Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.02.2018 E-558/2018

23 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,888 mots·~9 min·2

Résumé

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerungsbeschwerde

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-558/2018

Urteil v o m 2 3 . Februar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch Alfred Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerungsbeschwerde / N (…).

E-558/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. B. Am 28. März 2016 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorinstanz über die Mandatsübernahme, wies sich mit einer Vollmacht aus und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. C. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut bei der Vorrinstanz nach dem Stand seines Asylverfahrens und wies darauf hin, dass er bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht zu einer vertieften Anhörung eingeladen worden sei. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. D. Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragt sinngemäss, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, ihn zu einer Anhörung einzuladen und das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Vorab entschuldigt sie sich für die lange Dauer des Verfahrens und das Nichtbeantworten der beiden Anfragen. Sodann wies sie auf die Zunahme der Asylgesuche in den vergangenen Jah-

E-558/2018 ren hin und führt an, das Dossier des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner zwei Gesuche um Kantonswechsel stets zwischen den einzelnen Stellen zirkuliert. Schliesslich wies sie darauf hin, dass für den 26. Februar 2018 eine Anhörung geplant gewesen sei. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit undatierter Eingabe (Eingang Gericht: 9. Februar 2018) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 26. Januar 2018 sowie eine Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m. H.). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.

E-558/2018 1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (BVGE 2008/15; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHI- NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., 2010, Rz. 1606). Die Vorinstanz antwortete auf das erste Ersuchen des Beschwerdeführers um Mitteilung des Verfahrensstandes vom 28. März 2016 nicht. Am 21. Juni 2017 bat der Beschwerdeführer erneut um Fortführung seines Asylverfahrens, aber auch dieses Schreiben blieb unbeachtet. Nachdem die Vorinstanz in den folgenden Monaten weder eine Anhörung durchführte noch eine Einladung für eine solche erliess, durfte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben annehmen, dass die Vorinstanz vorderhand nicht tätig wird. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E-558/2018 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Dennoch ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren länger dauern und nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können. Vorliegend indes nicht. Der Beschwerdeführer hat am 6. April 2015 um Asyl nachgesucht und wurde eine Woche später summarisch zur Person befragt. Rund zwei Jahre später, am 30. Januar 2017, wurde die von ihm eingereichte Wählerkarte auf Fälschungsmerkmale

E-558/2018 überprüft. Es folgten keine weiteren Instruktionsmassnahmen seitens der Vorinstanz. Im Gegenteil blieben, sowohl die Anfrage vom 28. März 2016 als auch diejenige vom 21. Juni 2017 betreffend den aktuellen Verfahrensstand, verbunden mit dem Ersuchen um eine Anhörung, seitens der Vorinstanz unbeantwortet und ohne Folgen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 und 17. Mai 2017 bei der Vorinstanz je ein Gesuch um Kantonswechsel eingereicht hat. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich indes bereits rund zwei Jahre in der Schweiz auf. Insoweit vermag die Vorinstanz aus diesem Einwand in der Vernehmlassung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist festzustellen, dass die Vorinstanz weiter untätig blieb. Soweit sie in der Vernehmlassung schliesslich ausführt, für den 26. Februar 2018 sei eine Anhörung geplant gewesen, lassen sich den Akten dafür keine Anhaltspunkte entnehmen. Weder findet sich eine entsprechende Planungsnotiz noch eine Einladung zu einer Anhörung. Damit ist festzustellen, dass seit Einreichung des Asylgesuchs 34 Monate vergangen sind, ohne dass der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört wurde. 4.3 Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz somit knapp drei Jahre untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2015 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, konkrete Amtshandlungen auf Rechtsverzögerungsbeschwerde hin anzuordnen. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Anweisung der Vorinstanz, ihn unverzüglich zu einer Anhörung vorzuladen, kann daher nur insoweit entsprochen werden, als die verbindliche Weisung zur beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs ergeht. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E-558/2018 Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 630.– eingereicht. Diese erscheint insgesamt als zu hoch und ist demnach gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren angemessen zu kürzen (Art. 9–13 VGKE). Insgesamt ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-558/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert. 2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

E-558/2018 — Bundesverwaltungsgericht 23.02.2018 E-558/2018 — Swissrulings