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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 E-5542/2019

30 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,042 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5542/2019

Urteil v o m 3 0 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2019 / N (…).

E-5542/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 26. August 2019 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurden mittels Kurzbefragung am 2. September 2019 seine Personalien aufgenommen. Am 3. Oktober 2019 führte das SEM im Beisein der dem Beschwerdeführer damals zugewiesenen Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen durch. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei ethnischer Tamile christlichen Glaubens und stamme aus C._______, Distrikt D._______, wo er geboren sei und bis am 6. Juni 2019 seinen Wohnsitz gehabt habe. In C._______ würden eine Schwester und seine schwangere Ehefrau leben. Seine Mutter und eine weitere Schwester würden sich in E._______ aufhalten. Sein Vater sei verstorben. Zu seinen Ausreisegründen befragt, erklärte er, 1997 habe er sich den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen. Bis zum Kriegsende sei er bei den LTTE gewesen. Er habe zunächst das übliche Training in einem Camp absolviert. Von Jahr zu Jahr sei er befördert worden. An Kriegshandlungen habe er nicht teilnehmen müssen, da er der einzige Sohn seiner Familie gewesen sei. Er sei dafür zuständig gewesen, Daten über Soldaten zu sammeln. Die letzten vier Jahre bei den LTTE habe seine Tätigkeit darin bestanden, Anweisungen für Waren- und Sprengstofflieferungen nach F._______ zu erteilen. Er habe als Verantwortlicher des "Head Office" des Distrikts D._______ fungiert und 50 bis 100 Personen geführt. Nach Kriegsende, von 2009 bis 2012 sei er in G._______, E._______, H._______, I._______ und zuletzt in J._______ inhaftiert gewesen. Bei all diesen Haftanstalten habe es sich um Rehabilitationszentren des TID (Terrorist Investigation Department) gehandelt. Während dieser Zeit sei er befragt, misshandelt und vor Gericht geführt worden. Aus medizinischen Gründen sei er schliesslich im März 2012 freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er bis 2013 in E._______ gelebt. Für die LTTE habe er sich nicht mehr interessiert. Danach habe er sich nach C._______ begeben, um im (…) zu arbeiten. Jeden Monat seien dort die Polizei und/oder Angehörige des CID vorbeigekommen, um ihn zu kontrollieren. Er habe jeweils eine Unterschrift leisten müssen. Nachdem er am 31. August 2018 in erwähntem (…) geheiratet habe, habe ihn sowohl

E-5542/2019 das TID (Terrorist Investigation Department) als auch das CID (Criminal Investigation Department) gebeten, in die Armee einzutreten, um auf diese Weise andere zu denunzieren. Er habe dies abgelehnt. Am 2. Februar 2019 habe er eine Vorladung für das Camp in E._______ erhalten. Dort habe ihn das TID, das CID, der Armeekommandant und ein Spion erwartet. Beim Spion habe es sich um ein ehemaliges Mitglied der LTTE gehandelt. Bereits 2009 habe ihn dieser Spion in K._______ verraten. Sechs, sieben Jahre später sei der Spion erstmals im (…) aufgetaucht und habe ihn bezichtigt, für Explosionen verantwortlich gewesen zu sein. Der Spion habe behauptet, dass er, der Beschwerdeführer, wisse, wo sich das Sprengstoffmaterial befinde. Er habe dies verneint. Er habe ihnen die Lager zwischen F._______ und L._______, in denen er gewesen sei, gezeigt und sie hätten diese durchsucht. In jenen Lagern, die sich im Wald befunden hätten, seien sie fündig geworden. Am 3. Februar 2019 sei er durch Angehörige des TID zurück zum (…) begleitet worden. Danach seien sie gelegentlich vorbeigekommen und hätten ihn erneut aufgefordert, in die Armee einzutreten. Sie hätten ihm gedroht, ihre Anweisungen zu befolgen, ansonsten sie ihn verschwinden lassen würden. Am 25. April 2019 habe er nachts einen Anruf erhalten. Die Polizei habe wissen wollen, wo er sich aufhalte, woraufhin er geantwortet habe, zu Hause, was seine Frau bestätigt habe. Die Polizei habe geglaubt, dass er mit der Explosion vom selben Tag in Verbindung gestanden habe. Am 1. Mai 2019 seien sie erneut im (…) vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert, ihnen die Lager zwischen M._______ bis L._______ zu zeigen, in denen er gewesen sei. Sie hätten ihn nach M._______ mitgenommen. Man habe in den Lagern nach Sprengstoff gesucht und in einem auch gefunden. Am 3. Mai 2019 sei er freigelassen worden. Noch in derselben Nacht sei er nach N._______ geflohen, wo er sich einen Monat lang versteckt habe. Am 6. Juni 2019 sei er mit Hilfe eines Schleppers von N._______ auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. B. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens überreichte der Beschwerdeführer dem SEM verschiedene Dokumente, darunter insbesondere seine Identitätskarte, eine Karte des Internationalen Roten Kreuzes, ein Zertifikat betreffend seine Reintegration, ein Dokument betreffend seine Registrierung durch das Internationale Rote Kreuz hinsichtlich der Bestätigung sei-

E-5542/2019 ner Haft, eine Bestätigung der IOM (Internationale Organisation für Migration), ein Dokument, welches das TID zu seiner Befragung berechtigt habe sowie verschiedene, in Sri Lanka ausgestellte, medizinische Dokumente. C. Das SEM hielt in seinem Entscheidentwurf vom 10. Oktober 2019 im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer ab Februar 2019 dargelegten Kontrollen und Behelligungen durch Mitglieder des CID und TID seien als nicht glaubhaft zu erachten. Es verneinte eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers und erklärte, Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im asylrechtlichen Sinne habe, würden nicht vorliegen. Der Entwurf wurde der damaligen Rechtsvertretung noch am selben Tag zwecks Stellungnahme übermittelt. D. Die damalige Rechtsvertretung reichte am 11. Oktober 2019 ihre Stellungnahme zum Entwurf des SEM ein. Dabei argumentierte sie im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des SEM seine Vorbringen glaubhaft gemacht. Aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft bei der LTTE sei er offensichtlich einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, welcher sich bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat ständig erhöht habe. Obwohl ein Termin bei einem Psychologen vorgesehen gewesen sei, habe das SEM diesen aufgrund des vorgesehenen Transfers des Beschwerdeführers annulliert. Das SEM habe sich mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, obwohl er diese in der Anhörung geltend gemacht habe und verschiedene medizinische Dokumente eingereicht worden seien. E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 hielt das SEM am Standpunkt, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, fest und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die weiteren vorinstanzlichen Ausführungen wird, soweit von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 erklärte die damalige Rechtsvertretung das Mandat für beendet.

E-5542/2019 G. Am 22. Oktober teilte rubrizierter Rechtsanwalt dem SEM mit, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 14. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventualiter zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter wurde beantragt, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren sowie, die Verfügung sei betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die zufällige Auswahl des Spruchgremiums bekanntzugeben. Des Weiteren wurde um vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten unter Ansetzung einer Frist zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. Ausserdem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Beibringung von Unterlagen zu seiner Verfolgung im Jahr 2019 anzusetzen, da er versuche, ein Überwachungsvideo, aus welchem sich seine Mitnahme ergebe, erhältlich zu machen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2019 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die ihm damals bekannten Mitglieder des Spruchkörpers mit. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Das SEM wurde aufgefordert,

E-5542/2019 unverzüglich über das Akteneinsichtsgesuch zu befinden und dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM seine Beschwerdebegründung gutscheinend zu ergänzen. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem die Gelegenheit erteilt, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung ärztliche Berichte sowie innert derselben Frist allfällige weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen. J. Das SEM gewährte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 – eröffnet am 1. November 2019 – unter Ausnahme gewisser Aktenstücke Einsicht in die Verfahrensakten. K. Mit Schreiben vom 7. November 2019 rügte der Rechtsvertreter die vom SEM gewährte Akteneinsicht sei – nach wie vor – unvollständig, da die Einsicht in die Beweismittel (Aktenstück Nr. 21) – wohl versehentlich – durch das SEM nicht erfolgt sei. Der Instruktionsrichter wies das SEM daher mit Verfügung vom 11. November 2019 an, unverzüglich über dieses erneute Akteneinsichtsgesuch zu befinden und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist von sieben Tagen nach Erhalt der Einsicht zwecks Ergänzung der Begründung seiner Beschwerde an. Am 20. November 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in dessen Beweismittel. L. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. November 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Diesen Anträgen gab der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. November 2019 statt. Den in der Eingabe vom 13. November 2019 gestellten Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angesetzten Frist zwecks Einreichung eines ärztlichen Berichts und weiterer Beweismittel wies er demgegenüber ab. M. Mit Schreiben vom 28. November 2019 wurde eine Beschwerdeergänzung sowie weitere Dokumente (in Form einer CD-Rom) zu den Akten gereicht. Eine weitere Eingabe durch die Rechtsvertretung erfolgte am 5. März 2020.

E-5542/2019 N. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 erhielt das SEM die Gelegenheit, bis zum 25. März 2020 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 23. Oktober 2019 sowie zu den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers einzureichen. Nach gewährter Fristerstreckung reichte das SEM am 30. März 2020 seine Vernehmlassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2020 zur Replik bis zum 12. Mai 2020 zugesandt. Eine Stellungnahme erfolgte durch den Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 12. Mai 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E-5542/2019 2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2019 das damals bekannte Spruchgremium bestehend aus Richter Lorenz Noli und Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg mitgeteilt. Mit vorliegendem Urteil werden dem Beschwerdeführer die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers bekanntgegeben. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

5. 5.1 Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei nicht glaubhaft, dass er angeblich im Februar und Mai 2019 durch Angehörige des TID und CID aufgesucht und er dabei zu Verstecken von Sprengstoff befragt worden sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Anlass für die Befragung die Denunziation durch einen Spion gewesen sei, dem der Beschwerdeführer bereits 2009 in einem Rehabilitationscamp begegnet sei. Seit 2012 habe er problemlos in Sri Lanka leben und arbeiten können. Die Tatsache, dass er alle drei Monate bei den Polizeibehörden eine Unterschrift habe leisten müssen, habe ihn nicht daran gehindert, weiterhin im Heimatland zu bleiben. Seine Schilderungen seien weder logisch noch würden sie darauf schliessen lassen, dass er im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Ansonsten hätten die heimatlichen Behörden viel drastischere Massnahmen gegen ihn ergriffen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche nach ihm bei seiner in Sri Lanka verbliebenen Ehefrau erachtete das SEM ebenfalls für nicht glaubhaft gemacht. Im Weiteren befand das SEM, es würden keine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E-1866/2015 E. 8.9.1) Risikofaktoren vorliegen, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von

E-5542/2019 Art. 3 AsylG bei dessen Rückkehr nach Sri Lanka als wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Alle Tamilen sri-lankischer Herkunft, die illegal ausgereist seien, keine gültigen Identitätspapiere besitzen würden, ein Asylverfahren im Ausland durchlaufen hätten oder die behördlich gesucht würden, würden nach ihrer Einreise in Sri Lanka am Flughafen durch die Behörden befragt. Weder eine solche Befragung noch eine allfällige Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen illegal erfolgter Ausreise würden indes per se Massnahmen von asylrechtlicher Relevanz darstellen. Es komme auch vor, dass Rückkehrende in ihrer Heimatregion zu ihrer Identität und ihren Aktivitäten befragt würden. Diese Kontrollmassnahmen seien für sich alleine betrachtet ebenfalls nicht von asylrechtlicher Relevanz. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Vorverfolgung glaubhaft machen können. Noch zehn Jahre nach Kriegsende habe er sich in seiner Heimatregion aufgehalten. Allfällige Risikofaktoren bei seiner Ausreise aus dem Heimatland seien daher nicht zu erkennen. Aus den Akten seien zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen könnte (vgl. act. […]-29/11 S. 3 ff.). 5.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten (vgl. Beschwerde S. 11 ff.), das SEM habe bei der Ermittlung einer künftigen Gefährdung des Beschwerdeführers, von dem es nicht bestreite, dass er ein rehabilitierter LTTE-Kämpfer sei, die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren ignoriert respektive eine Prüfung, ob eine künftige Gefährdung des Beschwerdeführers anhand sogenannter Risikofaktoren bestehe, unterlassen. Das SEM habe das jahrelange Engagement des Beschwerdeführers in der LTTE, dessen jahrelange Haft und Rehabilitation sowie seine Narben nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz habe damit das Willkürverbot, das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wurde zudem erklärt, dass selbst wenn ein tamilischer Asylgesuchsteller vor seiner Ausreise nicht verfolgt worden sei, bei entsprechender LTTE-Verbindung trotzdem von einer Gefährdung bei dessen Rückkehr auszugehen sei (vgl. Beschwerde S. 13 f., S. 38, S. 73). Im Weiteren wurde dem SEM vorgeworfen, es habe den Sachverhalt mangelhaft erstellt. So habe es den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive dessen psychische Probleme nicht abschliessend abgeklärt und diese im Rahmen der Anhörung nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 15 ff.). Das ins Recht gelegte Beweismittel in Form eines

E-5542/2019 Youtube-Videos, auf dem der vom Beschwerdeführer genannte Spion zusammen mit dem ehemaligen sri-lankischen (…) zu sehen sei, habe die Vorinstanz nicht gewürdigt (vgl. Beschwerde S. 20 ff.). Diesen Spion habe der Beschwerdeführer bei dessen Einsätzen mit Sprengsätzen versorgt. Das SEM habe auch nicht thematisiert, dass standardmässige Background-Checks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führen würden (vgl. Beschwerde S. 23). Schliesslich habe es der aktuellen Lage in Sri Lanka keine Rechnung getragen respektive diese unvollständig wiedergegeben (vgl. Beschwerde S. 29 f.). 6. 6.1 In der Beschwerde werden somit verschiedene formellen Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 6.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE

E-5542/2019 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 m.w.H.). 7. 7.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in Verbindung mit anderen Bestimmungen (rechtliches Gehör, Sachverhaltsabklärung, korrekte juristische Würdigung) darauf beruft (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt daher im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV enthält. 7.2 Gemäss den ärztlichen Schreiben vom 6. und 11. September 2019 wurde eine fachärztliche Untersuchung wegen psychischer Probleme (insbesondere in Form von […] und […] Anzeichen) des Beschwerdeführers empfohlen (vgl. act. […]-18/2 S. 2, act. […]-25/3 S. 2 f., act. […]-26/5 S. 3). Die dem Beschwerdeführer damals zugewiesene Rechtsvertretung wies am 13. September 2019 und damit noch vor der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Oktober 2019 darauf hin, dass das SEM medizinische Instruktionen vorzunehmen habe (vgl. act. […]-17/1). Im Rahmen der Anhörung wurde durch die damals zugegen gewesene Rechtsvertreterin ebenfalls eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verlangt und moniert, der für den Beschwerdeführer vorgesehene Termin bei einem Facharzt habe wegen des Transfers nicht stattgefunden (vgl. act. […]-22/20 Q74). Aufgrund dieser Sachlage kann indes dem SEM nicht – auf Beschwerdeebene dargelegt wird (vgl. Replik S. 5 f.) – vorgeworfen werden, dass es mit der Anhörung zwingend bis zu einer fachärztlichen

E-5542/2019 Untersuchung hätte zuwarten müssen. Dem Beschwerdeführer war es möglich, im Rahmen der Anhörung auf seine psychischen Probleme und die Tatsache hinzuweisen, dass er einen Termin beim Facharzt gehabt habe, es ihm jedoch nicht ermöglicht worden sei, diesen wahrzunehmen. Er reichte zudem medizinische Dokumente aus Sri Lanka ein, gemäss denen er bereits im Heimatland infolge psychischer Probleme über einen langen Zeitraum behandelt worden war (vgl. act. […]-22/20 Q5, Q8, Q10 ff., Q20, Q75). Dem SEM war im Zeitpunkt der Anhörung ausserdem bekannt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Medikamente gegen seine (…) erhalten hatte (vgl. a.a.O. Q20). Im Anhörungszeitpunkt war dem SEM demzufolge bewusst, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen litt. Dem Anhörungsprotokoll ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darlegte, es gehe ihm gut. Auch war er fähig, seine Fluchtgründe frei darzulegen (vgl. a.a.O. Q3, Q79 ff.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund gesundheitlicher Leiden, insbesondere einer psychischen Beeinträchtigung, insgesamt nicht genügend aussagefähig gewesen wäre, lassen sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen. Im Übrigen machte die Rechtsvertreterin keine entsprechenden Einwände geltend. Die Rüge, die Anhörung sei infolge der Nichtberücksichtigung der gesundheitlichen Probleme zu wiederholen (vgl. Beschwerde S. 16 f.), erweist sich damit als nicht stichhaltig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anhörung – wie in der Beschwerde argumentiert wird – über sieben Stunden gedauert habe (vgl. Beschwerde S. 16), zumal davon drei Pausen von einer Gesamtdauer von fast zwei Stunden abzuziehen sind (vgl. act. […]-22/20 S. 9, S. 13 u. S. 19). 7.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung auf erfolgte Behandlungen des Beschwerdeführers infolge psychischer Beschwerden und (...) in seinem Heimatstaat hin (vgl. 1049691-29/11 Ziffer III 2. S. 7 f.). Das SEM wäre jedoch spätestens im Zeitpunkt vor Erlass der Verfügung in Anwendung von Art. 26bis AsylG gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer (erneut) einen Termin bei einem Facharzt zu verschaffen, um aktuelle und detaillierte fachärztliche Berichte einzuholen. Dies zwecks Feststellung einer konkreten, aktuellen Diagnose, dem genauen Therapiebedarf sowie insbesondere des Grades einer – wie in der Beschwerde argumentiert wird (vgl. Beschwerde S. 16) – allfälligen und bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigenden Traumatisierung des Beschwerdeführers. Insofern erscheint der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Entscheides nicht genügend abgeklärt. Ob sich diese Einschätzung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der

E-5542/2019 Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren – trotz entsprechender Aufforderung – bis dato keine ärztlichen Berichte eingereicht hat, aufrechterhalten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn wie nachstehend aufgezeigt, erweist sich die Sache ohnehin als nicht spruchreif und ist daher zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich dabei auch mit allfälligen (noch) vorhandenen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers erneut zu befassen und die dafür notwendigen ärztlichen Berichte einzuholen haben. 7.4 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft bei den LTTE (1997 bis 2009), die nach dem Krieg erfolgte Rehabilitationshaft (2009 bis 2012) und die anschliessende regelmässige Pflicht zur Leistung einer Unterschrift in seinen Sachverhaltsfeststellungen aufgeführt (vgl. act. […]-29/11 Ziffer I 1. f., S. 2 f.). In seinen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit geht es jedoch darauf nicht ein, sondern beschränkt sich darauf, die vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignisse ab Februar 2019 auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (vgl. a.a.O. Ziffer II 1. f. S. 3 f.). Eine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung zur dargelegten LTTE-Mitgliedschaft sowie der geltend gemachten Rehabilitationshaft und Pflicht zur Unterschriftenleistung im Sinne von Art. 7 AsylG findet durch das SEM demnach nicht statt. Die Erwägungen des SEM deuten allerdings an verschiedenen Stellen zumindest darauf hin, dass es jene Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers, welche sich vor Februar 2019 ereignet haben, wohl nicht generell in Frage gestellt hat, allerdings zum Schluss kam, diese seien als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten. So führt es etwa aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer erst 2019 und nicht bereits während seiner Rehabilitationshaft hinsichtlich des Sprengstoffs befragt hätten (vgl. a.a.O. Ziffer II 1. S. 3). Auch erwägt es an anderer Stelle, die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer alle drei Monate bei der sri-lankischen Polizei zwecks Unterschrift eines Dokuments habe melden müssen, stelle keine genügend intensive behördliche Massnahme dar, die ihn am weiteren Verbleib im Heimatland gehindert habe (vgl. a.a.O. Ziffer II 2. S. 4). Ausserdem erklärt das SEM, die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Rehabilitationshaft eingereichten Beweismittel aus dem Jahre 2010 und 2012 seien nicht geeignet, die Relevanz seiner Behauptungen oder die Glaubhaftigkeit seiner Probleme im Jahre 2019 zu belegen (vgl. a.a.O. Ziffer 2 S. 5).

E-5542/2019 Wenn aber das SEM die vom Beschwerdeführer dargelegte zwölfjährige Tätigkeit bei den LTTE (bei denen er im Übrigen eine gewisse Führungsfunktion innehatte; vgl. act. […]-22/20, Q65) sowie die Rehabilitationshaft (bei der er behauptungsweise gefoltert worden sei; vgl. a.a.O Q68) nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat, so verkennt es, dass einer Mitgliedschaft bei den LTTE zwecks Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Bedeutung zukommen kann. Dies müsste der Vorinstanz an sich bekannt sein, zitiert sie doch bei der Prüfung der Frage nach der Wahrscheinlichkeit einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung die nach wie vor geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil E-1866/2015 (vgl. act. […]-29/11 Ziffer II 3. S. 5). In diesem Entscheid hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu der vom SEM erwähnten Prüfung von allfälligen Risikofaktoren bei sri-lankischen Asylsuchenden geäussert. Als Risikofaktoren hat es darin unter anderem die tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE genannt (vgl. a.a.O. E. 8.41. f.). Es betonte, dass die als stark risikobegründet zu qualifizierenden Faktoren, wie der Eintrag in die Stop- List, Verbindungen zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten für sich alleine oder in Kombination miteinander unter Umständen bereits zur Bejahung von Vorfluchtgründen und zur Asylgewährung führen könnten. Im Weiteren führte es aus, dass bei einer Person, die vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert war, zwar die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht falle. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesse aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren, im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen habe. So könne beispielsweise eine Person mit Verbindungen zu den LTTE seitens der sri-lankischen Behörden gerade wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen werden, während sie zuvor als unauffällig eingestuft worden sei (vgl. a.a.O. E. 8.5.5, E. 8.6). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich das SEM in seinen Erwägungen mit der LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat. Denn obwohl die Vorinstanz in der Verfügung davon spricht, es seien das Vorhandensein der im erwähnten Refe-

E-5542/2019 renzurteil erwähnten Risikofaktoren zu prüfen, blendet sie bei dieser Prüfung die geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE und damit ein rechtserhebliches Sachverhaltselement vollständig aus. Diese Mitgliedschaft wird weder erwähnt noch aufgezeigt, inwiefern sie vorliegend in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung ist. Bei der vom SEM vorgenommenen Risikoprüfung finden sich sodann bloss allgemein gehaltene Erwägungen zur Rückkehr von illegal aus Sri Lanka ausgereisten tamilischen Asylsuchenden, die über keine rechtsgültigen Ausweispapiere verfügen (vgl. act. […]-29/11 Ziffer II 3. S. 5 f.). Selbst in seiner Vernehmlassung nimmt das SEM – obwohl vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert – keinen Bezug zur LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers. Es äussert sich weder dazu noch zu der vom Beschwerdeführer geschilderten Rehabilitationshaft noch etwa der damit – wie in der Beschwerde geltend gemacht – allenfalls verbundenen Möglichkeit der Registrierung in einer Stop- oder Watchlist (vgl. Beschwerde S. 12). Eine vertiefte Risikoprüfung, wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, erfolgt auch auf dieser Stufe des Verfahrens nicht. Die Erwägungen des SEM erschöpfen sich darin, zu betonen, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen können und vor seiner Ausreise kein Risikoprofil aufgewiesen habe und auch bei einer Rückkehr nicht befürchten müsse, im Fokus der heimatlichen Behörden zu stehen (vgl. Vernehmlassung S. 1). Damit verkennt die Vorinstanz einmal mehr, dass – wie besehen – bereits ein stark-risikobegründender Faktor – wie Verbindungen zu den LTTE – zur Bejahung von Vorfluchtgründen geeignet sein könnte; vor allem aber ein solch starker Faktor (oder kumulativ mehrere schwache Faktoren zusammen; vgl. E-1866/2015 E. 8.5.5) einen subjektiven Nachfluchtgrund darstellen kann. 8. 8.1 Das SEM lässt nach dem Gesagten nicht nur rechtserhebliche Sachvorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt und ungeprüft, sondern es liegt zugleich eine schwere Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs vor. Es rechtfertigt sich demnach die Kassation der angefochtenen Verfügung (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

E-5542/2019 8.2 Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Anträge und Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Das SEM hat sich bei seiner Neubeurteilung mit den noch offenen Anträgen und Vorbringen und den ins Recht gelegten Beweismittel des Beschwerdeführers auf Beschwerdestufe zu befassen, bilden sie doch integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. Dabei ist zu betonen, dass das SEM seiner neuen Beurteilung sämtliche relevanten Sachverhaltselemente, insbesondere die geltend gemachte Mitgliedschaft bei den LTTE und die Rehabilitationshaft – gegebenenfalls vollständig abgeklärt – zu Grunde zu legen und einer sachgerechten, ernsthaften, ausgewogenen und nachvollziehbaren Würdigung zu unterziehen hat. Dabei hat es selbstverständlich der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen. 9. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Auf die Nachforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, enthalten. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand pauschal auf Fr. 2'100.- festzusetzen und von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5542/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung vom 14. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'100.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Noli Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

E-5542/2019 — Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 E-5542/2019 — Swissrulings