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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2016 E-5607/2015

27 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,390 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. August 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5607/2015

Urteil v o m 2 7 . September 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (…).

E-5607/2015 Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer arabischer Ethnie flog am 4. Januar 2012 von Damaskus nach C._______ und am Folgetag nach Zürich. Er reiste am 5. Januar 2012 in Besitz eines gültigen spanischen Schengen-Visums in die Schweiz ein. Am 26. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl in der Schweiz. Die Befragung zur Person (nachfolgend: Befragung) fand am 16. August 2012 statt (SEM-Akten A5/12). Am 8. April 2014 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört (nachfolgend: Anhörung; SEM-Akten A15/17). A.b Anlässlich der Befragung vom 16. August 2012 erklärte der Beschwerdeführer, ursprünglich habe er nach Spanien zu seiner dort lebenden (…) weiterreisen wollen. Dann habe er seinen Reisepass in der Schweiz verloren und seit Januar 2012 ein Zimmer in einer Studentenwohnung gemietet. Er habe in der Schweiz nicht unverzüglich ein Asylgesuch gestellt, da er auf einen neuen Reisepass gewartet habe. In der syrischen Vertretung in Genf habe er gemerkt, dass er in Syrien gesucht werde. Als sich der Beschwerdeführer wegen des verlorenen Reisepasses auf Anraten der Polizei am 16. Juli 2012 beim Migrationsamt D._______ gemeldet habe, sei er wegen illegalen Aufenthalts verhaftet worden. Derzeit wolle er nicht nach Syrien zurückkehren, weil dort Krieg herrsche. Sobald die Situation wieder stabil sei, werde er jedoch in seinen Heimatstaat zurückkehren. Auf seine Probleme in Syrien angesprochen, berichtete der Beschwerdeführer, er habe sich oft in E._______ aufgehalten. Als er einmal, am (…), mit einem Fahrzeug des (…) von E._______ nach Syrien zurückgekehrt sei, habe man ihm an der Grenze bürokratische Schwierigkeiten gemacht. Einige Tage später sei er von einem Angehörigen der Falastin-Sektion in Damaskus aufgesucht worden. Von diesem sei er auf seine Kontakte zu den (…) Behörden und seine Reise nach E._______ angesprochen worden. Ein Offizier namens F._______ habe den Beschwerdeführer angewiesen, er solle im Fernsehen und in der Öffentlichkeit auftreten und sagen, der (…) habe die Unruhen in Syrien angezettelt sowie die (…) Behörden unterstützten einen Komplott gegen Syrien. Der Beschwerdeführer habe dies akzeptiert, da er – nach einem Aufenthalt auf der Falastin-Sektion vom (…) – habe freikommen wollen. Er habe auch verschiedene Papiere unterzeichnen müssen, unter anderem, dass er sein Vermögen nicht bewegen

E-5607/2015 dürfe beziehungsweise darauf verzichten werde, wenn er sich nicht an die Abmachung halten werde. Er habe aber mit den syrischen Behörden nicht tatsächlich kooperiert und am Flughafen einem Offizier etwas Geld gegeben, um im Januar 2012 ausreisen zu können. A.c Bei der Anhörung am 8. April 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe aufgrund seiner Arbeit im Bereich von (…) – später habe er in diesem Bereich eine eigene Firma gegründet, mit (…) Im- und Export betrieben und (…) organisiert – sowohl zu (…) als auch zu syrischen Behörden gute Kontakte gepflegt. Im Militär sei er zwar ein einfacher Soldat gewesen, während des obligatorischen Militärdienstes habe er aber hochrangige Militärangehörige kennengelernt. Als er sich Ende (…) aufgrund einer Einladung des (…) Vertreters in E._______ aufgehalten habe, sei Syrien aus der arabischen Union ausgeschlossen und (…) in Syrien überfallen worden. Bei seiner Rückreise nach Syrien habe es an der Grenze Probleme mit der Einfuhr des (…) gegeben. Ein paar Tage später sei er von der Falastin-Abteilung des Nachrichtendienstes telefonisch vorgeladen worden. Beim Verhör sei er gefragt worden, wie gross der Schaden (…) gewesen sei. Er sei sich bewusst gewesen, dass syrische Bürger, die bei ausländischen Vertretungen ein und aus gingen, beobachtet würden. Aufgrund seiner guten Beziehungen habe er allerdings gedacht, es handle sich nur um eine kurze Befragung. Stattdessen sei er vom (…) festgehalten worden, wobei man ihn nie misshandelt, geschlagen oder entwürdigt habe; man habe mit ihm nur diskutiert, er habe auch diverse Mitarbeiter dieser Abteilung persönlich gekannt. Es sei die Rede gewesen von einem Komplott gegen Syrien durch diverse arabische und andere Länder. Aufgrund seines Zugangs zum Eigentum des (…), habe man ihn geheissen, dort drei Autos mit Explosionsmaterialien vorzubereiten und im Fernsehen öffentlich zu erklären, er sei von E._______ zu einem Terroranschlag in Syrien beauftragt worden, habe diesen aber dank seiner Loyalität zum Heimatland aufgedeckt und nicht ausgeführt. Er habe dann Bedenkzeit erhalten, wobei man ihn in einen sehr kleinen Raum gesteckt habe; er habe deswegen Probleme mit den Knien. Auch habe er keinen Zugang zu einem WC gehabt. Er sei zum Schluss gekommen, dass er diesen Auftrag nicht ausführen wolle. Zum einen würden in Syrien diverse inszenierte Filme mit solchen Heldentaten ausgestrahlt. Die Beteiligten würden dann aber als Agenten betrachtet und hingerichtet. Zum andern empfinde er gegenüber E._______ eine grosse Loyalität. Der Amir (F._______) und weitere Offiziere hätten ihn nach der Bedenkzeit sprechen wollen und er habe verlangt, nur mit dem Amir zu sprechen; zwar seien die anderen Offiziere erstaunt gewesen, hätten die zwei aber alleine gelassen, so dass er den Amir habe bestechen

E-5607/2015 können. Daraufhin sei er aus der Haft entlassen worden. Am selben Tag habe er dem Amir das Geld übergeben und ihn gefragt, ob er das Land verlassen dürfe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Name des Beschwerdeführers an der Grenze nicht gemeldet sei. Der Offizier habe dafür gesorgt, dass jemand am Flughafen dem Beschwerdeführer die Ausreise ohne Schwierigkeiten ermögliche. Etwa sechs oder sieben Monate nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass ein Grossteil seines Eigentums gestohlen worden sei. B. Mit Verfügung vom 21. August 2015 – eröffnet am 25. August 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft. Auf die Begründung im Detail wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 11. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Erlass der Prozesskosten ersuchen.

Beigelegt war unter anderem eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs.

D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-

E-5607/2015 zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auch lud es das SEM zur Vernehmlassung bis am 2. Oktober 2015 ein. D.b Nach erstreckter Frist hielt das SEM mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 vollumfänglich an seinem bisherigen Standpunkt fest und verwies auf seine Erwägungen. E. Am 26. April 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons D._______ ein Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums, da seine Mutter krank sei und er sie in G._______ besuchen wolle. Am 8. April 2016 habe er seinen verlorenen syrischen Reisepass wiedergefunden. Dies könne aus dem (nicht aktenkundigen) Polizeirapport der Polizeistation H._______ entnommen werden. Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber dem SEM übermittelt. Am 3. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer nach Prüfung der Gesuchsunterlagen mit, die Voraussetzungen für die Ausstellung des entsprechenden Dokuments seien nicht erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-5607/2015 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, bildet der Wegweisungsvollzug nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen abschlägigen Entscheid im Flüchtlingsund Asylpunkt im Wesentlichen einerseits damit, dass die vom Beschwer-

E-5607/2015 deführer geltend gemachte Benachteiligung, soweit er sie aus dem Bürgerkrieg in Syrien ableite, keine Asylrelevanz entfalte. Andererseits erfüllten seine Vorbringen zur geltend gemachten Verwicklung in einen Komplott nicht die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. So widersprächen sich etwa seine Aussagen in wesentlichen Punkten und liefen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns zuwider. 5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Beschwerdeeingabe insbesondere entgegen, die vom SEM erwähnten Widersprüche seien offensichtlich nicht vorhanden. Im Zuge seiner Flucht habe sich der Beschwerdeführer dem geplanten Komplott widersetzt, was ihn unfreiwillig zu einem Sympathisanten E._______ und einem Feind Syriens gemacht habe. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht insofern mit dem Beschwerdeführer einig geht, als er moniert, gewisse Widersprüche seien ihm vom SEM zu Unrecht entgegengehalten worden. So ist etwa die Aussage bei der Befragung, der Beschwerdeführer habe den vom syrischen Geheimdienst inszenierten öffentlichen Auftritt akzeptiert, weil er habe freikommen wollen, nicht isoliert zu betrachten. Zu einem späteren Zeitpunkt bei der Befragung erklärte der Beschwerdeführer nämlich, er habe nicht mit den Behörden kooperiert. In der Anhörung führte er weiter aus, er habe die Forderung des Geheimdienstes zum Schein akzeptiert, aber eine gesonderte Vereinbarung mit dem ranghöchsten Offizier getroffen. Diese Aussagen lassen sich ohne weiteres miteinander vereinbaren. Auch dass der Beschwerdeführer den bei der Befragung erwähnten Komplott erst bei der Anhörung veranschaulichte, ist ihm nicht zur Last zu legen. Denn die Befragung dient hauptsächlich der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers und der Eruierung des Reisewegs. Zu den Asylgründen durfte er sich – mit Verweis auf eine weitere Gelegenheit zur Vertiefung bei der Anhörung – lediglich summarisch äussern.

E-5607/2015 Darüber hinaus fällt dem Gericht auf, dass das SEM in seiner Verfügung sämtliche positiven Glaubhaftigkeitselemente der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers unberücksichtigt lässt. Dieser hat nämlich durchaus detailliert und anschaulich über seine Beziehungen zu (…) Vertretern einerseits und zu syrischen Behörden andererseits berichtet. Indem das SEM überhaupt nicht auf diese Punkte einging, nahm es eine nur selektive Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts, den es überdies - wenn auch gerade noch genügend, so doch äusserst knapp -festgestellt hat, vor (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.2 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3 Demgegenüber konnte der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner - wegen des oben Gesagten durchaus glaubhaften - guten Beziehungen zu (…) bei seiner Ausreise aus dem Heimatstaat begründete Furcht vor einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung hatte. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nachdem er bereits während Jahren engste Beziehungen zu E._______ gepflegt habe, was auch syrischen Geheimdienstmitarbeitern bekannt gewesen sei - gerade nach der Erfüllung des Komplottes mit einer Hinrichtung als Agent hätte rechnen müssen. Nicht erhellend ist auch, weshalb die syrischen Behörden - in Kenntnis der jahrelangen guten Beziehungen des Beschwerdeführers zu E._______ - ihm ein derart hohes Mass an Vertrauen hätten entgegenbringen sollen, um ihn mit dem Komplott zu beauftragen. Dass es dem Beschwerdeführer dann aber, zumal angesichts der in Frage stehenden hohen Staatsinteressen, auch noch möglich gewesen sein soll, sich mittels Bestechung eines einzigen Militäroffiziers loszukaufen und auch noch das Land über den Flughafen Damaskus zu verlassen, ist keiner logischen Erklärung zugänglich. Nicht vereinbar ist dann auch die Aussage des Beschwerdeführers bei der Anhörung, er habe keine Ahnung gehabt was er für Papiere unterzeichnet habe (vgl. A15 F24, S. 9), mit seiner früheren Angabe an der Befragung, er habe unterschriftlich bestätigen müssen, dass er sein Geld auf der I._______-Bank (175‘000 bis 180‘000 Dollar) nicht bewegen dürfe und auf sein Fahrzeug und seine Wohnung verzichte, wenn er sich nicht an die Abmachung halten würde (vgl. A5 F7.01, S. 9). 6.4 In einer Gesamtwürdigung vermag der Beschwerdeführer zwar gute Beziehungen zu (…) einerseits und zu gewissen syrischen Behördenmitgliedern andererseits darzulegen, seine die konkreten Ausreise- und Asylgründe betreffende Sachverhaltsdarstellung überzeugt jedoch nicht. Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung

E-5607/2015 klar zu Protokoll, wegen des Krieges aus Syrien ausgereist zu sein und danach wieder in sein Heimatland zurückkehren zu wollen (vgl. A5 F7.01, S. 8). Gewisse grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gründen schliesslich im Umstand, wie er seinen syrischen Pass mit dem gültigen Schengen-Visum kurz nach der Einreise in die Schweiz im Schnee verloren haben will (vgl. A15 F39, S.12), um ihn dann gut vier Jahre später, offenbar gerade rechtzeitig, um vor Ablauf ein Rückreisevisum zu beantragen, wieder aufzufinden (vgl. SEM-Akten, Schweizerische Reisedokumente). 7. 7.1 Unabhängig vom bisher Gesagten ist Folgendes festzuhalten: Die Flüchtlingseigenschaft ist nur dann erfüllt, wenn sich die gesuchstellende Person ausserhalb ihres Heimat- oder Herkunftslandes befindet und mit diesem gebrochen hat. Das heisst, sie muss dieses Land wegen der Verfolgung verlassen haben oder während ihres Auslandaufenthaltes zur verfolgten Person geworden sein (sog. Nachfluchtgründe). Die staatliche Souveränität des Verfolgerstaats steht dem völkerrechtlichen Schutz, den die Flüchtlingskonvention vorsieht, so lange entgegen, als sich der Verfolgte noch im Verfolgerstaat aufhält. Dass ein Bruch mit dem Verfolgerstaat erfolgt sein muss, geht nicht aus der Flüchtlingsdefinition selbst hervor, sondern aus dem Ausschliessungsgrund der Unterschutzstellung (Art. 1C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Wer sich wieder unter den Schutz des Verfolgerstaates gestellt hat, ist ebenso wenig Flüchtling wie derjenige, der nie aufgehört hat, diesen in Anspruch zu nehmen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.4 und 11.7f.). 7.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 5. Januar 2012 in der Schweiz und damit zwar ausserhalb seines Heimatstaates auf. Seinen Angaben zufolge betrat er aber die syrische Vertretung in Genf zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses. Damit bestanden damals zumindest starke Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor unter dem Schutz seines Heimatstaates sah (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.28). Sein Verhalten unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz entsprach jedenfalls in keiner Weise demjenigen einer Person, die des subsidiären Schutzes bedarf. Aber auch nach der angeblichen Erkenntnis auf der syrischen Vertretung in Genf, wonach er in Syrien gesucht werde – wobei er dies von einer Drittperson erfahren habe und nicht sicher sei, ob er diese richtig verstanden habe – sah er sich noch nicht veranlasst, die Schweiz um Schutz nachzusuchen, sondern wartete damit zu, bis man ihn, rund ein halbes Jahr nach

E-5607/2015 seiner Einreise in die Schweiz, wegen illegalen Aufenthalts festnahm. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei zur Asylgesuchstellung gezwungen gewesen, da er wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und seine Wegweisung verfügt worden sei sowie seine beschwerdeweise abgegebene Erklärung, er habe sich im Wissen um die gelungene Flucht nach Europa und um genügend finanzielle Mittel in Sicherheit gefühlt, weshalb er erst über ein halbes Jahr nach der Einreise in die Schweiz ein Asylbegehren gestellt habe, lassen sich nicht mit dem Verhalten einer asylrechtlich erheblich verfolgten Person vereinbaren. 8. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und in einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. Betreffend seiner Gefährdung zum aktuellen Zeitpunkt ist festzuhalten, dass trotz der im bereits erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 skizzierten Änderung der Lage in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011, der Beschwerdeführer keine Identifizierung als Regimegegner hat glaubhaft machen können, weshalb das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (u.a. Verhaftung, Folter sowie willkürliche Tötung) sich nicht auf ihn übertragen lässt. Auch wurde in jenem Urteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert, dass der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen in irgendeiner Weise etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Folglich hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer vermöge seine Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und hat demzufolge auch zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-5607/2015 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 17. September 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5607/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Della Batliner

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E-5607/2015 — Bundesverwaltungsgericht 27.09.2016 E-5607/2015 — Swissrulings