Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5546/2011 Urteil v om 1 7 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (…), Marokko, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2011 / N _______.
E5546/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass, die Beschwerdeführerin am 24. August 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 3. Oktober 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zuteilte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, und um Zuweisung an den Kanton C._______ (recte: D._______) ersuchte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, sie verfüge im Kanton D._______ über Verwandte (ihren Bruder und dessen Ehefrau), und ersuche um Unterbringung in diesem Kanton, damit sie ihre Familie leichter besuchen könne, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
E5546/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und deren minderjährige Kinder) umfasst, dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch die
E5546/2011 Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht, dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), dass sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft, dass die Beschwerdeführerin und die gemäss ihren Angaben im Kanton D._______ wohnhaften Verwandten keine Kernfamilie im Sinne der oben genannten Bestimmungen bilden, dass zwar aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre illegal bei ihrem Bruder und dessen Frau gewohnt hat, Grund zur Annahme einer tatsächlich gelebten, engen Beziehung zu diesen Personen besteht, dass indessen nicht davon auszugehen ist, die volljährige Beschwerdeführerin sei auf besondere Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen, zumal dies in der Beschwerdeeingabe auch nicht geltend gemacht wird,
E5546/2011 dass es ihr namentlich auch ohne Kantonswechsel möglich ist, per Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu ihren Verwandten zu pflegen und in dieser Form Unterstützung zu erhalten, dass somit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten besteht, dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 3. Oktober 2011 sich als rechtmässig erweist, und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E5546/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und den Migrationsdienst des Kantons B_______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand: