Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5547/2016
tta Urteil v o m 2 4 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
E-5547/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien Mitte September 2015 und gelangte am 29. September 2015 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. Juni 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Angst, von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) zwangsrekrutiert zu werden. B. Mit Verfügung vom 10. August 2016 – eröffnet am 11. August 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. August 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Beschwerdeverbesserung an. E. Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung ein und beantragte zusätzlich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren.
E-5547/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Im Juli 2014 hätten die autonomen Kantone ein Gesetz eingeführt, welches eine obligatorische
E-5547/2016 Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren vorsehe. Der Beschwerdeführer, welcher (…) Jahre alt sei, müsse somit bei einer allfälligen Rückkehr mit einer Zwangsrekrutierung rechnen. Eine solche Rekrutierung knüpfe jedoch nicht an ein asylrelevantes Motiv an (unter Verweis auf Art. 3 AsylG), weshalb eine Zwangsrekrutierung nicht asylrelevant sei. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eine zwangsweise Eingliederung in den Militärdienst käme einem Verstoss gegen Art. 4 Abs. 2 EMRK gleich. Die Wehrpflicht gelte nur für Bürger über 18 Jahren, weshalb die Androhung ihn einzuziehen, nichts mit der Wehrpflicht zu tun habe. Die Vorinstanz stütze sich deshalb auf einen falschen Sachverhalt. Insgesamt habe er glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert, weshalb er seine Heimat verlassen habe. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ausgefallen sind. 4.3.1 So fallen militärische Dienstleistungen nicht unter das Zwangsarbeitsverbot nach Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK). Ein asylbeachtliches Motiv für die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Dass die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, muss verneint werden. So macht sie explizit darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer bald volljährig sei und damit bei einer Rückkehr nach Syrien unter das erwähnte Gesetz fallen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Angst vor einer Zwangsrekrutierung der YPG, ist deshalb nicht asylrelevant. 4.3.2 Im Übrigen ist bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der YPG auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass eine Weigerung keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E-5547/2016 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-5547/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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