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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2019 E-5606/2019

30 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,479 mots·~7 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5606/2019

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (…).

E-5606/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden – georgische Staatsangehörige – am 18. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie dem Bundesasylzentrum der Region Nordwestschweiz in Basel zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführenden am 3. September 2019 und ergänzend am 9. Oktober 2019 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei im Dorf F._______ geboren und habe im Jahr 1993 umsiedeln müssen, seither sei er in der Stadt G._______ wohnhaft, zuletzt mit seiner ebenfalls im Asylverfahren befindlichen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, dass es für ihn als ehemals Angehörigen des muslimischen Glaubens nicht einfach gewesen sei, in der von christlicher Orthodoxie geprägten Glaubensgemeinschaft in Georgien zu leben, dass er aufgrund seiner ehemals muslimischen Glaubenszugehörigkeit latenten Anfeindungen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei, dass er sich im Zuge der immer enger werdenden Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau, der Beschwerdeführerin, die dem orthodoxen Glauben angehört habe, zur Konversion entschlossen habe und sich vor der im Jahre 2010 erfolgten Heirat nach orthodoxem Ritus habe taufen lassen und auch seine Eltern den georgisch orthodoxen Glauben angenommen hätten, dass er in der Folge seit Jahren seitens der noch in Abchasien lebenden Verwandten väterlicherseits, insbesondere seitens des Cousins H._______ und dessen Umfeld regelmässig Anfeindungen ausgesetzt gewesen sei, weil man nicht habe tolerieren können, dass er den georgischorthodoxen Glauben angenommen habe und damit einen Verrat auch am gemeinsamen Nachnamen begangen habe, der sehr selten sei, dass es mehrfach zu Drohungen und gar Handgreiflichkeiten gekommen sei, die schliesslich ihren Höhepunkt am 10. April 2019 gefunden hätten, als H._______ und zwei seiner Freunde ihn zu Hause aufgesucht und körperlich angegriffen hätten, wobei er schwer (…) verletzt worden sei,

E-5606/2019 dass er den Angriff überlebt habe, H._______ ihm jedoch gedroht habe, man werde ihn töten, dass er von einer Anzeige bei den örtlichen Polizeibehörden abgesehen habe, da dies die Bedrohungssituation noch weiter verschlimmert hätte und er von der Polizei überdies keine Hilfe habe erwarten können, dass er zu diesem Schluss nach Rücksprache mit seinem heimatlichen Anwalt gekommen sei, der ihm zur Ausreise mit der Familie geraten habe, dass die Beschwerdeführerin die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigte und ausführte, sie selbst sei nicht bedroht worden, dass der den Beschwerdeführenden zugewiesenen Rechtsvertretung am 16. Oktober 2019 ein Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wurde, dass die Rechtsvertretung am 17. Oktober 2019 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden würden Probleme mit Drittpersonen geltend machen, welche nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewährleisten, dass es die Beschwerdeführenden unterlassen hätten, bei der Polizei eine Anzeige einzureichen, da dies in ihren Augen keinen Sinn ergeben hätte, dass Übergriffe durch Dritte von den georgischen Behörden weder gestützt noch gebilligt würden und der georgische Staat schutzfähig und schutzwillig sei, weshalb es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, Anzeige gegen die vermeintlichen Bedroher zu erstatten, dass somit den georgischen Behörden weder ein Mangel an Schutzwille noch an Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne und aus den Akten auch keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung hervorgehen würden,

E-5606/2019 dass die Vorbringen somit keine Asylrelevanz entfalten würden und die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei, dass die Rechtsvertretung das Mandat am 18. Oktober 2019 niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Oktober 2019 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2019 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-5606/2019 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2019, die den Beschwerdeführenden am selben Tag ausgehändigt wurde, unvollständig ist, da ausweislich der abgerufenen elektronischen Akten und der von den Beschwerdeführenden eingereichten Kopie der ausgehändigten Verfügung die Seite 6 fehlt und die Verfügung demzufolge keine Ausführungen zur Frage allfällig bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse enthält, dass diese Unvollständigkeit nicht nur eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durch die Beschwerdeführenden verunmöglicht, sondern gleichermassen die Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts, den erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozess zu überprüfen, einschränkt, dass das Staatssekretariat mit der Ausfertigung der offensichtlich unvollständigen Verfügung die behördliche Begründungspflicht und somit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass aufgrund dieses als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels kein Raum für eine Heilung auf Beschwerdeebene bleibt, dass die Sache mithin aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung respektive zum Zwecke der vollständigen Begründung im Hinblick auf die Prüfung von Vollzugshindernissen zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde daher insofern gutzuheissen ist, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird,

E-5606/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind, (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass den im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auszurichten ist, da nicht davon auszugehen ist, dass ihnen Parteikosten erwachsen sind.

E-5606/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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