Dass der Beschwerdeführer sich nach 2006 weiterhin exilpolitisch betätigt hat, ergibt sich aus den Akten nicht. 7. Nach dem Gesagten hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-5614/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner E-5614/2006 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend in Erwägung 5 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird. Indessen hat er die prägenden Jahre in Nepal verbracht, wo er die Schule besucht und später zu Hause im Haushalt mitgeholfen hat. Der Beschwerdeführer ist vergleichsweise jung und leidet – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall auch an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- E-5614/2006 bar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Gründe für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Akten an die Vorinstanz ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen konnte die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Aufgrund der Akten ist zudem von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Somit ist da Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5614/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 14