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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2009 E-5605/2006

21 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,415 mots·~7 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-5605/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Côte d'Ivoire, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5605/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2005 um Asyl nachsuchte und ihr Asylgesuch mit Verfolgungshandlungen seitens ihrer Familienangehörigen begründete, weil sie sich gegen die Beschneidung respektive Verstümmelung ihrer Genitalien zur Wehr gesetzt habe, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. August 2005 unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 2. September 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten liess, dass die Instruktionsrichterin der ARK mit Verfügung vom 27. September 2005 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, dass die ARK mit Urteil vom 31. Oktober 2005 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde vom 2. September 2005 eintrat, II. dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2005 beim BFM ein auf den Vollzug der Wegweisung beschränktes Wiedererwägungsgesuch einreichte, dieses einerseits mit der Sicherheitslage im Land und andererseits damit begründete, ihre Mutter und ein Onkel hätten versucht, ihre beiden (bei der Schwester im Heimatland lebenden) Töchter der Genitalverstümmelung zu unterziehen, worauf die Schwester der Beschwerdeführerin Klage gegen diese beiden Verwandten eingereicht habe, dass mit dem Gesuch unter anderem Kopien einer schriftlichen Anzeige und zweier Vorladungen zu den Akten gereicht wurden, E-5605/2006 dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 – eröffnet am 15. Dezember 2005 – das Wiedererwägungsgesuch abwies und feststellte, seine Verfügung vom 2. August 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2006 an die ARK gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 2. August 2005 in Wiedererwägung zu ziehen und ihr Asyl zu gewähren, es sei allenfalls unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Wegweisung festzustellen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen respektive seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen zu erlassen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2006 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aussetzte, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufschob und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass der vorsitzende Richter nach Übernahme des Verfahren von der vormals zuständigen Instruktionsrichterin das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2009 zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 festhielt, es halte an den Erwägungen seiner Verfügung fest und beantrage die Abweisung der Beschwerde, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2009 – unter auszugsweiser Beilage des Auszugs eines Berichts von "Terre des Femmes" – eine Stellungnahme zur Vernehmlassung zu den Akten reichte, E-5605/2006 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 73 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Dezember 2005 ausdrücklich auf den Aspekt des Vollzugs der Wegweisung beschränkt war, weshalb der Antrag für den Gutheissungsfall in der gegen die ablehnende Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde nicht weiter gehen kann, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-5605/2006 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass jedoch gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen) und demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch unter anderem einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass der im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Asylgrund, die Gefahr ihrer Beschneidung, als unglaubhaft zu qualifizieren war und ihre Rüge, die Situation in Bezug auf die Mädchen- und Frauenbeschneidung in der Elfenbeinküste sei falsch eingeschätzt worden, insoweit ins Leere stösst (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass angesichts der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit des früheren Hauptvorbringens von vornherein erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der später geltend gemachten analogen Gefährdung der Töchter bestehen, zumal die entsprechenden Beweismittel nur in Form von (jegliche Manipulation ermöglichenden) Fotokopien zu den Akten gereicht worden sind, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin ist und bei unterstellter Authentizität dieses neuen Vorbringens zunächst der Ordnung halber festzuhalten wäre, dass sich daraus keine direkte Gefährdung der Mutter der angeblich bedrohten Kinder ableiten liesse, dass sich den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln andererseits entnehmen liesse, dass eine Anzeige der Schwester der Beschwerdeführerin gegen deren Mutter sowie einen Onkel von der zuständigen Polizeibehörde entgegengenommen wor- E-5605/2006 den ist und diese die Angezeigten noch am gleichen Tag vorgeladen hat, dass daraus auch nach Auffassung des Gerichts zu schliessen wäre, dass die heimatlichen Behörden fähig und bereit waren und sind, den Kindern der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren, dass in diesem Zusammenhang auf die überzeugende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit letztem Wohnsitz Abidjan schon im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geprüft und als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert worden ist, dass auch in dieser Hinsicht keine relevanten neuen Umstände aktenkundig gemacht worden sind, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr abgewiesener Asylbewerberinnen und -bewerber nach Abidjan als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. etwa das ausführlich begründete Urteil E- 5316/2006 vom 24. November 2009), dass zusammengefassend festzustellen ist, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Umstände vorliegen, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, weil aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden konnte, dass damit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist. E-5605/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 7

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