Abtei lung V E-5557/2006/frk {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Nepal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5557/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 7. Februar 2005 und gelangte am 7. März 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 16. März 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt. Am 7. April 2005 führte die zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nachdem er zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre das College besucht habe, habe er ab dem Jahr 2000/2001 in der Tankstelle des Vaters gearbeitet. Er sei Mitglied bei den Maoisten gewesen und habe seit 2002/2003 für diese einfache Arbeiten verrichtet. Beispielsweise habe er Plakate aufgeklebt, Transparente geschrieben, Broschüren verteilt und Ausgangssperren verhängt. Er sei aber immer gegen Anwendung von Gewalt gewesen. Im Zusammenhang mit der Ermordung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte sei er im Jahr 2003/2004 festgenommen, während zweier Monate festgehalten und misshandelt worden. Danach sei er unter der Bedingung freigelassen worden, sich täglich bei der Polizei zu melden und nicht mehr mit den Maoisten zusammenzuarbeiten; dieser Aufforderung habe er Folge geleistet. Deshalb sei er von den Maoisten als Verräter betrachtet und einige Tage später verschleppt, für die Festnahme zweier Maoisten verantwortlich gemacht und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Er habe sich wegen einer durch die Schläge verursachten Kopfverletzung zwei Wochen lang in Spitalpflege begeben müssen. Darauf sei er immer wieder von den Maoisten aufgesucht, eingeschüchtert, bedroht und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Die Armee habe ihm nicht geholfen. Deshalb habe er sich am 6. Oktober 2004 zu einem Onkel nach C._______ begeben. Dort habe er erfahren, dass er von der Armee gesucht werde. Nachdem er dort auch von einem Maoisten bedroht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschieden und sei nach einem ungefähr einmonatigen Aufenthalt in Indien schliesslich am 7. März 2005 in die Schweiz eingereist. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht zu den Akten zu reichen, welcher am 23. Juni 2006 beim BFM einging. E-5557/2006 B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 – eröffnet am 3. Juli 2006 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2006 Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Am 31. Juli 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 11. August 2006 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2006 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Im Januar 2009 übernahm der vorsitzende Richter die Verfahrensleitung von der vormals zuständigen Instruktionsrichterin und forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2009 dazu auf, einen aktuellen Arztbericht zu den Akten zu reichen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen. E-5557/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Ob die Vernehmlassung vom 14. September 2006 dem Beschwerdeführer durch die ARK zur Kenntnis gebracht worden ist, lässt sich aufgrund der Akten dieser Vorgängerorganisation nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Vorsichtshalber ist dem Beschwerdeführer einer Kopie dieser Stellungnahme des BFM zusammen mit diesem Urteil zuzustellen. Angesichts des Vernehmlassungsinhalts war und ist dazu nicht das rechtliche Gehör zu gewähren. E-5557/2006 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz macht zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen geltend, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Der Beschwerdeführer mache Übergriffe seitens der Maoisten und der Sicherheitskräfte geltend. Vorerst sei darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Identität eines Gesuchstellers eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen sei. Der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass übergeben, so dass die Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. Sodann würden sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Vorfälle vor seiner Ausreise verschiedene Ungereimtheiten ergeben. Bei offensichtlich fehlender asylrechtlicher Relevanz könne indessen darauf verzichtet werden, auf die Un- E-5557/2006 glaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise massgeblich verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Friedensgesprächen beteiligt. Ende Mai 2006 habe die nepalesische Regierung die inhaftierten Maoisten entlassen. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit sei davon auszugehen, dass für Personen, welche verdächtigt würden, die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Sodann bestehe für Personen, welche trotz veränderter Situation weiterhin Bedrängung durch die Maoisten befürchteten, die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil zu entziehen. Sie seien demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Ausserdem qualifiziert das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Es hält in diesem Zusammenhang insbesondere auch fest, dass die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden den Wegweisungsvollzug nicht als undurchführbar erscheinen lassen. 5.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer demgegenüber aus, die Zuversicht des BFM zur aktuellen Lage in Nepal könne keinesfalls geteilt werden. Was die Zusammenarbeit und den Waffenstillstand mit den Maoisten betreffe, sei die Situation noch keineswegs stabil. Die Maiosten seien sich bereits uneinig über das weitere Vorgehen im "Friedensprozess". Es komme zu Abspaltungen unter den Maoisten und einige Führer hätten sich wieder in den Untergrund abgesetzt. Wenn die neue nepalesische Regierung die Maoisten nicht mehr als Terrororganisation betrachte, so sei damit nur der Flügel gemeint, der zur Zusammenarbeit mit der Regierung bereit sei. Dieser "Friede" sei somit noch keineswegs stabil; die Lage habe sich erneut zugespitzt E-5557/2006 und es sei von Rückschlägen auszugehen. Die optimistische Einschätzung des BFM sei somit zu früh erfolgt. Diversen Berichten zufolge sei vielmehr von einer baldigen Verschlechterung der Lage in Nepal auszugehen. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, anlässlich der Befragungen habe er eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft geltend gemacht. Da sich die Situation in Nepal keinesfalls nachhaltig verbessert habe, habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Ausserdem teile er die Auffassung des BFM zur internen Fluchtalternative nicht. Da seine Fluchtgründe von der Zentralgewalt ausgingen, bestehe für ihn keine inländische Fluchtalternative. Somit sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass den Asylvorbringen des Beschwerdeführers die flüchtlings- und vollzugsrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung und der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers kann damit auch im Rechtsmittelverfahren letztlich offen bleiben. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten oder zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 6.1.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hatte die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen der Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.). E-5557/2006 6.1.2 Diese erfreuliche Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik, und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Auch wenn Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) sowie ethnische Spannungen in der Terai-Region offenbar andauerten und die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet wurden (vgl. hierzu etwa HUMAN RIGHTS WATCH / Country Summary / Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. 6.2 In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift – jedenfalls im heutigen Zeitpunkt objektiv keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise der Regierungsbeteiligung dürfte auf Seiten der Maoisten auch kein Interesse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. 6.3 6.3.1 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu E-5557/2006 qualifizieren, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b). Auf solche zwingende Gründe kann sich nach Lehre und Praxis berufen, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sämtliche Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte, nicht dagegen, wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeitpunkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war. Als "zwingende Gründe" fallen insbesondere traumatisierende Erlebnisse in Betracht, wenn diese vor der Flucht aufgrund besonders leidvoller und intensiver Verfolgungsmassnahmen eingetreten sind und bei der betreffenden Person eine Langzeittraumatisierung in dem Sinn ausgelöst haben, dass eine nachvollziehbare, eigentliche psychische Unmöglichkeit besteht, mit staatlichen Vertretern des Heimat- oder Herkunftsstaates auch nur in minimalsten Kontakt zu treten. 6.3.2 Vorliegend kann den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar entnommen werden, dass er vor ungefähr fünf Jahren Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden wie auch der Maoisten erlitten habe. Er hat aber selber das Vorliegen eines Langzeittraumas im erwähnten Sinn nicht geltend gemacht. Im Arztzeugnis vom 19. Juni 2006 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die sich – allerdings erst "unvollständig" – zurückgebildet habe. Eine Aufforderung des Instruktionsrichters vom 22. September 2009, einen aktualisierten Arztbericht zu den Akten zu reichen, falls er nach wie vor unter gesundheitlichen Beschweren leide, blieb seitens des Beschwerdeführers jedoch unbeantwortet. Bei dieser Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass die vor fast viereinhalb Jahren offenbar bestehenden gesundheitlichen Beschwerden sich weiter vermindert haben. 6.3.3 Es sind deshalb keine zwingenden Gründe im Sinn von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen. 6.4 Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. E-5557/2006 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- E-5557/2006 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-5557/2006 Wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1.2 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen hat er die prägenden Jahre in Nepal verbracht, wo er die Schule besucht und später in der Tankstelle des Vaters gearbeitet hat. Zudem ist der Beschwerdeführer vergleichsweise jung. Zwar hat er im Jahr 2006, wie erwähnt, gesundheitliche Probleme geltend gemacht und es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung mit unvollständiger Rückbildung diagnostiziert. Einen aktuellen Arztbericht hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den Akten gereicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert hat, er sich nicht in Behandlung befindet und auch keine Medikamente benötigt (vgl. oben bei E. 6.3.2). Somit lässt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Überdies verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-5557/2006 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 11. Aufgrund der Akten ist nicht von der prozessualen Bedürftigkeit des in der Schweiz seit längerer Zeit berufstätigen Beschwerdeführers auszugehen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzusetzten (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5557/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 14