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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2016 E-5582/2016

20 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,616 mots·~13 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5582/2016

Urteil v o m 2 0 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Nicholas Swain

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Albanien c/o (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2016 / N (…).

E-5582/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die albanischstämmigen Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am (…) Juli 2016 verliessen und gleichentags in die Schweiz einreisten, wo sie am 25. Juli 2016 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern) angaben, sie seien beide taubstumm, und am 11. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ihre Kurzbefragungen und am 6. September (Beschwerdeführer 3) respektive 7. September 2016 (Beschwerdeführende 1 und 2) die Anhörungen zu den Asylgründen durchgeführt wurden, bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 jeweils unter Mitwirkung einer die Gebärdensprache beherrschenden Dolmetscherin sowie einer Kulturvermittlerin, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche einerseits ihre schwierige wirtschaftliche Situation im Heimatland geltend machten und andererseits darauf hinwiesen, dass der (…)-jährige Beschwerdeführer 3 an einer schweren Nierenkrankheit leide, deren Behandlung in Albanien – auch aus finanziellen Gründen – nicht möglich gewesen sei, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. September 2016 – gleichentags unter Mitwirkung der Kulturvermittlerin und eines Gebärdendolmetschers eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den geltend gemachten wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Gründen handle es sich nicht um Asylgründe im Sinn des Gesetzes und die Nierenprobleme des Beschwerdeführers 3 könnten (weiterhin) in Albanien behandelt werden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. September 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (eventuell sei das Verfahren zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen), dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, die schwere Erkrankung des Beschwerdeführers 3 sei in Albanien nicht behandelbar und der Vollzug der Wegweisung würde für diesen eine tödliche Gefahr darstellen, und die Beschwerdeführenden auf eine Länderanalyse der

E-5582/2016 Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Februar 2013 verwiesen sowie die Kopie eines (bereits bei den Vorakten liegenden) Berichts des (…)spitals (…) vom 10. August 2016 zu den Akten reichten, dass das SEM dem Gericht in der Folge ein ärztliches Zeugnis des (…)spitals (…) vom 9. September 2016 übermittelte, gemäss welchem der Beschwerdeführer 3 regelmässige Hämodialysen benötige und auch für eine Nierentransplantation qualifiziert sei, welche "sicherlich die beste, aber nicht die einzig mögliche Therapieform" darstelle, weshalb "keine medizinisch-dringliche Indikation für eine Nierentransplantation" bestehe, und das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

E-5582/2016 wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden die eigentliche Abweisung des Asylgesuchs in ihrem Rechtsmittel nicht angefochten haben und die diesbezügliche Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung somit in Rechtskraft erwachsen ist, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei den vorgebrachten wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Gründen nicht um flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Asylgründe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG handelt, was von den Beschwerdeführenden – die auf die Anfechtung des Asylpunkts verzichtet haben – nicht bestritten wird, dass das SEM ausserdem darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden ihre Lebensverhältnisse in Albanien krass widersprüchlich dargestellt haben (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),

E-5582/2016 dass nach Durchsicht der sechs Anhörungsprotokolle in der Tat festzustellen ist, dass sie praktisch jeden Aspekt ihrer Lebensumstände vor der Ausreise (insbesondere Wohnsituation, familiäre Verhältnisse, Erwerbssituation des Beschwerdeführers 1, Dauer und Umstände der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers 3) ungereimt dargestellt haben, dass die bei den Anhörungen mitwirkende Hilfswerksvertretung in ihren Berichten zu den Anhörungen der taubstummen Beschwerdeführenden 1 und 2 zwar ausführte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass einige der (überdurchschnittlich vielen) Widersprüche auf Kommunikationsprobleme zurückzuführen seien (vgl. die jeweiligen Anhänge der beiden Protokolle), dass indessen auch der – uneingeschränkt hörende und sprechende – Beschwerdeführer 3 sich in krasse Aussagewidersprüche verwickelt hat, dass er in der BzP beispielsweise explizit angab, er habe keine Geschwister, er in der Anhörung jedoch zu Protokoll gab, seine (hörende) Schwester D._______ sei (…)-jährig und lebe und arbeite in Tirana, während sein (hörender) Bruder E._______ (…) Jahre alt sei und mit ihnen (Beschwerdeführende 1–3) im Haus des Onkels gelebt habe, wo sie sich in den letzten 14 Jahren vor der Ausreise gemeinsam aufgehalten hätten (vgl. Protokoll BzP S. 4, Protokoll Anhörung S. 5 f.), dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 auf Vorhalt der Aussage ihres Sohnes hin bezeichnenderweise zunächst ausdrücklich bestritten, weitere leibliche Kinder zu haben, dies in der Beschwerde nun aber eingestanden wird (vgl. Rechtsmittel S. 4), dass der Beschwerdeführer 3 auf den Vorhalt der Angaben seiner Eltern, die zu Protokoll gegeben hatten, sie hätten in den Jahren vor der Ausreise alleine und ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten in einem "Zelt" gehaust, zunächst zu Protokoll gab, diese Aussage sei zutreffend, um gleich darauf wieder zur Version des Aufenthalts beim Onkel zurückzukehren (vgl. Protokoll Anhörung S. 7), dass der Beschwerdeführer 3 in der BzP weiter angab, er sei in Albanien "drei Mal die Woche. Und das seit zwei Jahren" mit einer Dialyse behandelt worden, er in der Anhörung demgegenüber zweimal zu Protokoll gab, er sei nur drei Monate lang Dialysepatient gewesen (vgl. Protokoll BzP S. 4, Protokoll Anhörung S. 2 und 3),

E-5582/2016 dass es ihm auch nicht gelang, diese Widersprüchlichkeit auf Vorhalt hin plausibel zu erklären (vgl. Protokoll Anhörung S. 3 f.), dass der Beschwerdeführer 3 zu Protokoll gab, sein Vater habe in den letzten neun oder zehn Jahren als (…)arbeiter in F._______ gearbeitet, wo er bei seinem Arbeitgeber habe wohnen können, und der Vater diese Erwerbstätigkeit bis etwa drei Tage vor der Ausreise ausgeübt habe (vgl. Protokoll, Anhörung S. 4), dass der Beschwerdeführer 1 hingegen zu Protokoll gegeben hatte, er habe zuletzt im Jahr 1984 eine bezahlte Erwerbstätigkeit ausgeübt und seither nur noch im Garten etwas gepflanzt und ab und zu gebettelt (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführer 1 S. 4 f.), was von seiner Frau im Wesentlichen bestätigt wurde (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführerin 2 S. 6) dass der Erklärungsversuch in der Beschwerde, man habe dem Sohn aus Scham verschwiegen, dass der Vater betteln gegangen sei (vgl. Rechtsmittel S. 4), offenkundig nicht zu überzeugen vermag, dass das gesamte Aussageverhalten der Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung allfälliger Verständigungsschwierigkeiten nur den Schluss zulässt, dass sie ihre konkreten Lebensumstände in Albanien zu verschleiern und – in teilweise seltsam anmutender Weise – schlechter als in Wirklichkeit darzustellen versuchen, dass ein solches prozessuales Verhalten als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten ist und keinen Schutz verdient, dass das SEM zu Recht diesen Vorbringen auch die Glaubhaftigkeit abgesprochen und festgestellt hat, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

E-5582/2016 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umstände einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f. und 2009/2 E. 9.1.3, m.w.H.), die hier offensichtlich nicht gegeben sind, dass demnach keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-

E-5582/2016 gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu den Schutzbestimmungen der EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Albanien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen oder nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland die Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht zu bewirken vermögen, sondern hiervon erst dann auszugehen wäre, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21), dass sich das Gericht nach Durchsicht der eingereichten medizinischen Berichte den überzeugenden Ausführungen des SEM zur weiteren Behandelbarkeit der Nierenprobleme des Beschwerdeführers 3 im Heimatland und zur Möglichkeit der Inanspruchnahme des offensichtlich bestehenden familiären Beziehungsnetzes in Albanien (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) vollumfänglich anschliesst, dass es den Beschwerdeführenden nach dem oben Gesagten nicht gelungen ist darzutun, dass sie bei einer Rückkehr nach Albanien aus wirtschaftlichen und/oder medizinischen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden und der Vollzug der Wegweisung sie eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG aussetzen würde, dass das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf die Möglichkeit hingewiesen hat, medizinische Rückkehrhilfe im Sinn von Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), dass die medizinische Situation respektive die körperlichen Behinderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegenstehen und sich dieser damit als zumutbar erweist,

E-5582/2016 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist und offensichtlich keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Rückweisung des Verfahrens besteht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem direkten Entscheid in der Sache gegenstandslos wird und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der Tatsache, dass prozessuale Bedürftigkeit weder belegt noch behauptet wird – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5582/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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