Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.10.2018 E-5561/2018

18 octobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,270 mots·~21 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5561/2018

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (…).

E-5561/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Januar 2015. Er reiste am 4. September 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 8. September 2015 teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden (vgl. Art. 4 Abs. 1 Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Tags darauf wurden seine Personalien aufgenommen, wobei er angab, er sei am (…) geboren worden. Am 6. Oktober 2015 erfolgte die Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er kenne sein Geburtsdatum nicht, er habe bei der Personalienaufnahme ein falsches Datum angegeben. Zu den Gründen weshalb er Eritrea verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei dort deprimiert gewesen, es habe keinen guten Unterricht gegeben und sein Vater sei Soldat gewesen. Da seine Mutter alleine gewesen sei, habe er ihr helfen müssen. Es sei eine Vorladung zu ihnen nach Hause gekommen, die er selbst angesehen habe. Er vermute, dass es sich um eine Vorladung für das Militär gehandelt habe, da er sich am Freitag in B._______ hätte melden müssen. Er sei schockiert gewesen, habe nicht mehr gewusst was er mache und sei ohne etwas zu essen und sich von seiner Mutter zu verabschieden ausgereist. Als er einen grossen Fluss erreicht habe, habe er andere Leute getroffen, herausgefunden, dass diese dasselbe Ziel hätten und sei mit ihnen weitergegangen. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 das rechtliche Gehör dazu, dass er sein Alter nicht beweisen könne und das SEM ihn in einer Gesamtwürdigung als volljährig erachte. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 geltend, er versuche Dokumente zu beschaffen, in der Zwischenzeit dürfe er nicht als volljährig gelten. Am 20. Oktober 2015 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) neu auf den (…) festgelegt. C. Am 29. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen.

E-5561/2018 D. D.a Am 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Taufurkunde ein, wonach er am (…) geboren worden sei. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 reichte er das Original der Taufurkunde nach. Damit sei die geltend gemachte Minderjährigkeit belegt, entsprechend sei sein Geburtsdatum anzupassen. D.b Mit Verfügung vom 23. März 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab. E. Am 7. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ergänzend angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe die Schule abgebrochen und sei danach noch während vier Monaten in Eritrea geblieben. Während dieser Zeit habe er sich versteckt gehalten. Er habe sich zwar für die (…) Klasse registriert, die Schule indes nicht mehr besucht. Er sei mehrmals von der Schule verwiesen worden und habe auch keine Lust mehr gehabt, diese zu besuchen. Ungefähr vier Monate nach dem Schulabbruch habe er einen an ihn adressierten Brief von der Verwaltung erhalten, gemäss welchem er sich dort melden müsse. Es könne sein, dass es sich dabei um den Militärdienst gehandelt habe. Er habe das Schreiben nicht vollständig gelesen. Jedenfalls sei der Nationaldienst darin erwähnt gewesen. Da es Razzien gegeben habe, sei er besorgt gewesen und sei in die Einöde gegangen. Er sei noch mehr als einen Monat beziehungsweise vier Monate im Land geblieben, bevor er ausgereist sei. Er habe zunächst mit einer Person seine Situation besprochen. Als dieser Bekannte sich bereit erklärte habe, auch auszureisen, habe er drei weitere Leute mitgebracht. Zu fünft seien sie von C._______ aufgebrochen. Nachdem er ausgereist sei, sei seine Mutter inhaftiert worden. Er wisse nicht genau wie lange, fünf Wochen bis zwei Monate. Danach habe sie etwas unterschreiben müssen und den Behörden gesagt, sie wisse nicht wo er – der Beschwerdeführer – sei. F. Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

E-5561/2018 G. Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. H. Am 3. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5561/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E-5561/2018 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. 5.2 Zur Begründung führt sie aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine zukünftige Verfolgung wegen der Missachtung eines Aufgebots zum Militär glaubhaft zu machen. Seine Aussagen zum Ablauf, zum Aufgebot und dessen Inhalt seien äusserst vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Trotz zahlreicher Fragen zum Aufgebot sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine damalige Situation und den konkreten Ablauf schlüssig darzulegen. Sowohl seine Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung als auch diejenigen zu seiner anschliessenden Ausreise seien widersprüchlich. Sämtliche seiner Angaben seien wenig überzeugend. Es sei nicht glaubhaft, dass er persönlich eine Vorladung erhalten habe, weshalb auch die geltend gemachte Furcht deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea in asylrelevantem Ausmass bestraft zu werden, nicht glaubhaft sei. Folglich sei auch die angeführte Reflexverfolgung der Mutter nicht glaubhaft. 5.3 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe in der Schule in Eritrea nichts gelernt, betreffe dies die allgemeinen Lebensumstände in Eritrea und sei seinen Aussagen keine gezielte auf ihn gerichtete Benachteiligung zu entnehmen. Dieses Vorbringen vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. 5.4 Was die geltend gemachte illegale Ausreise betreffe, seien beim Beschwerdeführer keine Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Da eine allfällige illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei, könne auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden, obwohl erhebliche Vorbehalte daran bestünden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.

E-5561/2018 6.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, zwischen der Erstbefragung und der ergänzenden Anhörung habe eine Zeitspanne von fast zwei Jahren gelegen. Es trifft zu, dass zwischen den beiden Befragungen mehr als eineinhalb Jahre vergangen sind. Jedoch legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Nachteile ihm aus diesem Umstand widerfahren sein sollen. Solche lassen sich den Akten auch nicht entnehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 6.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Dolmetscher habe einen speziellen Dialekt gesprochen, was möglicherweise zu den Unstimmigkeiten geführt habe. Zunächst ist dazu festzustellen, dass unklar ist, auf welche Befragung und damit welchen Dolmetscher sich der Beschwerdeführer bezieht, wurde er doch zweimal ausführlich befragt. Möglicherweise meint der Beschwerdeführer die zweite Anhörung. Jenem Protokoll ist nämlich eine Anmerkung der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertreterin (HWV) zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach Mühe gehabt habe, die Fragen zu beantworten. Aus dem entsprechenden Protokoll ergibt sich, dass sich der Befrager bei Frage 18 beim Beschwerdeführer erkundigte, weshalb er die gestellten Fragen nicht beantworte, sondern irgendeine Antwort gebe (SEM-act. A41/12 F18). In der Folge bezogen sich die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen und während der weiteren Anhörung musste er insoweit nicht mehr angesprochen werden. Sodann hat er bei der Rückübersetzung keine Korrekturen angebracht und am Ende der Befragung unterschriftlich bestätigt, das Protokoll sei ihm vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden; es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen. Dabei hat sich der Beschwerdeführer behaften zu lassen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer bereits bei der ersten Anhörung am 6. Oktober 2015 die wesentlichen Fragen gestellt wurden, er angegeben hat, er verstehe den Dolmetscher gut (SEM-act. A15/13 F1) und die damals anwesende Rechtsvertreterin keine Anmerkungen gemacht hat. Weshalb der Beschwerdeführer bei der zweiten Befragung eine gänzlich andere Version der Ereignisse schilderte, vermag er somit nicht nachvollziehbar zu erklären. 6.4 Zur Klärung der unvereinbaren Zeitangaben sowie der weiteren Unstimmigkeiten in seinen Aussagen verweist der Beschwerdeführer einerseits auf sein junges Alter, andererseits auf den Kurzbericht Hilfswerksvertretung. Gemäss Letzterem habe er eine schlechte Konzentrationsfähigkeit beziehungsweise leide er an kognitiven Einschränkungen.

E-5561/2018 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstanhörung vom 6. Oktober 2015 mindestens (…)-jährig und wurde von seiner damaligen Rechtsvertreterin begleitet. Anlässlich der ergänzenden Anhörung war er mindestens (…) Jahre alt. Von einer (…)- beziehungsweise (…)-jährigen Person darf, auch wenn sie über wenig Schulbildung sowie geringere kognitive Fähigkeiten verfügt, dennoch erwartet werden, dass sie über selbst Erlebtes in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und mit persönlicher Betroffenheit berichten kann. Nebst der möglichst genauen Angabe einzelner Tage und Daten, steht insbesondere eine in sich stimmige chronologische Einordnung der Geschehnisse im Vordergrund. Sodann ergibt die Durchsicht des Protokolls der zweiten Befragung, dass wenige Fragen wiederholt gestellt werden mussten und der Beschwerdeführer grundsätzlich fragebezogen antwortete, mithin nicht auf wesentliche mangelnde kognitive Fähigkeiten zu schliessen ist. Indes vermitteln die Antworten des Beschwerdeführers vielmehr den Eindruck, er habe das Erzählte nicht selbst erlebt und eventuell aus diesem Grund nur unsubstantiiert wiedergeben können. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus dem erhobenen Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.5 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, seine Vorbringen seien auch deshalb nicht unplausibel, weil allgemein bekannt sei, dass Schulabbrecher für den Militärdienst aufgeboten oder bei Razzien eingezogen werden. Selbst wenn allgemein bekannt ist, dass einzelne Jugendliche nach dem Schulabbruch aufgeboten oder bei Razzien eingezogen wurden, reicht dies nicht aus, um die Vorbringen des Beschwerdeführers ohne weiteres als glaubhaft zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat seine Erlebnisse in diesem Zusammenhang substantiiert und nachvollziehbar zu schildern. Ein blosser Verweis auf allgemein bekannte Vorkommnisse genügt nicht. Der Beschwerdeführer wurde sowohl an der ersten als auch an der zweiten Anhörung mehrfach gebeten, ausführlich Auskunft über sein eigenes Aufgebot zum Militär zu geben. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, verstrickte er sich diesbezüglich jedoch in diverse Widersprüche. In der Beschwerde wiederholt er diesbezüglich lediglich, das Schreiben nicht vollständig gelesen zu haben, weshalb er darüber keine genauere Auskunft geben könne. Dass der Beschwerdeführer die Vorladung nicht vollständig gelesen haben will, erscheint nicht glaubhaft. Insbesondere auch, weil er dies anlässlich der ersten Anhörung nicht erwähnte, sondern aussagte, er habe sich „das Blatt selbst angeschaut“ (SEM-act. A 15/13 F81). Insoweit vermag der Beschwerdeführer nichts im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit

E-5561/2018 dieses Vorbringens für sich abzuleiten. Gleiches gilt bezüglich der weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche in der Wiederholung seiner Vorbringen sowie allgemeinen Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft wegen Desertion aus dem Militärdienst und wegen illegaler Ausreise sowie allgemeinen Ausführungen zum Militärdienst in Eritrea bestehen. Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen bleiben. Beim Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden Akten und nachdem er ein Aufgebot zum Militärdienst nicht glaubhaft machen konnte, keine Gründe, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E-5561/2018 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Beschwerdeführer fürchtet einen Einzug in den Militärdienst. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. 9.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als nicht grundlos (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4). 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert

E-5561/2018 werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: 10.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 10.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 10.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,

E-5561/2018 selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 10.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung

E-5561/2018 in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 11.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 11.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 12.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer

E-5561/2018 Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 12.4 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht zudem, dass auch Personen, welche bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (a.a.O. E. 6.2.3). 12.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann mit (…)jähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung in (…) der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Seine Eltern und Geschwister leben noch im Heimatstaat, womit er über ein Beziehungsnetz verfügt. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. 12.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. 13. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5561/2018 15. 15.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen sind. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5561/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

E-5561/2018 — Bundesverwaltungsgericht 18.10.2018 E-5561/2018 — Swissrulings