Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5609/2014
Urteil v o m 5 . November 2014 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Eritrea, p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).
E-5609/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie christlichen Glaubens (orthodox), wohnhaft in Khartum, ersuchte für sich und ihre vier Kinder (Beschwerdeführende 2-5) mit schriftlicher Eingabe vom 6. August 2012 (bei der Schweizerischen Botschaft eingegangen) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, im Sudan keine Arbeitsberechtigung zu haben, weder Kultus- noch Bewegungsfreiheit zu geniessen, als Verkäuferin von (…) und (…) zum Leben zu wenig zu verdienen und Angst davor zu haben, nach Eritrea deportiert zu werden. Zu den Hintergründen und der Vorgeschichte ihrer Gesuchsgründe führte sie aus, im Jahre 1989 von Eritrea, wo sie von Geburt an gelebt habe, wegen des damaligen Krieges in den Sudan geflohen zu sein, wo sie zunächst im Flüchtlingslager Shegerab, später in Khartum gelebt habe. Im Jahre 1998 habe sie dort einen Landsmann geheiratet und in der Folge von diesem drei Kinder geboren (die Beschwerdeführenden 2-4). Am 10. Mai 2005 sei die Familie wegen der schwierigen Lebensbedingungen im Sudan nach Eritrea zurückgekehrt, wo das vierte Kind (Beschwerdeführer 5) zur Welt gekommen sei. Am 15. Juni 2006 sei der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden in den Militärdienst eingezogen worden. Seine monatlichen Geldzahlungen hätten zum Leben kaum gereicht. Als sie dann ausgeblieben seien, habe sie sich am 1. Juni 2009 an die Militäreinheit ihres Ehemannes gewandt und sich nach den ausgebliebenen Zahlungen erkundigt. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass man nicht wisse, wo sich ihr Ehemann befinde, und seien ihr die Geldzahlungen verwehrt worden. Darauf habe sie sich entschlossen, Eritrea erneut zu verlassen, und sei mit ihren Kindern am 27. Dezember 2009 erneut in den Sudan ausgereist. Dort habe sie sich vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen und sei erneut dem Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt worden. Nach zwei Monaten sei sie zusammen mit ihren Kindern nach Khartum umgezogen. B. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin 1 mit, im Auslandverfahren seien Asylsuchende zwar in der Regel durch eine Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen, da die Schweizerische Vertretung in Khartum dazu aus sicherheitstechnischen sowie räumlichen Gründen aber nicht mehr in der Lage sei, wür-
E-5609/2014 den die noch offenen entscheidrelevanten Fragen schriftlich gestellt. Gleichzeitig setzte es der Beschwerdeführerin 1 Frist zur Beantwortung der schriftlich gestellten Fragen, welche sie mit Eingabe vom 1. Juni 2104 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft) beantwortete. C. Mit Verfügung vom 14. August 2014 – eröffnet gemäss Empfangsbestätigung am 28. August 2014 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. D. Mit handschriftlicher englischsprachiger Eingabe vom 18. September 2014 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft) erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
E-5609/2014 worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4 Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst; aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Beschwerde aber in der vorliegenden Form entgegenzunehmen. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.5 Das Beschwerde ist frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten und Missbrauch von Ermessen) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-5609/2014 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 5.4 Gemäss neuerer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7.1 f. S. 519 f.). 6. Das BFM verweigerte die Einreisebewilligung mit der Begründung, die
E-5609/2014 Abklärung des Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht; aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche die Anwesenheit in der Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Aus den Akten ergäben sich keine konkreten Hinweise oder glaubhaft gemachte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt oder ihnen dort solche gedroht hätten. In Bezug auf die vorgebrachte erste Ausreise aus Eritrea im Jahre 1989 hält das BFM fest, dass kriegerische Auseinandersetzungen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermöchten und dass die Beschwerdeführenden ausserdem im Jahre 2004 wieder nach Eritrea zurückgekehrt seien und dort seither fünf Jahre gelebt hätten. In Bezug auf die zweite Ausreise am 27. Dezember 2009 stellte das BFM fest, dass auch aus finanziellen oder sozialen Problemen keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden könne. Da sie einen rein informativen Kontakt mit den eritreischen Behörden geschildert und sich nach diesem Kontakt noch fünf Monate ohne Übergriffe seitens der eritreischen Behörden im Lande aufgehalten habe, sei es ihr nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Ferner stellte es fest, dass sie keine Verfolgungsgefahr für ihre Kinder geltend gemacht habe und nicht von einreiserelevanten Problemen im Sudan auszugehen sei. Auch wenn davon ausgegangen werden könne, dass sie Eritrea illegal verlassen hätten, handle es sich dabei um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG, was die Asylgewährung ausschliesse. Im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung könne keine Einreisebewilligung erteilt werden. Deshalb erübrige sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen einer Einreisebewilligung. 7. Die Beschwerdeführenden bekräftigen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen und machen weitere Schwierigkeiten im Sudan geltend. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, in welchen diese zu Recht und mit zutreffender Begründung das Fehlen von Vorfluchtgründen festgestellt hat, setzen sie sich dagegen nicht auseinander. Daher kann ohne weiteren Begründungsaufwand und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. E. 6) das Fehlen von Vorfluchtgründen festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin 1 in ihren Schreiben vom 6. August 2012, vom 1. Juni 2014 sowie vom 18. September 2014 eindringlich beschreibt, dass sie Eritrea aus finanziellen Gründen verlassen habe, wobei die Situation bereits mit den regelmässigen Zahlungen
E-5609/2014 von "Taschengeld" hart gewesen sei, aber mit dem Wegfallen dieser Zahlungen infolge Verschwindens ihres Ehemannes unerträglich geworden sei. Eine asylrelevante Verfolgung im Sudan, wo sie Zuflucht gefunden haben, liegt aufgrund der Akten ebenfalls keine vor. Das BFM liess offen, ob die Beschwerdeführenden illegal aus Eritrea ausgereist waren und damit einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen hätten. Zutreffend stellte es hingegen fest, dass, wenn lediglich subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die Einreise wegen des entsprechenden Asylausschlussgrundes trotz des allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, die sich im Ausland aufhalten, gemäss BVGE 2012/26 E. 7 zu verweigern sei. Soweit die Beschwerdeführenden eine allfällige Verfolgungsgefahr durch sogenannte Republikflucht geschaffen haben, ist ihnen die Einreise in die Schweiz folglich mangels Vorfluchtgründe – ungeachtet ihrer Lebensumstände im Sudan und des allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft – dennoch zu verweigern. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
E-5609/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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