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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2020 E-5560/2017

5 février 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,910 mots·~20 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5560/2017

Urteil v o m 5 . Februar 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (…).

E-5560/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 29. Juni 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer das SEM unter Verweis auf einen gleichzeitig eingereichten ärztlichen Bericht vom 30. Januar 2017 um Sistierung der Ausreisefrist ersuchen und stellte ein Wiedererwägungsgesuch in Aussicht. Mit Schreiben vom 6. März 2017 erstreckte das SEM die Ausreisefrist um zwei Wochen bis zum 24. März 2017. B.b Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gestützt auf Art. 111c AsylG (SR 142.31) ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem ablehnenden Asylentscheid ergebe sich, dass unter anderem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht rechtskonform abgeklärt worden sei. Sämtliche Unterlagen und Anmerkungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seien negiert worden. Die Hilfswerkvertretung habe bei der Anhörung darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Misshandlungen, die bestehende (…) und die (…) in einem kausalen Zusammenhang zueinander stünden. Sie müssten deshalb bei der rechtlichen Würdigung der Aussagen berücksichtigt werden. Die Misshandlungen respektive Folterungen hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit die (…) ausgelöst. Aufgrund dieser objektiven Feststellung seien seine gesuchsbegründenden Aussagen sehr glaubhaft. Die nach der Verfügung vom 13. Januar 2017 zusammen mit dem Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist vom 27. Februar 2017 eingereichten Berichte zeigten auf, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der bestehenden Krankheit ein direkter Zusammenhang bestehe. Das SEM werde deshalb darum ersucht, auf die Verfügung vom 13. Januar 2017 zurückzukommen, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, weil er bis auf weiteres nicht reisefähig sei. B.c Mit Eingabe vom 20. März 2017 (eingelangt beim SEM am 24. März 2017) ergänzte der Rechtsvertreter die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs und reichte verschiedene Beweismittel ([…]) ein. Der

E-5560/2017 Beschwerdeführer sei im ordentlichen Asylverfahren psychisch sehr angeschlagen und verwirrt gewesen. Trotzdem habe das SEM darauf verzichtet, entsprechende Schlüsse daraus zu ziehen und die notwendigen Schritte einzuleiten. Die Hilfswerkvertretung habe auf seinen schlechten Zustand aufmerksam gemacht. Sein erheblicher Redeschwall und seine spürbare Angst würden auffallen. Er habe sehr detaillierte Angaben unter anderem auch zu den erlittenen Folterungen gemacht. Die Vorinstanz habe indessen unverständlicherweise auf Nachfragen und Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt, wie beispielsweise beim (…), verzichtet. Der Beschwerdeführer habe schon bei der Befragung zur Person (BzP) auf (…) verschwundene Parteifreunde aufmerksam gemacht. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass sie (…) ermordet worden seien. Den beiliegenden Berichten könne entnommen werden, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz – mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der erlittenen Folterungen – unter anderem an (…) leide. Sie seien bestens dokumentiert und dem SEM auch bei der Anhörung vom 28. Juli 2016 zur Kenntnis gelangt. Der Eintrittsbericht ins Psychiatriezentrum Wetzikon vom (…) März 2017 zeige auf, dass der Beschwerdeführer an (…) und an (…) leide. Es liege eine (…) vor. Er leide an (…) – ausgelöst durch die Wegweisung – und an (…). Es werde deshalb um ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den Entscheid vom 13. Januar 2017 ersucht. Der Beschwerdeführer sei bereit, sich in einem Folterzentrum untersuchen und behandeln zu lassen, dies inklusive Untersuchung möglicher Folterspuren an (…). Es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei aufgrund seiner Bedürftigkeit zu verzichten. B.d Mit Verfügung vom 22. März 2017 qualifizierte das SEM die Eingabe vom 6. März 2017 als Wiedererwägungsgesuch, lehnte dieses ab, soweit es darauf eintrat, und stellte fest, der Entscheid vom 13. Januar 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und wies darauf hin, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.e Mit Schreiben vom 29. März 2017 ersuchte das SEM das Migrationsamt des Kantons B._______, den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG einstweilen auszusetzen. B.f Mit Verfügung vom 29. März 2017 hob die Vorinstanz den Wiedererwägungsentscheid vom 22. März 2017 auf.

E-5560/2017 B.g Am 11. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 VwVG nochmals zu seinen Asylgründen an. Bei der Anhörung reichte er vier Fotos, einen Zeitungsartikel und ein Bestätigungsschreiben zu den Akten. C. Mit am 28. August 2017 eröffneter Verfügung vom 23. August 2017 qualifizierte das SEM die Eingabe vom 6. März 2017 erneut als Wiedererwägungsgesuch, lehnte es ab, soweit es darauf eintrat, und stellte fest, der Entscheid vom 13. Januar 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 23. August 2017 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und neu zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm eine Kopie aller eingereichten Beweisofferten zukommen zu lassen, und es sei ihm eine kurze Nachfrist nach Eingang der Beweisofferten zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beilagen liess er die im Verzeichnis auf Seite 17 der Beschwerdeschrift aufgeführten Beilagen 1 bis 5 und 7 einreichen und stellte einen Arztbericht sowie eine Sozialhilfebestätigung in Aussicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 verwies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer für die Einsichtnahme in die eingereichten Beweisofferten an das SEM. Für die beantragte Stellungnahme nach erfolgter Einsichtnahme und den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht verwies sie ihn auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. Der Beschwerde erteilte sie gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt des Nachreichens der in Aussicht gestellten Sozialhilfebestätigung bis zum 14. November 2017 und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen

E-5560/2017 Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis zum 14. November 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2017, die dem Beschwerdeführer am 6. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Eingabe vom 6. November 2017 führte der Rechtsvertreter unter Verweis auf drei gleichzeitig eingereichte weitere Arztberichte aus, sein Mandant befinde sich nach wie vor in einem kritischen Zustand. Er müsse engmaschig betreut werden, weil sonst (…) führen könnten. Die behandelnden Ärzte würden nicht ausschliessen, dass die (…) und die posttraumatische Belastungsstörung in einem direkten Zusammenhang mit den (…) Misshandlungen stünden. Ein aktueller Bericht der (…) werde bei dessen Vorliegen eingereicht. H. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer den Verlaufsbericht (…) vom 15. Januar 2018 einreichen. Die bisherigen Diagnosen würden darin bestätigt und ausgeführt, es bestehe ein konkreter Verdacht auf (…), die der (…) zugrunde liegen könnte. Zusammenfassend werde bestätigt, dass er unter (…) leide, die mit Erlebnissen aus seiner Vergangenheit zu tun hätten. Diese seien eng mit Gewalt verbunden und führten weiterhin zu (…). Die Ausführungen der (…) würden seine Ausführungen im Asylverfahren glaubhaft machen. I. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Verlaufsbericht der (…) vom 16. Juli 2018 ein und führte aus, die bisherigen Diagnosen würden bestätigt und es bestehe (…), die aufgrund der erlittenen Gewalt und Folter in Sri Lanka ausgelöst worden sei. Gemäss Verlaufsbericht würden die Folgen der (…) zunehmend in den Alltag des Beschwerdeführers eindringen. Insbesondere könne festgehalten werden, dass er von der (…) in seinen Aussagen weiterhin als stringent und glaubhaft erlebt werde. Er sei behandlungsbedürftig und behandlungswillig.

E-5560/2017 J. Mit Eingabe vom 1. April 2019 liess der Beschwerdeführer einen weiteren Verlaufsbericht der (…) vom 25. März 2019 einreichen, der zusammenfassend seine weiterhin schlechte gesundheitliche Verfassung bestätige. Sie habe ihren Ursprung in den glaubhaft gemachten traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat. Seine Behandlung habe ihre Grenzen an den aktuellen gesetzlichen Möglichkeiten, weshalb die behandelnden Fachärzte auf einen Entscheid hoffen würden. K. Am 5. Juni 2019 und 26. September 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin zwei Anfragen zum Verfahrensstand. L. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer fünf Zeitungsartikel zu den jüngsten Ereignissen in Sri Lanka ein und ersuchte darum, die neue politische Situation bei der rechtlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen. M. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Situationsbericht der Freiplatzaktion Basel zur neuen politischen Situation in Sri Lanka ein und ersuchte um entsprechende Berücksichtigung bei der rechtlichen Würdigung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-5560/2017 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Die Vorinstanz nahm das Gesuch des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf im Asylpunkt mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer rufe mit seiner Eingabe vom 8. März 2017 (recte: 6. März 2017) weder das Bestehen einer seit der Verfügung vom 13. Januar 2017 veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln an. Er wiederhole lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und rüge die Glaubhaftigkeitsbeurteilung, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte beanstandet werden können. Es sei an dieser Stelle festzuhalten, dass seine (…) nicht in Zweifel gezogen und als glaubhaft beurteilt worden sei. Der eingereichte Arztbericht vermöge in Bezug auf den angeblichen Kausalzusammenhang zwischen den (…) und Misshandlungen keine wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen aufzuzeigen. Ebenfalls keine Veränderung

E-5560/2017 des rechtserheblichen Sachverhaltes vermöchten die zusätzlich eingereichten Beweismittel und die im Arztbericht erwähnte Mitgliedschaft bei (…) herbeizuführen, zumal diese Angaben aufgrund der Erklärungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung nach Art. 12 VwVG nicht den Tatsachen entsprechen würden. Dem vorliegenden Gesuch sei somit kein qualifizierter Grund zu entnehmen, der zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung im Asylpunkt Anlass gebe. Auf das Wiedererwägungsgesuch werde deshalb in diesem Punkt nicht eingetreten. Im Vollzugspunkt könne dem Arztbericht des (…) vom 30. Januar 2017 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im (…) 2015 mehrmals (…) erlitten habe. Bei der letzten Untersuchung vom 24. Januar 2017 habe er von einem (…) berichtet. Er erhalte zurzeit eine medikamentöse Therapie. Der Arztbericht bringe keine neuen Erkenntnisse, weil die (…) bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen und in der Verfügung vom 13. Januar 2017 beim Wegweisungsvollzugspunkt gewürdigt worden sei. An dieser Stelle sei jedoch anzumerken, dass gemäss Arztbericht vom (…) Januar 2017 ohne medikamentöse Therapie mit (…) zu rechnen sei. Beim Präparat (…) handle es sich um ein seit vielen Jahren auf dem Markt befindliches Medikament, das wohl auch in Sri Lanka erhältlich sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinem Urteil vom 20. Juni 2012 (E-1751/2012) von einer grundsätzlich guten Behandlungsmöglichkeit der (…) aus. Sri Lanka verfüge über ein umfassendes Netzwerk von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die eine kostenlose Behandlung anbieten würden. Der Beschwerdeführer könne sich somit in seinem Heimatland behandeln lassen und dort seine medikamentöse Therapie fortsetzen. Zur Reisefähigkeit sei ebenfalls auf die medikamentöse Behandlung gemäss Arztbericht hinzuweisen, die die Wahrscheinlichkeit eines (…) reduziere. Auch dem aktualisierten Arztbericht vom 8. März 2017 seien keine Hinweise auf eine fehlende Reisefähigkeit zu entnehmen. Es bestehe die Möglichkeit einer medizinischen Begleitung. Das Wiedererwägungsgesuch sei somit im Vollzugspunkt abzulehnen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im ordentlichen Asylverfahren unter dem Einfluss behandelter und unbehandelter (…) gestanden. Beide Formen hätten einen messbaren Einfluss auf die Gedächtnisleistung. Insbesondere leide das Archivieren von Ereignissen, weshalb Erinnerungen Zeitsprünge und Lücken enthalten würden. Diese Tatsache müsse im Verfahren berücksichtigt werden. Er habe in der Befragung vom 11. Mai 2017 nach erfolgreicher

E-5560/2017 Behandlung respektive Stabilisierung seiner (…) und (…) mit sehr vielen Details Auskunft zu seinen Fluchtgründen geben und seine Ausführungen bei der Anhörung vom 28. Juli 2016 ergänzen können. Das SEM sei auf den Antrag im Wiedererwägungsgesuch, den Beschwerdeführer körperlich auf Folterspuren untersuchen zu lassen, ohne Angabe von Gründen nicht eingegangen und habe somit gegen das rechtliche Gehör verstossen. Der Rechtsvertreter habe ihn angewiesen, seinen Hausarzt mit der Untersuchung seiner (…) zu beauftragen. Die vom Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 28. Juli 2016 erwähnte und von ihm organisierte Demonstration wegen der Vergewaltigung einer jungen Frau mit Todesfolge habe tatsächlich stattgefunden. Zudem habe er in den Jahren (…) bis (…) an verschiedenen Gedenktagen und Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. (…) sei er bei einer Demonstration gefilmt worden. Der Film sei auf YouTube zu sehen gewesen. Seine Frau sei deswegen von den sri-lankischen Behörden befragt worden. Die am 11. Mai 2017 eingereichten Unterlagen würden seine Aussagen belegen. Das SEM habe es unterlassen, einen Zusammenhang zwischen dem verwirrenden Redeschwall des Beschwerdeführers und seiner Krankheit herzustellen, respektive diese bei der rechtlichen Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. Insbesondere habe es keine Verbindung zwischen der (…) und der von der Klinik (…) im Bericht vom 8. März 2017 festgestellten und behandelten Diagnose hergestellt. Die Hilfswerkvertretung habe im Nachgang zur «chaotischen» Befragung festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen (…) Eindruck mache und behandlungsbedürftig wirke. Dies sei im Bericht vom 8. März 2017 glaubhaft bestätigt worden. Die (…) und (…) seien erst nach dem Entscheid vom 13. Januar 2017 diagnostiziert und behandelt worden. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Ethnie in Sri Lanka seit (…) wiederholt Opfer schwerster staatlicher Übergriffe geworden sei, die ihn psychisch und körperlich schwer gezeichnet hätten. Die Vorinstanz habe die schweren (…), die einen sichtbaren Einfluss auf das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers ausgeübt hätten, nicht berücksichtigt. Zudem seien die sri-lankischen Behörden auf seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz aufmerksam geworden, was in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt werde.

E-5560/2017 Der Beschwerdeführer erfülle verschiedene Risikofaktoren gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Er sei als Sozial-Aktivist bekannt, wiederholt verhaftet und registriert worden. Er habe in C._______ gelebt und weise sichtbare Schnittnarben an (…) auf. Zudem verfüge er über keinen Reisepass. Die bei einer Rückkehr konkret bevorstehende Verhaftung würde beim Beschwerdeführer eine weitere (…) auslösen und aufgrund seiner schlechten körperlichen Verfassung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit führen. Dem Beschwerdeführer sei deshalb unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Aufgrund des Gesagten sei ersichtlich, dass der massgebende Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt worden sei. Deshalb sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und einen neuen Entscheid zu fällen. 5. 5.1 Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz das Folgegesuch vom 6. März 2017 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG an die Hand genommen hat. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 E. 4.6 die bisherige Rechtsprechung zur Einordnung eines Folgegesuchs als Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) respektive als Mehrfachgesuch (vgl. Art. 111c AsylG) bestätigt. Nach gefestigter Praxis beschlägt die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe (ursprünglich fehlerhafte Asyl- und Wegweisungsverfügung im Vollzugspunkt) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Mehrfachgesuch dar, wobei nach altem Recht eine solche Wiedererwägung ihre spezielle gesetzliche Grundlage in den Regeln betreffend Entgegennahme eines zweiten Asylgesuches im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fand (BVGE 2014/39 E. 4.5). Der Verweis auf die Revisionsregeln der Art. 66-68 VwVG, der sich in aArt. 111b Abs. 1 Satz 2 AsylG findet, gilt in Analogie auch für die Verfahren nach Art. 111c AsylG

E-5560/2017 (a.a.O. E. 5.5) bei geltend gemachter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit der Asyl- und Wegweisungsverfügung im Asylpunkt. Demnach liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird. Ein Mehrfachgesuch liegt hingegen dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Folgesuch vom 6. März 2017 als «Wiedererwägungsgesuch Asyl» bezeichnete und ausführte, er stelle hiermit ein zweites Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, bereits die Hilfswerkvertretung habe darauf hingewiesen, es sei offensichtlich, dass die geltend gemachten Misshandlungen, die (…) und die (…) in einem kausalen Zusammenhang stünden und bei der rechtlichen Würdigung berücksichtigt werden müssten. Die zwei eingereichten ärztlichen Berichte des (…) würden aufzeigen, dass zwischen den gesuchsbegründenen Aussagen und seiner Krankheit ein direkter Zusammenhang bestehe, der bis zum Entscheid vom 30. Januar 2017 nicht bekannt gewesen sei. Damit macht er vorbestandene Tatsachen ([…] aufgrund erlittener Misshandlungen in Sri Lanka) geltend, die seine Flüchtlingseigenschaft betreffen und die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 13. Januar 2017 im Asylpunkt aufzeigen sollen. Ausserdem ist festzustellen, dass die Vorinstanz im erstinstanzlichen „Wiedererwägungsverfahren“ aufgrund des mit der ergänzenden Eingabe vom 20. März 2019 eingereichten Arztberichts vom 8. März 2017 eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 VwVG durchgeführt hat. Es liegt somit ein Mehrfachgesuch vor. Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe vom 6. März 2019 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen. Hinzu kommt, dass in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den Antrag in der ergänzenden Eingabe vom 20. März 2019 zum «Wiedererwägungsgesuch» eingegangen wird, der Beschwerdeführer sei in einem Folterzentrum untersuchen und behandeln zu lassen, dies inklusive Untersuchung möglicher Folterspuren an (…). Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Zudem machte der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 11. Mai 2017 geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Seine Ehefrau habe ihm erzählt, sie habe ihn als Teilnehmer bei einer Demonstration 2017 in D._______ auf einem YouTube-Film gesehen. Die sri-lankischen Geheimdienstleute seien zu ihr gegangen und hätten sie über seine exilpolitischen Aktivitäten befragt. Er vermute, sie seien wegen diesem Film zu seiner

E-5560/2017 Ehefrau gegangen (Akten SEM A31/10 F54 ff). In der angefochtenen Verfügung wird in keiner Weise auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten eingegangen, womit die Vorrinstanz auch in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass es sich bei der Eingabe um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurück, die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. 5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2017 zu Unrecht nicht als Mehrfachgesuch behandelt. Ausserdem hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Eine Auseinandersetzung mit den im Hinblick auf eine Prüfung der Eingabe als Mehrfachgesuch gestellten Rechtsbegehren sowie Verfahrensanträgen und den eingereichten Beweismitteln erübrigt sich, zumal es Sache der Vorinstanz sein wird, sich damit zu befassen. 6. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 23. August 2017 ist aufzuheben und die Sache ist mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Eingabe vom 6. März 2017 als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 7.2 Dem vertretenenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13

E-5560/2017 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5560/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 23. August 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, die Eingabe vom 6. März 2017 als Mehrfachgesuch entgegen zu nehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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