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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2010 E-5612/2010

24 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,209 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-5612/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._____, geboren (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5612/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Somalia eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Ehefrau (...) am 30. August 2008 verlassen hat und am 2. Oktober 2008 von Frankreich her kommend in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._____ um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Oktober 2008 und der direkten Anhörung vom 23. Dezember 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei somalischer Staatsangehöriger und gehöre dem Clan der C._____ an mit letztem Wohnsitz in Mogadischu, wo er geboren und aufgewachsen sei, dass er eine zweijährige Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert und zuletzt als Händler gearbeitet habe, dass er seine erste Ehefrau Anfang 2007 im Krieg verloren habe und seit Januar 2008 mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet sei, dass er im Jahr 1995 wegen seiner Clanzugehörigkeit die Stelle als Krankenpfleger beim IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) verloren habe und der Clan der D._____l ihn gezwungen habe, als Krankenpfleger Zwangsdienst für deren Kriegsherrn (...) zu leisten, dass er seit 1995 bei der (...), einer Organsiation seiner Clanfamilie, tätig gewesen und im Jahr (...) geworden sei, dass im Januar und im Februar 2008 Aktivisten der al-Shabaab („die Jugend“, eine aus dem radikalen und militanten Flügel der „Union isla mischer Gerichte“ hervorgegangene islamistische militante Bewegung, Anm. BVGer) die (...) zur Aufgabe ihrer Tätigkeiten angehalten und Drohungen bei deren Büro angeheftet hätten, dass die (...) diese Drohungen ignoriert habe und es deshalb im (...) 2008 zu einer bewaffneten Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf sein Vater und sein Bruder getötet worden seien, dass er Schussverletzungen davongetragen habe und seither sowohl von der al-Shabaab als auch von Mitgliedern des (...)-Clans gesucht werde, weil sein Bruder bei einem Schusswechsel einen Angehörigen dieses Clans erschossen habe, http://de.wikipedia.org/wiki/Union_islamischer_Gerichte http://de.wikipedia.org/wiki/Union_islamischer_Gerichte http://de.wikipedia.org/wiki/Union_islamischer_Gerichte

E-5612/2010 dass der Beschwerdeführer sich aufgrund dieser Ereignisse und der Diskriminierung seines Clans zur Ausreise entschlossen habe, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am (...) 2009 die gemeinsame Tochter (...) zur Welt brachte, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zwei Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde, sein Berufszeugnis (ausgstellt von der Krankenpflegerschule in [...]) und einen Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 12. März 2009 betreffend seine Person zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2010 - eröffnet am 7. Juli 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Tätigkeit bei der (...) und zur Verfolgung durch die al-Shabaab keine konkreten Angaben gemacht, sondern auf entsprechende Fragen jeweils abweichend geantwortet habe und nicht in der Lage gewesen sei, in nachvollziehbarer Weise seine persönliche Betroffenheit zu begründen, dass seine diesbezüglichen Schilderungen jegliche Realkennzeichen vermissen liessen und den Eindruck vermittelten, er habe die geltend gemachten Ereignisse nicht selber erlebt, dass er sich zudem hinsichtlich des Zeitpunkts des Angriffs der al- Shabaab widersprochen habe, indem er dieses Ereignis bei der Kurzbefragung auf den (...) 2008 und bei der Anhörung zuerst auf den (...) 2008 und später auf den (...) 2008 datiert habe, E-5612/2010 dass auch die Nachstellungen seitens des (...)-Clans unglaubhaft seien, zumal er dieses Vorbringen erst bei der Anhörung geltend gemacht und bei der Kurzbefragung auf entsprechende Fragen ausdrücklich verneint habe, über die Verfolgung durch die al-Shabaab hinausgehende Probleme mit der Übergangsregierung, äthiopischen Soldaten, Milizen, der Union der Islamischen Gerichte, Clans oder den Behörden gehabt zu haben, dass davon auszugehen sei, dass er diese Verfolgung bereits bei der Kurzbefragung geltend gemacht hätte, sollte er sie tatsächlich erlebt haben, dass darüber hinaus seine diesbezüglichen Vorbringen bei der Anhörung sehr vage ausgefallen seien und deshalb nicht zu überzeugen vermöchten, dass der eingereichte Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich nicht geeignet sei, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, zumal er lediglich bestätige, dass der Beschwerdeführer irgendwann einmal am Auge verletzt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer mit den geltend gemachten weiteren Ereignissen (Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 1995, Leistung von Zwangsarbeit, Bürgerkrieg und Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit) mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zur erst Jahre später erfolgten Ausreise respektive mangels Erfüllens der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gelinge, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darzutun, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig sei, dass angesichts der aktuellen Situation in Nordsomalia für den Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstehen könnte, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, dass indessen der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, weil der Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar sei, E-5612/2010 dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. August 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass er gleichzeitig zur Stützung seiner Vorbringen Kopien seines Mitgliederausweises der (...) und eines Flugblatts der al-Shabaab mit Drohungen gegen die Mitglieder der (...) sowie eine Abrechnung der Asyl-Organisation Zürich vom 3. August 2010 betreffend Auszahlung von Unterstützungsleistungen einreichte, dass er am 9. August 2010 den Mitgliederausweis der (...) und das Flugblatt der al-Shabaab im Original samt Zustellcouvert aus Somalia zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), E-5612/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Authentizität E-5612/2010 der Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in stichhaltiger und vollständiger Weise zu den von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, dass Einwände zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts des Angriffs der al-Shabaab auf das Büro der (...) gänzlich unterbleiben und eine Durchsicht der Befragungsprotokolle die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat als wenig substanziiert und ohne Realkennzeichen erscheinen lassen, dass die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei bei der Kurzbefragung unter Verweis auf die Anhörung zu seinen Asylgründen dazu angehalten worden, seine Verfolgungsvorbringen nicht so detailliert zu schildern, nicht geeignet ist, die geltend gemachten Nachstellungen durch den (...)-Clan glaubhafter erscheinen zu lassen, dass zwar gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, deren Rechtsprechung vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, den Aussagen im Empfangszentrum zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dass aber Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Bundesamt diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden, dass es dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht gelingt, mit den auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Dokumenten (Mitgliederausweis der [...] und Flugblatt der al-Shabaab) eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass solche Dokumente in Somalia bekanntlich problemlos käuflich erworben werden können und angesichts der Aussage des Beschwerdeführers bei der Anhörung, er habe sich nach dem Angriff der E-5612/2010 al-Shabaab verletzt zur Polizeistation begeben und sei mit Polizeibeamten an den Tatort zurückgekehrt (Akten BFM A18/19 S. 11), sowie in Beschwerde, er habe die Beweismittel von einem Vertreter der Übergangsregierung erhalten, nicht nachvollziehbar ist, dass er keine behördliche Bestätigung des Vorfalls respektive Todesurkunden seines Vaters und seines Bruders eingereicht hat, obwohl ihm dies zumutbar und auch möglich gewesen wäre, dass zwar weite Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und der verschiedenen Milizen sowie Clans betroffen sind und die davon ausgehende Unsicherheit die gesamte Bevölkerung betrifft, dass aber gemäss Praxis und Rechtsprechung allein aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation respektive einer Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan den Betroffenen nicht Asyl gewährt wird, dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut- E-5612/2010 bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugshindernissen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5612/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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