Abtei lung V E-5610/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . August 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5610/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2008 verliess, via Syrien, die Türkei und ihm unbekannte Länder in einem Lastwagen am 26. Oktober 2008 ohne Kontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am 30. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 3. November 2008 im EVZ sowie der Anhörung am 29. April 2009 durch das BFM zu seinen Asyl gründen im Wesentlichen Folgendes ausführte, dass er in C._______ (Autonome Region Kurdistan, Nordirak) geboren worden und kurdischer Ethnie sei, hingegen seine Familie und er nach der Machtübernahme der Kurden in C._______ im Jahr 1990 beziehungsweise 1991 aufgrund der Tätigkeit seines Vaters beim Sicherheitsdienst des Baath-Regimes gezwungen gewesen seien, nach D._______ (Provinz Ninawa, Nordirak) zu fliehen, dass er bis zu seiner Ausreise ausschliesslich in D._______ gelebt habe, wo er von ungefähr 1994 bis 1996 die Schule besucht und ab 1999 einen kleinen Laden betrieben habe, dass sein Vater nach der Eroberung von D._______ durch die Amerikaner am 1. April 2003 getötet worden sei, dass in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers eine christliche Familie gewohnt habe, deren eine Sohn E._______ mit ihm befreundet gewesen sei und der andere Sohn F._______. als Übersetzer für die Amerikaner gearbeitet habe, dass er ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise von einem Araber, der wahrscheinlich der Al-Qaida angehört habe, nach der christlichen Familie gefragt und angewiesen worden sei, E._______. der Al-Qaida auszuliefern, dass der Araber ihn daraufhin beinahe täglich in seinem Laden besucht und versucht habe, ihn mit finanziellen Mitteln zur Zusammenarbeit mit der Al-Qaida zu bewegen, was der Beschwerdeführer verweigert habe, E-5610/2009 dass er auf Vorschlag seiner Mutter hin den älteren Sohn F._______ über die Absicht des Arabers, E._______ zu entführen, informiert habe, worauf dieser mit seiner Familie nach C._______ gezogen sei und dem Beschwerdeführer geraten habe, das Heimatland zu verlassen, um der Rache der Al-Qaida zu entgehen, dass die irakische Polizei in D._______ nicht fähig sei, Schutz vor Terroristen zu gewähren, dass er auch in Kurdistan nicht leben könne, weil er dort wegen der "schlechten Taten" seines Vaters umgebracht würde, und er deshalb mit der finanziellen Unterstützung von F._______ aus dem Heimatland ausgereist sei und gemäss dessen Ratschlag die Schweiz als Zielland gewählt habe, dass er an der Anhörung durch das BFM anfügte, sein Name sei – wie auch auf seiner Identitätskarte vermerkt – (...), während (...) sein Stammesname sei, dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel seine irakische Identitätskarte zu den Akten gab, welche das BFM intern analysierte und als Fälschung erkannte, dass das BFM einen Sprachexperten damit beauftragte, eine "Lingua"- Analyse zu erstellen, in deren Rahmen am 25. Mai 2009 ein telefonisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Resultaten der Prüfung der Identitätskarte sowie der "Lingua"-Analyse gegeben wurde, wovon er mit Schreiben vom 29. Juli 2009 Gebrauch machte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. August 2009 (Zustellung 13. August 2009) ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht ge- E-5610/2009 nügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass die Vorinstanz aufgrund der "Lingua"-Analyse und einer Analyse der Identitätskarte des Beschwerdeführers insbesondere dessen angebliche Sozialisierung in D._______ als unglaubhaft bewertete, die eingereichte Identitätskarte als gefälscht bezeichnete und folgerte, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben höchstwahrscheinlich aus der Region C._______ stamme, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch die Al-Qaida erfahrungswidrig seien und der allgemeinen Logik des Handelns widersprechen würden, dass die Verfolgungssituation aufgrund der nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten als frei erfunden und der Beschwerdeführer somit als unglaubwürdig zu qualifizieren sei, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar sei, dass weiter in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer versucht habe, die Vorinstanz über seine wahre Herkunft zu täuschen, weshalb davon auszugehen sei, dass er in den drei kurdischen Provinzen über ein soziales Netz verfüge und sich der Wegweisungsvollzug somit auch als individuell zumutbar erweise, E-5610/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls und (eventualiter) die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass er in der Begründung im Wesentlichen geltend macht, sein Dialekt weise aufgrund der Sprechweise seiner in C._______ aufgewachsenen Mutter gewisse Eigenheiten dieser Region auf, dass vor dem Hintergrund der ethnisch-religiösen Diversität der Stadt D._______ rudimentäre Arabischkenntnisse ausreichen würden, um mit Angehörigen anderer Ethnien zu kommunizieren, dass die Vorinstanz die angebliche Fälschung seiner Identitätskarte nicht durch die irakischen Behörden habe überprüfen lassen und ein Bericht betreffend die Fälschungserkenntnis im ihm zur Akteneinsicht übermittelten Dossier fehle, dass sich die von ihm geschilderte Verfolgungssituation mit der soziopolitischen Lage in D._______decke, dass die irakischen Behörden nicht fähig seien, vor Terroristen Schutz zu bieten und deshalb eine Fluchtalternative im Irak ausser Betracht falle, dass aufgrund der Vergangenheit seines Vaters auch eine Zuflucht bei seinem Clan im Nordirak nicht in Frage komme, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. September 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, angesichts des Festhaltens an einer offensichtlich nicht wahrheitsgemässen Herkunftsangabe und der Berufung auf ein gefälschtes Identitätsdokument mutwillige Prozessführung feststellte und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- setzte, dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der Aussichtslosigkeit im Wesentlichen Folgendes erwog (Zitat:), E-5610/2009 "dass vorab die beiden durchgeführten Dokumenten- und Herkunftsexpertisen für das Bundesverwaltungsgericht einen seriösen, fundierten und wissenschaftlichen Ansprüchen klar genügenden Eindruck hinterlassen und deren Ergebnisse im Übrigen dem Beschwerdeführer in Art, Form und Umfang rechtsgenüglich zur Kenntnis gebracht worden sind, dass das BFM in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer habe unwahre Herkunftsangaben gemacht, eine gefälschte Identitätskarte eingereicht, den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt, dass auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann und darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist, dass der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag, dass die gegen das Ergebnis des „Lingua“-Gutachtens (Beschwerdebegründung Ziff. 1.1.) und die gegen die Fälschungserkenntnis (Beschwerdebegründung Ziff. 1.2.) gerichteten Einwände nicht stichhaltig sind und insbesondere festzustellen ist, dass die Dokumentenanalyse durchaus als Actum A19 im Dossier vorhanden und im Aktenverzeichnis aufgeführt ist, die Edition jedoch unter zutreffendem Hinweis auf Code „A“ (überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 VwVG) eingeschränkt worden ist, dass die nachhaltig wirkenden Identitätszweifel durch das Aussageverhalten in der Asylanhörung (substanzarme, ausweichende und tatsachenwidrige Antworten zu zahlreichen herkunftsrelevanten Fragen) und durch den Umstand gestützt werden, wonach der Beschwerdeführer in der Asylanhörung eine Berichtigung seines bis zu jenem Zeit punkt erfassten Namens verlangte (A10 S. 14), sich selber im gesamten Fortgang des Verfahrens und bis zum heutigen Zeitpunkt aber weiterhin mit dem erstregistrierten und rubrizierten Namen zu erkennen gab, E-5610/2009 dass mit den Ergebnissen der beiden Analysen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – diese sind untrennbar mit seinem angeblichen Herkunftsort D._______verbunden – in sich zusammenfallen, das BFM darüber hinaus aber dennoch zutreffend deren Unglaubhaftigkeit per se erkannt hat, dass auch die diesbezüglichen Kritikpunkte in der Beschwerde (vgl. Beschwerdebegründung Ziff. 2.1.) nicht überzeugen und sich im Wesentlichen in einer Darlegung soziopolitischer Aspekte erschöpfen, dass sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage des Bestehens innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten (Beschwerdebegründung Ziff. 3) angesichts der unwahren Identitäts- und insbesondere Herkunftsangaben keiner vertiefteren Prüfung zugänglich sind, dass die gesamten Akten und Umstände das klar überwiegend wahrscheinliche Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts und einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des seine gesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 8 insb. Abs. 1 AsylG) verletzenden Beschwerdeführers zeichnen, dass das BFM ferner die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der Wegweisung ebenfalls gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, wobei es – wie zuvor gesehen – sachverhaltlich zutreffend von einer Her kunft des Beschwerdeführers aus dem Nordirak (Region C._______) ausgeht, wo dieser unbestrittenermassen über seinen „Clan“ (Beschwerdebegründung Ziff. 3.1.2.) und ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt", dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 1. Oktober 2009 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 zwecks Beleg seiner Herkunft aus D._______ die Kopie der Lebensmittelkarte seiner Familie in D._______, den Personalausweis seiner Mutter, seine Geburtsurkunde, den Mietvertrag eines Gemüseladens in D._______ und eine Bestätigung des Amtes für Immobilienregister sowie die Übersetzungen der genannten Dokumente zu den Akten gab, E-5610/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2 erster Satz VwVG das Urteil in deutscher Sprache ergeht, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an- E-5610/2009 erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts klar nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die obige zusammenfassende Darstellung derselben sowie auf die Erwägungen in der zitierten Zwischenverfügung vom 17. September 2009 verwiesen werden kann, dass auch die Beschwerdevorbringen und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an der von der Vorinstanz zutreffend fest gestellten nachhaltig erschütterten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, dass sich die Argumente betreffend die behauptete Verfolgung durch die Al-Qaida insbesondere auf allgemeine Aussagen zur Lage in D._______ beschränken und die Behauptung, von Terroristen gesucht zu werden, unsubstanziiert bleibt und nachgeschoben wirkt, dass die eingereichten Beweismittel mehrheitlich älteren Datums sind und aus der Eingabe nicht hervorgeht, wieso der Beschwerdeführer E-5610/2009 die Beweismittel erst während des Beschwerdeverfahrens eingereicht hat, sich diesbezüglich jedoch eine Erklärung aufgedrängt hätte, zumal er weder im Asylverfahren noch in der Beschwerdeeingabe weitere Beweismittel in Aussicht gestellt hat, dass in der Eingabe auch eine Erklärung beziehungsweise ein Beleg betreffend die Übermittlung der Dokumente aus dem Irak fehlt, dass die Beweismittel zudem teilweise lückenhaft sind – insbesondere fehlen wesentliche Ausstellungsdaten – und weitere Ungereimtheiten begründen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), E-5610/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner nach wie vor aktuellen Praxis davon ausgeht, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen voraussetzt, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder E-5610/2009 längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (a.a.O.), dass das BFM aufgrund der falschen Identitäts- und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu Recht von der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region C._______ ausgeht und die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass im Weiteren der junge, alleinstehende und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer in C._______ geboren wurde und in der dortigen Region unbestrittenermassen über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Form seiner Familie mütterlicherseits und seines Clans väterlicherseits verfügt, dass sich die mit dem Beschwerdeführer befreundete christliche Familie gemäss seinen eigenen Aussagen ebenfalls nach C._______ begeben hat und somit von einem weiteren dortigen sozialen Anknüpfungspunkt ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde auch unter Berücksichtigung der am 16. Oktober 2010 beigebrachten Dokumente nach wie vor als mutwillig im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bezeichnen ist und erhöhte Verfahrens- E-5610/2009 kosten von Fr. 1'200.-- zu erheben sind, welche mit dem am 1. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-5610/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: Seite 14