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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2015 E-5588/2015

22 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,377 mots·~7 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5588/2015

Urteil v o m 2 2 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A,._______, geboren (…), Sudan, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).

E-5588/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Januar 2015 das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2014 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2015 nicht eintrat, womit die Verfügung des SEM rechtskräftig wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 erneut um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 feststellte, das neue Asylgesuch sei als aussichtslos zu beurteilen, und deshalb vom Beschwerdeführer gemäss Art. 111d Abs. 3 AsylG einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– verlangte, unter Festsetzung der Zahlungsfrist bis zum 26. August 2015 und Androhung, bei Nichtbezahlung innert angesetzter Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass das SEM statuierte, jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Vorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung werde keine Beachtung geschenkt und bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Frist auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass die Zwischenverfügung den Hinweis enthielt, dass es sich um eine Zwischenverfügung handle, die gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 26. August 2015 ausführte, sein Asylgesuch habe gute Prozessaussichten und könne keineswegs schon vorweg als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten und von der Erhebung des Gebührenvorschusses wiedererwägungsweise abzusehen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2015 – eröffnet am 4. September 2015 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 15. Januar 2015 sowie den fehlenden Suspensiveffekt einer allfälligen Beschwerde feststellte und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es seine Verfügung mit der Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses begründete sowie dem Umstand, dass gemäss Zwischenverfügung

E-5588/2015 vom 11. August 2013 jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung des Gebührenvorschusses keine Beachtung geschenkt werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. September 2015 Beschwerde erhob und beantragte, die SEM- Verfügung vom 3. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, mit der Anordnung, den Beschwerdeführer zu einer ordentlichen Anhörung zu seinen Asylgründen vorzuladen, dass eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen beziehungsweise subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters ersuchte und beantragte, die zuständigen Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. September 2015 Wegweisungsvollzug per sofort einstweilen aussetzte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-5588/2015 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach das Gericht – sollte es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans SEM zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass das SEM die Wegweisung und deren Vollzug nicht erneut prüfte, der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde nicht rügt und dieses Vorgehen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt ist (BVGE 2014/39 E. 8.1 f.), weshalb die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 AsylG von der Person, die ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch gestellt hat, einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangt und zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist ansetzt, dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 111d Abs. 2 AsylG auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen,

E-5588/2015 dass das SEM in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 die Aussichtslosigkeit des neuen Asylgesuchs feststellte und einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– verlangte, dass der Beschwerdeführer diesen Gebührenvorschuss unbestrittenermassen nicht innert Frist einzahlte, dass das Nichtbezahlen des Gebührenvorschusses den Grund der angefochtenen Verfügung darstellt (und nicht etwa die festgestellte Aussichtslosigkeit), dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht gleichzeitig die Zwischenverfügung des SEM 11. August 2015 anfocht und deren Aufhebung auch nicht sinngemäss verlangte, dass damit auf die Vorbringen in der Beschwerde, mit denen die guten Prozessaussichten behauptet werden, nicht einzugehen ist, da die Zwischenverfügung des SEM vom 11. August 2015 im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Anfechtung nicht zur Disposition steht und die Argumentation des Beschwerdeführers nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2015 zu ändern vermag, die allein auf der Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses beruht, dass das SEM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil gegenstandslos geworden ist.

E-5588/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

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